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| BGH, 10.07.1962 - V BLw 2/62 |
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Papierfundstellen
- NJW 1962, 2153
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.02.1951 - V BLw 121/49
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.07.1962 - V BLw 2/62
Die Antragsgegnerin sieht darin, daß solche Feststellungen nicht getroffen worden sind, eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 29« April 1952 (V BLw 112/51, BdL 1952, 270/271) und vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216). - BGH, 29.04.1952 - V BLw 112/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.07.1962 - V BLw 2/62
Die Antragsgegnerin sieht darin, daß solche Feststellungen nicht getroffen worden sind, eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 29« April 1952 (V BLw 112/51, BdL 1952, 270/271) und vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216). - BGH, 22.05.1951 - V BLw 26/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.07.1962 - V BLw 2/62
e) Die Antragsgegnerin wirft dem Beschwerdegericht ferner vor, die finanzielle V/irtschaftsfähigkeit der Antrags tel lerin nicht geprüft zu haben" Sie macht geltend, der beschließende Senat habe in seinen Entscheidungen vom 22. Mai 1951 ( V BLw 26/50) und 20. November 1951 (V BLw 80/50) den Grundsatz aufgestellt, es fehle an der finanziellen V/irtschaftsfähigkeit, wenn jemand einen Hof mit einer Schuldenlast übernehmen müsse, der er finanziell nicht gewachsen sei" Die Wirtschaftsfähigkeit setze die Sicherstellung einer geordneten Geldwirtschaft voraus; der Bewirtschafter müsse in der Lage sein, den Hof finanziell richtig zu leiten, d"h" die Ausgaben mit den Einnahmen im Gleichgewicht zu halten, die laufenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen, für eine angemessene Abtragung einer etwa aufgclaufonen Schuldenlast zu sorgen und die Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten und auch für Notfälle bereit zu halten" Nach Ansicht der Antragsgegnerin hat es das Oberlandesgericht an den danach erforderlichen Feststellungen völlig fehlen lassen" f Richtig ist, daß der Senat sich in den angeführten Entscheidungen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinne geäußert hat" Mit Recht vermißt diese auch ein Eingehen des Beschwerdegerichts auf die nach diesen Entscheidungen wesentlichen Gesichtspunkte Bas Oberlandesgericht, das von einer Verschuldung des Hofes spricht und die Schuldenlast auf 99 000 BM beziffert, hat sich auf die Angabe beschränkt, aus welchen Posten sich die vorhandenen Schul den zusammensetzen, und seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß die Schuldenlast äußerstenfalls durch Veräußerung von etwas Land verringert werden könne. - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 28.09.1949 - II Blw 41/49
Auszug aus BGH, 10.07.1962 - V BLw 2/62
c) Die Antragsgegnerin wirft dem Beschwerdegericht ferner vor, von der bereits oben erwähnten Entscheidung des Senats vom 3« Februar 1959 abgewichen zu sein, indem es an die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin einen milden Maßstab angelegt habe, wie es in dem Gutachten der Landwirtschaftsbehörde geschehen ist" Ob das Oberlandesgericht dies hat billigen wollen, kann immerhin zweifelhaft sein, da es sich insoweit nicht auf das Gutachten der Behörde berufen hat" Eine Abweichung in diesem Punkte läßt sich daher umsoweniger feststellen, als auch der Senat in der angeführten Entscheidung sich dahin ausgesprochen hat, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers unter Umständen nicht so streng wie bei einem fremden Bewerber beurteilt zu werden brauche" d) Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone habe in seinem Beschluß vom 28« September 1949 (II BLw 41/49 RdL 1950, 92) für die Bewirtschaftung größerer Höfe die Befähigung des Erwerbers zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschafts pianos gefordert, die niemand besitze, der darin weder praktisch noch theoretisch geübt sei« Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich in der angeführten Entscheidung, bei der es sich um die Erbfolge in einen Hof von rund 60 Morgen handelte, in dem angegebenen Sinne aus gesprochen. - BGH, 20.11.1951 - V BLw 80/50
Auszug aus BGH, 10.07.1962 - V BLw 2/62
e) Die Antragsgegnerin wirft dem Beschwerdegericht ferner vor, die finanzielle V/irtschaftsfähigkeit der Antrags tel lerin nicht geprüft zu haben" Sie macht geltend, der beschließende Senat habe in seinen Entscheidungen vom 22. Mai 1951 ( V BLw 26/50) und 20. November 1951 (V BLw 80/50) den Grundsatz aufgestellt, es fehle an der finanziellen V/irtschaftsfähigkeit, wenn jemand einen Hof mit einer Schuldenlast übernehmen müsse, der er finanziell nicht gewachsen sei" Die Wirtschaftsfähigkeit setze die Sicherstellung einer geordneten Geldwirtschaft voraus; der Bewirtschafter müsse in der Lage sein, den Hof finanziell richtig zu leiten, d"h" die Ausgaben mit den Einnahmen im Gleichgewicht zu halten, die laufenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen, für eine angemessene Abtragung einer etwa aufgclaufonen Schuldenlast zu sorgen und die Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten und auch für Notfälle bereit zu halten" Nach Ansicht der Antragsgegnerin hat es das Oberlandesgericht an den danach erforderlichen Feststellungen völlig fehlen lassen" f Richtig ist, daß der Senat sich in den angeführten Entscheidungen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinne geäußert hat" Mit Recht vermißt diese auch ein Eingehen des Beschwerdegerichts auf die nach diesen Entscheidungen wesentlichen Gesichtspunkte Bas Oberlandesgericht, das von einer Verschuldung des Hofes spricht und die Schuldenlast auf 99 000 BM beziffert, hat sich auf die Angabe beschränkt, aus welchen Posten sich die vorhandenen Schul den zusammensetzen, und seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß die Schuldenlast äußerstenfalls durch Veräußerung von etwas Land verringert werden könne.
