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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1957 - V B 90.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,4629
BVerwG, 29.10.1957 - V B 90.57 (https://dejure.org/1957,4629)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1957 - V B 90.57 (https://dejure.org/1957,4629)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1957 - V B 90.57 (https://dejure.org/1957,4629)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54
    Auszug aus BVerwG, 29.10.1957 - V B 90.57
    Den Begriff der subjektiven Gefährdung hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) entwickelt.
  • BVerwG, 27.04.1956 - IV C 040.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1957 - V B 90.57
    ... Es darf sich wiederum nicht um völlig sinnlose und offensichtlich unbegründete Vorstellungen handeln, um den Begriff der Zwangslage annehmen zu können ..." Diese Rechtsansicht hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen vertieft, besonders dahin, daß auch ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in einer gleichen Lage wie der Betroffene den einzigen Ausweg aus der vermeintlichen Zwangslage in der Flucht hätte sehen müssen, dabei aber besonderen persönlichen Eigenarten und Veranlagungen, z.B. auch dem Gesundheitszustand des Betroffenen Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil des IV. Senatsvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -).
  • BVerwG, 17.11.1959 - VIII B 24.59

    Rechtsmittel

    Die besonderen persönlichen Erfahrungen und der körperliche und seelische Zustand des Flüchtlings können zwar unter Umständen seinen Irrtum auch dann entschuldigen, wenn ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone unter gleichen äußeren Verhältnissen nicht die Flucht, ergriffen hätte (vgl. die Beschlüsse vom 7. und 29. Oktober und vom 20. Dezember 1957 - BVerwG V B 47.57, BVerwG V B 90.57 und BVerwG V B 149.57 - sowie die Urteile vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 040.55 -, Der Fachberater 1958, 222, …und vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, a.a.O.); der "für einen, noch nicht absehbaren Zeitpunkt" befürchtete Eintritt eines schweren Nachteils für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit ist jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, noch keine "unmittelbare" Gefahr.
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