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| BGH, 14.10.1952 - V BLw 26/52 |
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Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.02.1951 - V BLw 121/49
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Auszug aus BGH, 14.10.1952 - V BLw 26/52
Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Hinsicht unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49 = RechtdLandw. 1951, 216; Pritsch DNotZ 1952, 200). - BGH, 29.04.1952 - V BLw 112/51
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Auszug aus BGH, 14.10.1952 - V BLw 26/52
Bei Besitzungen dieser Grössenordnung reicht es nicht aus, dass der Betreffende in der Lage ist, die von dem Betriebsleiter angeordneten Arbeiten sachgemäss zu verrichten, vielmehr ist darüber hinaus die Fähigkeit erforderlich, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen, eine Fähigkeit, die im allgemeinen niemand besitzt, der darin weder praktisch noch theoretisch geübt ist (vgl. den Beschluss des. Senats vom 29. April 1952, V BLw 112/51 und die in ihm angeführten weiteren Entscheidungen). - BGH, 20.11.1951 - V BLw 52/50
Auszug aus BGH, 14.10.1952 - V BLw 26/52
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 52/50) ausgeführt hat, erfordert die Wirtschaftsfähigkeit, dass der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften (…Pritsch a.a.O. Seite 201 ff).
- BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53
Rechtsmittel
Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Hinsicht unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49 = RechtdLandw 1951, 216; Pritsch DNotZ 1952, 200; ferner u.a. Beschluss vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52).Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Fähigkeit, die vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten, bei grösseren und mittleren Höfen nicht ausreicht, um die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen, dass vielmehr darüber hinaus die Fähigkeit erforderlich ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen (vgl. den angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52 sowie den Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 112/51 = RechtdLandw 1952, 270).
- BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51
Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht
Mach der objektiven , vom erkennenden Senat als Senat für Landwirtschafts-Sachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone ständig vertretenen Auffassung war ein Erbfall am 24. April 1947 geregelt, wenn die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt objektiv klar war, und kommt es dabei auf eine etwaige abweichende Beurteilung der objektiv zweifelsfreien Anerbenfolge durch die Beteiligten oder auch durch Rechtsberater und Behörden nicht an; solche subjektiven Unklarheiten können nicht zu dem Schluß führen, daß der Erbe bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestanden hat (außer dem bereits genannten Beschluß vom 24. April 1951 noch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V Blw 61/49, vom 24. April 1951, V BLw 14/50 , vom 11. März 1952, V BLw 32/51 und 49/51, RechtdLandw 1952, 174 ff und vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52). - BGH, 15.12.1953 - V BLw 67/53
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216; vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52 und vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53). - BGH, 22.09.1953 - V BLw 33/53
Rechtsmittel
Ihr ist zuzugeben, daß ein Nachlaß am 24. April 1947 - objektiv gesehen - dann ungeregelt war, wenn begründete Zweifel an der Bauernfähigkeit des Anerben bestanden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52). - BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
Rechtsmittel
Die Entscheidung über die Frage der Wirtschaftsfähigkeit einer Person ist jedoch Sache der tatrichterlichen Würdigung und daher mit der Rechtsbeschwerde nur in der Richtung angreifbar, ob dem Tatrichter bei seiner Würdigung ein Rechtsverstoß (z.B. ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ein Verfahrensmangel) unterlaufen ist (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschlüsse vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52).
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