Rechtsprechung
| BGH, 25.05.1966 - V BLw 52/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 751
- DNotZ 1967, 108
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Köln, 17.01.2013 - 23 WLw 10/12
Feststellung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht; Begriff des …
Der Übernehmer eines Hofes muss jedenfalls in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, dass in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewachsen ist (BGH MDR 1966, 751 juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2011 - 23 WLw 3/11 - in juris dokumentiert). - OLG Köln, 20.12.2011 - 23 WLw 3/11
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu Gunsten des ältesten Kindes
Der Übernehmer eines Hofes muss jedenfalls in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, dass in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewachsen ist (BGH MDR 1966, 751 juris Rn17).An die Wirtschaftsfähigkeit sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn Angehörige der gleichen Hoferbenordnung um die Hoferbfolge streiten (BGH, MDR 1966, 751, juris Rn17; OLG Oldenburg, RdL 2011, 191 ff., juris Rn31).
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 10 W 39/10
Begriff der Wirtschaftsfähigkeit i.S. von § 6 Abs. 7 HöfeO
Der Übernehmer eines Hofes muss jedenfalls in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, dass in den Erträgen der Äcker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewachsen ist (BGH MDR 1966, 751 juris-Rn 17).
- OLG Hamm, 17.06.2011 - 10 W 41/11
Begriff der Wirtschaftsfähigkeit i.S. von § 6 Abs. 7 HöfeO
Rn. 47 Nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften, und zwar so, dass in den Betriebserträgen keine größeren Ausfälle eintreten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewachsen ist (…Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl. 1991, § 6, Rn. 62; BGH MDR 1966, 751, Juris-Rn. 17). - BGH, 13.05.1981 - V BLw 33/80
Genehmigung eines Hofübergabevertrages - Wirtschaftfähigkeit eines Hoferben - …
Wie in den Vergleichsentscheidungen dargelegt, ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall eine tatrichterliche, mit der Rechtsbeschwerde nicht überprüfbare Entscheidung, sofern nicht der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit (vgl. hierzu zuletzt BGH Beschluß vom 25. Mai 1966, V BLw 52/65, RdL 1966, 211 m.w.N.) in Frage steht. - BGH, 30.01.1969 - V BLw 23/68
Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses - Errichtung eines …
Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor, das Beschwerdegericht sei von folgenden Beschlüssen abgewichen: des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 1948 - 7 WLw 93/48 (NdsRpfl 1948, 167), des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13. Juli 1949 - II BLw 24/49 (OGHZ 2, 271) und des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1966 - V BLw 52/65 (MDR 1966, 751 = RdL 1966, 211). - BGH, 05.07.1967 - V BLw 4/67
Genehmigung eines Erbvertrages - Zustimmung zur Bestellung eines Nießbrauchs
Die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Senats vom 10. Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237) und 25. Mai 1966 (V BLw 52/65, RdL 1966, 211 = MDR 1966, 751) behandeln die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe eines Hofeigentümers bei Höfen in Größe von 76 und 85 ha.
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