Rechtsprechung
| BGH, 18.05.1972 - V BLw 1/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zurückweisen einer Rechtsbeschwerde - Streit um die Höhe von Abfindungen aus einem erbrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag - Ausgleichsanspruch von Miterben nach dem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen - Hinzuerwerb von gleichwertigen Grundstücken - Fortbestand der ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.10.1963 - V BLw 11/63
Ausgleichsanspruch der weichenden Hoferben
Auszug aus BGH, 18.05.1972 - V BLw 1/72
Der Wegfall des Ergänzungsanspruchs im Fall des Hinzuerwerbs gleichwertiger Grundstücke setze voraus, daß die Hofeigenschaft für den Restbesitz des Veräußerers fortbestanden habe (vgl. BGHZ 40, 172 = RdL 1964, 17).Durch die Veräußerung von Ländereien soll die Bodenrente nicht verändert werden, der Ertrag nach Erwerb der Ersatzgrundstücke der gleiche bleiben (vgl. BGHZ 40, 172, 177) [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63].
- BGH, 07.07.1964 - V Blw 41/63
Auszug aus BGH, 18.05.1972 - V BLw 1/72
Der Hofeigentümer kann frei entscheiden, ob er Teile des Hofes veräußern und für den Hof gleichwertige Grundstücke hinzuerwerben will, weil er auf diese Weise der Abfindungslast des § 13 HöfeO entgehen will (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21).
- BGH, 11.07.1972 - V BLw 7/72
Ausgleichsanspruch des Miterben nach der Höfeordnung
In einem solchen Fall bleibt es dabei, daß die Frage der Gleichwertigkeit auf Grund eines Vergleichs der landwirtschaftlichen Ertragswerte zu beantworten ist, weil von dem Grundsatz auszugehen ist, daß durch die Veräußerung von Länderein die Bodenrente nicht verändert werden und für den Hoferben der Ertrag nach dem Erwerb der Ersatzgrundstücke der gleiche bleiben soll (BGHZ 40, 177 [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63]; ferner Beschluß vom 18. Mai 1972 - V BLw 1/72 - S. 11). - BGH, 18.04.1975 - V BLw 27/74
Vermächtnis eines Erblassers - Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen - Anspruch …
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht auf mangelnde Sachkunde schließen (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Mai 1972 - V BLw 1/72 - S. 11 f).
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