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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,1541
BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72 (https://dejure.org/1974,1541)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1974 - V B 88.72 (https://dejure.org/1974,1541)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1974 - V B 88.72 (https://dejure.org/1974,1541)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Hängigkeit eines Grundstücks - Bewertung einer Bodenqualität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.09.1958 - I C 6.57

    Persönliche Verhältnisse; Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung/Nachprüfung, …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Berücksichtigung einer Hanglage bei der Bodenbewertung eine nochmalige Berücksichtigung bei der Gegenüberstellung von Einlage und Zuweisung als Nachteil ausschließt (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51] …und vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [a.a.O.]), Da die Hängigkeit in vertretbarem Rahmen hingenommen werden muß (Beschluß vom 28. Dezember 1970 - BVerwG IV B 195.69 -), ergibt sich aus der im konkreten Fall festgestellten nachteiligen Mehrung in den Hanglagen, die durch andere sehr vorteilhafte Elemente der Gesamtabfindung ausgeglichen werden konnte, kein Anlaß zur Klärung rechtlich relevanter Fragen.

    Maßgeblich für einen Entfernungsverlust ist der Einfluß der Entfernung auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [a.a.O.] und Beschluß vom 31. August 1965 - BVerwG IV B 53.65 -).

  • BVerwG, 26.03.1962 - I C 24.61

    Maßstab für den im Rahmen der Flurbereinigung vorzunehmenden Grundstücksaustausch …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, daß die Hängigkeit eines Grundstücks bei der Bewertung durch Einstufung in eine schlechtere Bodenklasse berücksichtigt wird (Beschluß vom 23. Februar 1961 - BVerwG I B 142.60 -), weil die Hängigkeit ein für den Tauschwert wesentlicher Umstand ist (Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [RdL 1962, 217]).

    Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Berücksichtigung einer Hanglage bei der Bodenbewertung eine nochmalige Berücksichtigung bei der Gegenüberstellung von Einlage und Zuweisung als Nachteil ausschließt (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51] und vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [a.a.O.]), Da die Hängigkeit in vertretbarem Rahmen hingenommen werden muß (Beschluß vom 28. Dezember 1970 - BVerwG IV B 195.69 -), ergibt sich aus der im konkreten Fall festgestellten nachteiligen Mehrung in den Hanglagen, die durch andere sehr vorteilhafte Elemente der Gesamtabfindung ausgeglichen werden konnte, kein Anlaß zur Klärung rechtlich relevanter Fragen.

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Auch die Anwendung des Gleichheitssatzes bedarf keiner revisionsgerichtlichen Vertiefung, weil dem Gleichheitssatz im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung genügt wird (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]).
  • BVerwG, 27.11.1961 - I B 127.61

    Mehrzuteilung/Hangflächen; Hanglage/Vergrößerung der Hangflächen in der …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Denn die Hängigkeit kann sowohl bei der Schätzung als auch unter besonderen Voraussetzungen bei der Feststellung des Abfindungsanspruchs berücksichtigt werden (Beschluß vom 27. November 1961 - BVerwG I B 127.61 - [RdL 1962, 243]).
  • BVerwG, 03.12.1959 - I C 95.58

    Behandlung verunkrauteter Flächen bei der Umlegung nach der …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Das Flurbereinigungsgericht hat bezüglich dieses Einwandes der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, daß kein Beteiligter Anspruch darauf erheben kann, Grundstücke in bestimmten Lagen und mit bestimmten Eigenschaften zu erhalten (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 - [RdL 1960, 78]).
  • BVerwG, 27.06.1961 - I C 127.59

    Berücksichtigung der Entfernung von Grundstücken vom Wirtschaftshof oder von der …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Als wertbestimmender Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG ist die Grundstücksentfernung dann zu berücksichtigen, wenn das Betriebsergebnis davon beeinflußt wird (Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 - [RdL 1961, 239]).
  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 78.58

    Wertermittlung/Oberflächengestaltung; Wertermittlung/Bodenneigung; …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Weiche Vorteile als geeigneter Ausgleich für konkrete Nachteile anzusehen sind, hängt von den Umständen des einzelnen Verfahrens ab (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -).
  • BVerwG, 16.02.1968 - IV C 123.65

    Beanstandung einer Abfindung nach dem Neuverteilungsplan im …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Abfindung sind "ortsnahe" Grundstücke nur dann gesondert zu vergleichen, wenn der Neuverteilungsplan Entfernungsverschlechterungen in bezug auf solche Grundstücke gebracht hat, die von wesentlichem Einfluß auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes sein können (Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 123.65 - [RdL 1968, 218]).
  • BVerwG, 02.07.1964 - I B 101.64

