Rechtsprechung
| BGH, 09.02.1955 - V BLw 44/54 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.07.1953 - V BLw 26/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - V BLw 44/54
Er macht weiter geltend, mit dieser Auffassung habe sich das Beschwerdegericht zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1953 (V BLw 26/53, Recht dLandw 1953, 242 ff) in Widerspruch gesetzt.Damit habe sich das Beschwerdegericht aber zu der angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1953 (V BLw 26/53) in Widerspruch gesetzt, in der unter Nummer 4 ausgeführt sei, auch eine Naturalpacht müsse geändert werden, um den veränderten Verhältnissen gerecht zu werden, da sie allein diese nicht auszugleichen vermöge.
Das Beschwerdegericht ist danach dem Sinn und Zweck des § 7 LPG nicht gerecht geworden, zumal da, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1953 (V BLw 26/53, RechtdLandw 1953, 242 [246 Schlussabsatz von Nr. 3;] vgl. auch BGHZ 6, 240 [247]) ausgeführt hat, die Lastenausgleichsabgabe eine gerade aus dem Eigentum an dem Grundbesitz folgende Zahlungsverpflichtung ist, die, wenn sie besteht, zugunsten des Verpächters Berücksichtigung erheischt.
- BGH, 23.09.1952 - V BLw 90/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - V BLw 44/54
Nach seiner Ansicht ist das Oberlandesgericht auch von dem Beschluss des erkennenden Senats vom 23. September 1952 (V BLw 90/51, RechtdLandw 1952, 321 ff und 1953, 189 ff) abgewichen, nach der die Pachtverhältnisse so zu regeln seien, dass auf lange Sicht die Voraussetzungen für eine möglichst ertragreiche Landbewirtschaftung gegeben seien und die Verpflichtungen der Vertragsteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander ständen.Mit Recht greift die Rechtsbeschwerde diese Auffassung unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. September 1952 (V BLw 90/51, RechtdLandw 1953, 189 [190]) an.
Für die weitere Behandlung der Sache mag darauf hingewiesen werden, dass es auf den Pachtzins ankommen dürfte, der jetzt bei einer Neuverpachtung zu erzielen ist (vgl. hierzu den angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 23. September 1952 V BLw 90/51), sofern nicht etwa der Pachtzins seinerzeit mit Rücksicht auf die Pachtung des ... niedriger bemessen worden ist, als es anderenfalls geschehen wäre, was der Pächter verneint hat und wogegen sprechen mag, dass der Pachtzins für die Ochsenwiese nicht in derselben Weise festgesetzt worden ist, wie er für den ... bemessen worden war.
- BGH, 17.06.1952 - V BLw 110/51
Landpachtvertrag. Soforthilfeabgabe
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - V BLw 44/54
Das folge allein schon aus der zusätzlichen Belastung durch den Lastenausgleich, die nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952 (V BLw 110/51, BGHZ 6, 240 RechtdLandw 1952, 206) ausreiche, ein grobes Missverständnis herbeizuführen, das durch die Umwandlung in Naturalpacht nicht ausgeglichen werden könne, sondern eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Pacht erheische, da der gleitende Geldwert der Naturalpacht zwar die allgemeinen wirtschaftlichen Änderungen berücksichtigte, nicht aber die einseitig nur die Verpächterseite treffende erhebliche Belastung ausgleiche.Das Beschwerdegericht ist danach dem Sinn und Zweck des § 7 LPG nicht gerecht geworden, zumal da, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1953 (V BLw 26/53, RechtdLandw 1953, 242 [246 Schlussabsatz von Nr. 3;] vgl. auch BGHZ 6, 240 [247]) ausgeführt hat, die Lastenausgleichsabgabe eine gerade aus dem Eigentum an dem Grundbesitz folgende Zahlungsverpflichtung ist, die, wenn sie besteht, zugunsten des Verpächters Berücksichtigung erheischt.
- BGH, 02.03.1953 - V BLw 110/52
Pachtantritt. Änderung des Pachtzinses
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - V BLw 44/54
Die auf Grund des § 7 LPG vorzunehmende Festsetzung des Pachtzinses ist allerdings eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. März 1953, V BEw 110/52, BGHZ 9, 104 [110] = RechtdLandw 1953, 130), die der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterliegt, ob von dem Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht oder gegen Verfahrensvorschriften verstossen, insbesondere der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt oder nicht erschöpfend gewürdigt worden ist.
- BGH, 11.10.1955 - V BLw 28/55
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1955 (V BLw 44/54 S. 12) hervorgehoben, dass eine Änderung des Pachtzinses nicht auf Grund von Erwägungen allgemeiner Natur vorgenommen werden dürfe, hierzu vielmehr ein Eingehen auf die Verhältnisse des Einzelfalles erforderlich sei. - BGH, 09.07.1959 - V BLw 44/58
Rechtsmittel
Bei der auf Grund des § 7 Abs. 1 LPG vorzunehmenden Neufestsetzung des Pachtzinses handelt es sich ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pachtzinsänderung um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, die einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterliegt, ob von dem Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht ist oder ein sonstiger Rechtsverstoß vorliegt, insbesondere der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt oder nicht erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Februar 1955, V BLw 44/54 BGHZ 9, 104, 110 = RdL 1953, 130).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".