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Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1958 - V BLw 24/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,4088
BGH, 11.11.1958 - V BLw 24/58 (https://dejure.org/1958,4088)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1958 - V BLw 24/58 (https://dejure.org/1958,4088)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1958 - V BLw 24/58 (https://dejure.org/1958,4088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 100 (Ls.)
  • DNotZ 1959, 485
  • DB 1958, 1420
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1952 - V BLw 43/51

    Veräußerung von Hauberganteilen

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - V BLw 24/58
    Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats hin, nach welcher der verfügbare land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz grundsätzlich nur solchen Personen zukommen und vorbehalten bleiben muß, die ihn selbst bewirtschaften, und der Erwerb durch Nichtlandwirte aus Kapitalanlagegründen nicht zu billigen ist (vgl. Beschluß des Senate vom 2. März 1953, V BLw 94/52; ferner BGHZ 6, 35, 46/47 = RdL 1952, 219 = LM Nr. 3 zu Art. IV KRG 45).
  • BGH, 07.12.1954 - V BLw 47/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - V BLw 24/58
    Darüber hinaus hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1954 (V BLw 47/54, RdL 1955, 39) ausgeführt, eine Grundstücksveräußerung könne auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, wenn der Käufer selbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrag vorgesehene Erwerber.
  • BGH, 11.10.1956 - V BLW 39/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - V BLw 24/58
    An diesem Standpunkt hat der Senat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1956 (V BLw 39/56) festgehalten.
  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 94/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1958 - V BLw 24/58
    Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats hin, nach welcher der verfügbare land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz grundsätzlich nur solchen Personen zukommen und vorbehalten bleiben muß, die ihn selbst bewirtschaften, und der Erwerb durch Nichtlandwirte aus Kapitalanlagegründen nicht zu billigen ist (vgl. Beschluß des Senate vom 2. März 1953, V BLw 94/52; ferner BGHZ 6, 35, 46/47 = RdL 1952, 219 = LM Nr. 3 zu Art. IV KRG 45).
  • BGH, 12.02.1963 - V BLw 29/62
    Sein Revierförster schrieb am 15« November 1961 an das staatliche Porstamt in or sei mit der Veräußerung der näher und Unternehmensberatcr sowie dem lande Nordrhein-Westfalen (Porstfiskus) sich lediglich zwei Nichtlandwirte oder Nichtforstwirte als Grundstückobev/erber gegenUberstehen, so bedeutet die Veräußerung dos Waldes an den Antragsteller zu 2 gleichwohl eine ungesunde Verteilung dos Grund und Bodens, weil der GrundstUckservverb für den Käufer eine reine Kapitalanlage darstellt« Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Ansicht des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (vgl« OGHS 2, 192, 196 = Rdl 1949, 163) in ständiger Rechtsprechung (vgl« ZoBo BGHZ 6, 35, 46 = Rdl 1952, 219 sowie Beschlüsse vom 2« Slärz 1953, V BLw 94/52 und 11. November 1958, V BLw 24/58, Rdl 1959, 12 = LM KEG 45 Art" IV Nr« 28; vgl« dazu auch lango/Wulff, Höfeordnung 3 Aufl. Anm. 433; V/öhrraann, Landwir tschaf tsr echt S. 2T6 sowie Rdl 1960, 21) die Auffassung vertreten, daß der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandv/irt eine ungesunde Erscheinung darstellt, wenn der Käufer das Grundstück lediglich zum Zwecke der Kapitalanlage erwerben will« Das Grundstückverkehrsgesetz hat hieran nichts geändert (vgl. Lange, GrdstVG § 9 Bern. 3 d; Herminghausen, Zum neuen Grundstückverkehrsgesetz DNotZ 1962, 450 ff, 542)« In der amtlichen Begründung zum Entwurf des.Gesetzes (Bundestagsdrucksache 119 S. 19) sowie in dem Bericht des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten (Bundestagsdrucksache 2635 S. 8) heißt es, daß Grundstückskäufe zu Kapitalanlagezwecken auch in Zukunft nicht zu billigen seien.
  • BGH, 04.07.1979 - V BLw 4/79

    Wer ist hauptberuflicher Landwirt im Sinne des GrdstVG?