- BGH, 01.06.1977 - V BLw 22/76
Hoferbe nach gesetzlicher Erbfolge - Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben nach den …
BGH Beschluß vom 10. Juli 1962 - V BLw 2/62 - RdL 1962, 240.Eine weitere Abweichung, und zwar in den materiellrechtlichen Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit einer Frau, sieht die Rechtsbeschwerde möglicherweise im Vergleich zum Senatsbeschluß RdL 1955, 84, 85. Sie übersieht aber, daß dieser Beschluß als Vergleichsentscheidung schon deshalb nicht in Frage kommt, weil er lediglich die (milderen) Anforderungen an die Ehefrau oder Witwe des Hofeigentümers behandelt, während es vorliegend um einen Abkömmling geht, an dessen Wirtschaftsfähigkeit anerkanntermaßen der übliche strenge Maßstab anzulegen ist (vgl. nur BGH Beschluß vom 10. Juli 1962 - V BLw 2/62 - RdL 1963, 237, 240).
- BGH, 04.06.1970 - V BLw 1/70
Streit um die gerichtliche Feststellung der Nachfolge in einen …
Wenn der Bundesgerichtshof in den Beschlüssen von 11. Juli 1961, V BLw 26/60, RdL 1961, 264 und vom 10. Juli 1962, V BLw 2/62, RdL 1962, 237 zusätzlich noch verlangt hat, die Prüfung des Hofbewerbers sei "durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts" vorzunehmen, so ist im vorliegenden Fall auch diesem Erfordernis genügt worden.Wenn im Beschluß vom 10. Juli 1962, V BLw 2/62, RdL 1962, 237 der Senat die Feststellungen des damaligen Beschwerdegerichts über den Finanzbedarf und die Ertragslage als unzureichend bemängelt und die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens für notwendig erachtet hat, so geschah dies im Hinblick auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles: Es handelte sich um einen stark verschuldeten Hof von 75, 9461 ha mit 83.300 DM Einheitswert; nach der Sachlage bestanden erhebliche Zweifel, ob die Witwe des bisherigen Hofeigentümers, die den Betrieb übernehmen wollte, der bereits vorhandenen Schuldenlast finanziell gewachsen war und ob sie überhaupt genügend Erfahrung und Verständnis für die allgemeinen marktwirtschaftlichen Verhältnisse besaß.
- BGH, 18.10.1973 - V BLw 7/73
Ermittlung des nächstberechtigten Hoferben durch das Oberlandesgericht - …
BGH NJW 1962, 2153.
- BGH, 05.07.1967 - V BLw 4/67
Genehmigung eines Erbvertrages - Zustimmung zur Bestellung eines Nießbrauchs
Die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Senats vom 10. Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237) und 25. Mai 1966 (V BLw 52/65, RdL 1966, 211 = MDR 1966, 751) behandeln die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe eines Hofeigentümers bei Höfen in Größe von 76 und 85 ha. - BGH, 17.03.1966 - V BLw 51/65
Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Beurteilung der …
Schließlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Oberlandesgericht habe unter Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1958 (V BLw 46/57, RdL 1958, 72), 3. Februar 1959 (V BLw 21/58, RdL 1959, 124), 10. Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237) und 9. Juli 1963 (V BLw 19/62, RdL 1963, 270) es unterlassen, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu überprüfen und darüber zu entscheiden. - BGH, 31.01.1966 - V BLw 53/65
Zustimmung zur Einsetzung zur Hoferbin gem. § 7 Abs. 1 der Höfeordnung (HöfeO) - …
Die Rechtsbeschwerde stützt die Zulässigkeit des Rechtsmittels ferner auf Abweichung von zwei näher bezeichneten Entscheidungen, den Beschlüssen des Senats vom 10. Juli 1962, V BLw 2/62 (RdL 1962, 239) und des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1958, 7 WLw 141/57 (…RdL 1958, S. 264). - BGH, 25.03.1965 - V BLw 40/64
Zustimmung zum gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Ehegattin - …
Die Antragsgegnerin sieht darin, daß eine solche eingehende Prüfung nicht stattgefunden hat, eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 29. April 1951 (V BLw 112/51, RdL 1952, 270, 271), vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49 RdL 1951, 216) und von dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 10. Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237). - BGH, 07.07.1964 - V BLw 17/63
Rechtsmittel
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern zu 2 von den Beschlüssen des Senats von 7. Dezember 1954 (V BLw 53/54, RdL 1955, 84 ), 6. Dezember 1960 (V BLw 8/60, RdL 1961, 315) und 10. Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237) abgewichen.
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