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| BGH, 03.04.1951 - V BLw 1/50 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 28.09.1949 - II Blw 41/49
Auszug aus BGH, 03.04.1951 - V BLw 1/50
Stehen bei dem Erbgang mehrere Bewerber zur Auswahl, so wird der anzulegende Maßstab streng sein müssen; das darf aber nicht dazu führen, dass unter den gesetzlichen Erben jeweils der beste Landwirt ausgesucht wird (vgl. hierzu OGHZ 2, 271 = RechtdLandw 1950, 40 mit Besprechung von Wöhrmann; OGHZ. 3, 97 = RechtdLandw 1950, 92; OGH in RechtdLandw 1950, 235 = NJW 1950, 750; Barnstedt MDR 1949, 457 ff; Baur DRZ 1950, 222 ff; Lange-Wulff Anm. 60 d).
- BGH, 04.06.1970 - V BLw 1/70
Streit um die gerichtliche Feststellung der Nachfolge in einen …
Im Beschluß von 3. April 1951, V BLw 1/50, auf den sich die Rechtsbeschwerde beruft, hat der Senat den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit dahin umschrieben, der in Betracht kommende Hofeserbe müsse nach seiner Erziehung, Ausbildung und bisherigen Verbindung mit der Landwirtschaft geeignet sein, den von ihm zu übernehmenden Hof (nicht irgendeinen landwirtschaftlichen Betrieb) ordnungsgemäß zu bewirtschaften; er müsse ohne weiteres in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entstünden, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hofe gewachsenen Landwirt eintreten würden; sei ihm dies nicht im Wege eines schnellen Sichzurechtfindens möglich, sondern bedürfe es dazu einer längeren Umstellungszeit (einer Art Lehrzeit), so müsse die Wirtschaftsfähigkeit verneint werden. - BGH, 06.12.1960 - V BLw 8/60
Rechtsmittel
Er muß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, und 3. April 1951, V BLw 1/50) im Zeitpunkt des Erbfalles ohne weiteres imstande sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintreten würden. - BGH, 11.10.1955 - V BLw 23/55
Rechtsmittel
Der Hinweis auf den in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juni 1948 (MDR 1949, 108) aufgestellten Grundsatz - der übrigens auch vom erkennenden Senat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 3. April 1951, V BLw 1/50, und 29. April 1952, V BLw 112/51, RechtdLandw 1952, 270 [271]) gebilligt worden ist -, daß nur der Wirtschaftsunfähige als Hoferbe ausscheidet, daß dagegen unter mehreren Wirtschaftsfähigen Personen keine Auswahl nach dem Grade der Wirtschaftsfähigkeit getroffen werden darf, vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden ebenfalls nicht zu begründen. - BGH, 05.05.1953 - V BLw 5/53
Rechtsmittel
Zutreffend geht das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OGHZ 3, 97; BGH vom 3.4.1951, V BLw 1/50; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 122, 123; Lange-Wulff, Höfeordnung, Anm. 90) vertretenen Auffassung davon aus, daß, wenn mehrere Bewerber zur Auswahl stehen, bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, was allerdings nicht dazu führen darf, unter den gesetzlichen Erben jeweils den besten Landwirt herauszusuchen.
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