    In gefestigter Rechtsprechung sieht der Senat als Nebenerwerbslandwirt denjenigen an, der seinen Erwerb vorwiegend aus einer anderen (als der landwirtschaftlichen) Tätigkeit zieht (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1958, V BLw 24/58, RdL 1959, 12, 14 sowie die schon erwähnten Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1975 und 15. Februar 1979; ferner Senatsbeschluß vom 9. November 1978, V BLw 22/77, Agrarrecht 1979, 105).
  • BGH, 11.07.1961 - V BLw 20/60

    Rechtmäßigkeit der Versagungeiner Genehmigung zur Veräußerung eines …

    Der Bundesgerichtshof hat, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. die bereits oben erwähnten Beschlüsse vom 7. Dezember 1954 und 11. Oktober 1956 sowie Beschluß vom 11. November 1958, V BLw 24/58, RdL 1959, 12) zutreffend ausführt, wiederholt ausgesprochen, daß eine Grundstücksveräußerung auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung fahren könne, wenn der Käufer selbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber aus dem Kreise der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrag vorgesehene Käufer.
  • BGH, 04.05.1983 - V BLw 5/83

    Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz - …

    Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt der landwirtschaftliche Betrieb für die Beteiligten zu 1 weder die (alleinige) Existenzgrundlage dar (vgl. BGH Beschluß vom 11. November 1958, V BLw 24/58, RdL 1959, 12, 14), noch ziehen die Beteiligten zu 1 ihren Lebensunterhalt vorwiegend aus einer anderen Tätigkeit (vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1967, V BLw 31/66, LM § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrundstückverkehrsG Nr. 10).
  • BGH, 07.12.1977 - V BLw 18/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Umfang der …

    Die in LM Nr. 28 zu Art. IV KRG 45 abgedruckte Entscheidung ist vom 11. November 1958 - V BLw 24/58 - und enthält die Forderung nach "sorgfältiger und zuverlässiger Ermittlung" nicht.
  • BGH, 25.05.1966 - V BLw 44/65

    Antrag auf Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks zu landwirtschaftlichen …

    Eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1958 (V BLw 24/58, RdL 1959, 12), in dem ein Postschaffner und Eigentümer einer Nebenerwerbsstelle in Größe von 2 ha als Landwirt (im Nebenberuf) angesehen wurde, liegt, wie der Senat bereits im Beschluß vom 26. Mai 1964 ausgeführt hat, nicht vor, weil es sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Inhaber eines gewerblichen Unternehmens, der gleichzeitig landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, Landwirt oder Nichtlandwirt oder Landwirt im Nebenberuf ist, um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, die für eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 26.05.1964 - V BLw 23/63

    Rechtsmittel

    Den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1958 (V BLw 24/58, RdL 1959, 12) und 25. April 1961 (V BLw 30/60, RdL 1961, 148), von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, liegt die Vorschrift des Art. 111 Nr. 5 b BrMilRegVO Nr. 84 zugrunde, wonach einer Grundstücksveräußerung die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Durchführung des Rechtsgeschäfts zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde.
  • BGH, 31.01.1980 - V BLw 7/79

    Genehmigung von Grundstücksveräußerungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz - …

    Die Rechtsbeschwerde legt zutreffend dar, daß der Beschwerdebeschluß u.a. von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1975, V BLw 26/74, NJW 1975, 2192 [BGH 10.07.1975 - V BLw 26/74] (= Agrarrecht 1975, 310 = LM GrdstVG § 9 Nr. 15) und vom 11. November 1958, V BLw 24/58, RdL 1959, 12, 14 abgewichen sei.
  • BGH, 05.12.1961 - V BLw 22/61

    Rechtsmittel

    Denn es trifft zu, daß der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 7. Dezember 1954 (V BLw 47/54, RdL 1955, 39 ), vom 11. Oktober 1956 (V BLw 39/56, RdL 1959, 318) und vom 11. November 1958 (V BLw 24/58, RdL 1959, 12) ausgeführt hat, eine Grundstücksveräußerung könne auch dann eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstellen, wenn der Käufer selbst Landwirt sei und an sich ein berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der Käufer.
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