    Vorliegen einer wertgleichen Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß Teilnehmer ein drainiertes Grundstück auch dann hinnehmen müssen, wenn sie kein solches Grundstück in das Verfahren eingelegt haben; dürften drainierte Grundstücke nur den früheren Eigentümern zugeteilt werden, so könnte in vielen Fällen eine Flurbereinigung nicht durchgeführt werden (Beschlüsse vom 2. Juli 1964 - BVerwG I B 101.64 - und vom 25. April 1966 - BVerwG IV. B 266.65 -).
  • BVerwG, 28.12.1970 - IV B 195.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72
    Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Berücksichtigung einer Hanglage bei der Bodenbewertung eine nochmalige Berücksichtigung bei der Gegenüberstellung von Einlage und Zuweisung als Nachteil ausschließt (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51] …und vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [a.a.O.]), Da die Hängigkeit in vertretbarem Rahmen hingenommen werden muß (Beschluß vom 28. Dezember 1970 - BVerwG IV B 195.69 -), ergibt sich aus der im konkreten Fall festgestellten nachteiligen Mehrung in den Hanglagen, die durch andere sehr vorteilhafte Elemente der Gesamtabfindung ausgeglichen werden konnte, kein Anlaß zur Klärung rechtlich relevanter Fragen.
  • BVerwG, 31.08.1965 - IV B 53.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer …

  • BVerwG, 20.12.1961 - I B 150.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.02.1963 - I B 28.63

    Grundsätzliche Bedeutung wegen der Rüge einer Verletzung des …

  • BVerwG, 23.02.1961 - I B 142.60
  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3.92

    Flurbereinigungsrecht - Wertermittlung - Grundstücksbewertung - Agrarland

    Dies gilt gerade auch dann, wenn, wie dies hier das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat, ein Teilnehmer bestimmte Flächen abgeben muß, während andere Teilnehmer entsprechende Flächen sollen behalten können (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 - ).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 16.76

    Flurbereinigungsgericht - Wertgleiche Abfindung - Prüfungsauftrag - Erweiterte …

    Das ergibt sich daraus, daß kein Anspruch auf eine Abfindung in Ortsnähe besteht (s. BVerwGE 3, 246), und die Ortsnähe für sich gesehen kein unmittelbar wertsteigernder und wertbegründender Umstand ist (Urteil vom 14.2.1963 - BVerwG 1 C 56.61 - (RdL 1963, 249) und Beschluß vom 26.6.1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 B 53.98

    Wertgleichheit der Landabfindung; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz; Mehrung …

    Dies gilt auch dann, wenn ein Teilnehmer bestimmte Flächen abgeben muß, während andere Teilnehmer entsprechende Flächen behalten können, oder wenn andere Teilnehmer bestimmte, von einem Teilnehmer beanspruchte Flächen erhalten haben (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 28).
  • BVerwG, 15.10.1974 - V C 56.73

    Klage gegen eine in einem Zusammenlegungsplan ausgewiesene Abfindung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß kein Teilnehmer einen Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften hat oder ein Grundstück zurückweisen darf, das gewisse Mängel aufweist (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 - [RdL 1960, 78]; Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG I B 98.60 - Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG V B 88.72 -).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83

    Bestimmung der Ortslage - Bezugspunkt - Berechnung der Entfernung - Berechnung …

    Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2010 - 8 K 4/09

    Flurbereinigung; Erhaltung einer Beregnungsmöglichkeit im Rahmen der Abfindung

    Hingegen vermittelt die Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, einem Teilnehmer kein Recht, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zu fordern (BVerwG Beschl. v. 26.06.1974 - BVerwG V B 88.72 -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 29.12.1987 - 5 B 109.86

    Anspruch auf Abfindung in Ortsnähe bei einer Flurbereinigung - Tauschwert nach § …

    Da die Ortsnähe für sich gesehen kein unmittelbar wertsteigernder und wertbegründender Umstand ist (Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - <RdL 1963, 249/250> und Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -), sind ortsnahe Grundstücke nur dann gesondert zu vergleichen, wenn der Neuverteilungsplan Entfernungsverschlechterungen enthält oder mit sich bringt (vgl. BVerwGE 57, 192 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76]) oder den in Betracht kommenden Grundstücken ein Verkehrswert im Sinne des § 29 FlurbG zukommen würde.
  • BVerwG, 25.02.1987 - 5 B 105.85

    Rechtsmittel

    Die Berücksichtigungsbedürftigkeit der durchschnittlichen Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>, Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 - und Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - <BVerwGE 69, 283 [BVerwG 05.05.1984 - 5 C 141/83]/284 ff. = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 45>) und bedarf für den vorliegenden Fall keiner Ergänzung oder Vertiefung.
  • BVerwG, 12.11.1986 - 5 B 55.86

    Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Zeitpunkt des Eintretens der …

    Das von der Klägerin angeführte Prinzip des Wertvergleichs zwischen Gesamteinlage und Gesamtabfindung läßt danach, anders als in der Beschwerde angenommen, Ausnahmen zu, so beim gesonderten Vergleich "ortsnaher" Grundstücke in dem Fall, daß der Neuverteilungsplan Entfernungsverschlechterungen in bezug auf solche Grundstücke gebracht hat, die von wesentlichem Einfluß auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes sein können (s. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 4 C 123.65 - und Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 - ).
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