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| BGH, 09.10.1951 - V BLw 33/50 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.04.1951 - V BLw 99/49
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.10.1951 - V BLw 33/50
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 1951 (V BLw 99/49) den Standpunkt vertreten, bei Ereignissen, die unvermutet einträten und allgemein überraschten wie Krieg, Revolution und eine nicht zu erwartende Gesetzesänderung, lasse sich nicht annehmen, für den Erklärenden sei die Erwartung bestimmend gewesen, dass diese Ereignisse nicht eintreten würden.
- BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53
Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte
Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat angeschlossen, der in zahlreichen Entscheidungen die in einem Feststellungsverfahren getroffene Feststellung des Anerben gebilligt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 33/50 und vom 5. Mai 1953, V BLw 117/52) und in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1953 (V BLw 108/52) dargelegt hat, dass sich die Rechtsstellung des Anerben nach Reichserbhofrecht und die des Hoferben nach Höferecht keineswegs decken. - BGH, 20.05.1952 - V BLw 79/51
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 dargelegt hat (V BLw 33/50, RechtdLandw 1952, S. 53 Nr. 6), handelte es sich bei dem sippegebundenen Anerben gemäß § 12 EHFV nicht um einen Vorerben, sondern um einen Vollerben, der lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügungen von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlag, die sich aus seiner Stellung als Platzhalter für den sippeangehörigen weiteren Anerben ergaben. - BGH, 20.11.1951 - V BLw 68/50 Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Erbfall nach Josef H. unter der Geltung des Reichserbhofrechts und der Erbfall nach der Witwe H. erst unter der Geltung der Höfeordnung (9. Dezember 1948) eingetreten ist; denn jeder dieser beiden Erbfälle, der für den sippegebundenen Anerben (die Witwe H. am 11. Dezember 1944) und der Erbfall für den weiteren Anerben oder Hoferben nach dem Tode der Witwe H. (9. Dezember 1948), ist selbstständig für sich zu beurteilen; das hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1951 (V BLw 33/50) näher dargelegt; die gleiche Ansicht wird auch von Lange-Wulff (…Höfeordnung 3. Aufl Bem. 301), Fischer (GesuR 1948 Heft 50, 1583) und Herminghausen (RechtdLandw 1950, 272/73, 274) vertreten.
- BGH, 15.01.1952 - V BLw 1/51
Rechtsmittel
Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1951 (V BLw 33/50) der Ansicht von Henninghausen (RechtdLandw. 1950, 272) und Hopp (DR 1943, 1081 ff [1086]) beigetreten, dass durch die Rechtsstellung als sippegebundener Anerbe Nacherbenrechte im Sinne der §§ 2100 ff BGB nicht begründet worden seien, sondern der sippegebundene Anerbe für die Zeit bis zum 24. April 1947 Vollerbe gewesen sei und lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügungen von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlegen habe, die sich aus seiner Stellung als Platzhalter für den Sippeangehörigen weiteren Anerben ergeben hätten und nur unter den sachlichen und förmlichen Erschwernissen des Sondertatbestandes des § 12 Abs. 4 EHFV im Ausnahmefall gelockert gewesen seien.
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