Rechtsprechung
| BGH, 09.11.1978 - V BLw 22/77 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages - Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts - Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1979, 372 (Ls.)
- MDR 1979, 299
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.1976 - V BLw 6/76
Ungesunde Verteilung von Grund und Boden
Auszug aus BGH, 09.11.1978 - V BLw 22/77
Übt ein Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht aus, um einen aufgrund konkreter Pläne der zuständigen Behörden zur Erweiterung eines Standortübungsplatzes zu erwartenden konkreten Landbedarf zu befriedigen, so würde die Veräußerung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks an einen nebenberuflichen Landwirt selbst dann zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führen, wenn noch nicht feststeht, welcher Landwirt das Grundstück erhalten wird (Ergänzung zu BGHZ 67, 330, 333).Die von der beteiligten Landgesellschaft beabsichtigten Maßnahmen sind auch konkret genug, um als fest umrissene Maßnahmen der Agrarplanung angesehen zu werden (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 67, 330, 333; OLG Frankfurt/Main Agrarrecht 1973, 24, 25).
Soweit sie sich darauf beruft, daß die beteiligte Siedlungsgesellschaft nähere Angaben über den Landwirt (und seinen Betrieb) hätte machen müssen, der eventuell Interesse daran habe, den verkauften Hof zu übernehmen (Hinweis auf den Berichterstattervermerk über den Termin am 12. Juli 1977 - GA 115), verkennt sie, daß die Verhandlungen mit dem Interessenten hier - anders als im Falle BGHZ 67, 330 - ersichtlich noch kein hinreichend konkretes Stadium erreicht haben und deshalb auch andere Verwertungsmöglichkeiten mit in Betracht zu ziehen sind.
- BGH, 10.07.1975 - V BLw 26/74
Ablehnung der Genehmigung zu einem Grundstücksverkauf durch das …
Auszug aus BGH, 09.11.1978 - V BLw 22/77
Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Einordnung als Landwirt im Haupt- oder im Nebenberuf maßgeblich, daß für einen hauptberuflichen Landwirt sein Betrieb die Existenzgrundlage darstellt, während der nebenberufliche Landwirt seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus einer anderen Tätigkeit zieht (BGH Beschl. v. 10. Juni 1975, V BLw 26/74, Agrarrecht 1975, 310 m.w.Nachw.).Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967 (RdL 1967, 92, 94) und dem Senatsbeschluß vom 10. Juli 1975, V BLw 26/74 (RdL 1975, 331) rechtfertigt sich die Würdigung, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, weil sie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GrdstVG), regelmäßig dann, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, daß die Eigentumsübertragung solchen konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwiderläuft, welche die zuständigen Stellen bereits unternommen haben oder doch beabsichtigen.
- BGH, 17.12.1964 - V BLw 10/64
Auszug aus BGH, 09.11.1978 - V BLw 22/77
Sie meint, der Erwerb durch die beteiligte Landgesellschaft führe im Gegenteil zu einer ungesunden Bodenverteilung, weil in der nächsten Umgebung kein aufstockungsbedürftiger Vollandwirt an dem Hof interessiert sei und der verkaufte Hof 15 bis 20 km von den betroffenen Betrieben in Elmenhorst entfernt sei (Hinweis auf BGH Beschl. v. 17. Dezember 1964, V BLw 10/64, LM GrdstVG § 9 Nr. 5).
- BGH, 04.07.1979 - V BLw 4/79
Wer ist hauptberuflicher Landwirt im Sinne des GrdstVG?
In gefestigter Rechtsprechung sieht der Senat als Nebenerwerbslandwirt denjenigen an, der seinen Erwerb vorwiegend aus einer anderen (als der landwirtschaftlichen) Tätigkeit zieht (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1958, V BLw 24/58, RdL 1959, 12, 14 sowie die schon erwähnten Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1975 und 15. Februar 1979; ferner Senatsbeschluß vom 9. November 1978, V BLw 22/77, Agrarrecht 1979, 105). - BGH, 13.05.1981 - V BLw 26/80
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Ungesunde Verteilung von Grund und Boden …
Als Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde den Senatsbeschluß vom 9. November 1978, V BLw 22/77, Agrarrecht 1979, 105 an.
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