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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1951 - V BLw 47/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,501
BGH, 30.10.1951 - V BLw 47/50 (https://dejure.org/1951,501)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1951 - V BLw 47/50 (https://dejure.org/1951,501)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1951 - V BLw 47/50 (https://dejure.org/1951,501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 664
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Wenn der Gesetzgeber von der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung auch letzten Endes abgesehen hat, so hat doch von jeher die Auffassung bestanden, daß der Generationswechsel auf Höfen sowohl im Interesse des Übergebers und des Übernehmers als auch im öffentlichen Interesse grundsätzlich zu fördern ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1953, V ZR 67/52 sowie Beschluß vom 30. Oktober 1951, V BLw 47/50, RechtdLandw 1952, 47 = NJW 1952, 664).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Dagegen ließe sich anführen, daß auf dem Gebiete des Höfe- (und früheren Anerben-)Rechts in Abweichung von anderen Rechtsgebieten die Regelung der Erbfolge weitaus überwiegend im Wege vertraglicher Bindung zwischen Hofeigentümer und Hoffolger, insbesondere durch Übergabevertrag erfolgt (vgl dazu die statistischen Angaben - 83- 84 % - im Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1951, V BLw 47/50, RechtdLandw 1952, 47 [48]; ferner Beseler, System des Deutschen Privatrechts, 1885, § 193 sowie Sering-v. Dietze, Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes in der Nachkriegszeit, 1930, z.B. S. 296 [Westdeutschland, insbesondere Fußnote 3 und Tabelle S. 330 - 93 %] und 401 [Bayern 90-95 %]), früher aber auch durch Erbvertrag geschah, der im Höferecht weitgehend durch den Übergabevertrag verdrängt wurde (…beide in ihrem geschichtlichen Ursprung auf die Vergabung von Todes wegen zurückgehend: vgl Beseler a.a.O. und § 142; Kipp Coing, Erbrecht, 10. Bearbeitung § 30 I 1 und V).
  • BGH, 05.07.1967 - V BLw 4/67

    Genehmigung eines Erbvertrages - Zustimmung zur Bestellung eines Nießbrauchs

    Auch dem Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1951 (V BLw 47/50, RdL 1952, 47) liegt nicht nur eine andere gesetzliche Vorschrift, sondern auch eine andere Rechtsfrage zugrunde.
  • BGH, 23.09.1952 - V BLw 68/51

    Rechtsmittel

    Die Vereinbarung einer Naturalpacht ist an sich volkswirtschaftlich nicht ungerechtfertigt, eine Auffassung, die sich im Laufe der Jahre immer mehr durchgesetzt hat (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30. November 1951, V BLw 47/50, RechtdLandw 1952, 47 [48/9] mit weiteren Nachweisen; weiter Fischer - Wöhrmann, Landpachtgesetz, § 6 Bem III und Lange-Wulff, Landpachtrecht, Fußnote S 44).
  • BGH, 20.05.1952 - V BLw 72/51

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1951 (V BLw 47/50 = RechtdLandw 1952, S. 47) ausgeführt, es bestehe ein volkswirtschaftliches Interesse daran, daß bei Höfen ein rechtzeitiger Generationswechsel eintrete und damit eine Überalterung der Bewirtschafter im Interesse der Erzeugung und des landwirtschaftlichen Nachwuchses vermieden werde.
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

    Unabhängig von der Entwicklung des Reichserbhofrechts (vgl. § 43 EHFV; dazu Hopp, DR 1943, 1081, 1096 1 Sp oben) hat von jeher die Auffassung bestanden, daß der Generationswechsel auf Höfen sowohl im Interesse der Beteiligten (des Übergebers und des Übernehmers) wie im öffentlichen Interesse (der Erhaltung einer gesunden Landwirtschaft und der Sicherung der Volksernährung) grundsätzlich zu fördern ist (vgl. Beschluß des Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 30. Oktober 1951 - V BLw 47/50 - in NJW 1952, 664 = RechtdLandw 1952, 47; Henrici, RechtdLandw 1950, 104;… Haegele, Hofübergabe und Hofvererbung in den Westzonen, 1949, S. 8;… Lange-Wulff, 3. Aufl. § 17 HöfeO Anm. 220 S. 276).
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
    Ein wichtiger oder triftiger Grund, wie er bei der gerichtlichen Zustimmung zu einer Übergehung der Abkömmlinge im Fall des § 7 Abs. 2 HöfeO oder bei einer Zustimmung zur Hoferbenbestimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HöfeO gegeben sein muss (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. und 30.10.1951, V BLw 72/50 und V BLw 47/50, sowie Schulte DNotZ 1951, 56, insbesondere Fussnote 13, und Pritsch DNotZ 1951, 303, insbesondere Fussnote 9), ist im Zuweisungsverfahren für ein Abweichen von der Folgeordnung der Höfeordnung nicht erforderlich; jeden sachlich beachtlichen Grund kann das Gericht hierfür als ausreichend ansehen.
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