Rechtsprechung
| BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.10.1951 - V BLw 61/50
Übergehung durch Hofvorerben
Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
Bei Anwendung des Erbhofrechts kam eine Hofvorerbenstellung für die Antragstellerin als Ehefrau des Franz K. nicht in Frage; bei Anwendung der Höfeordnung hätte ihr an sich diese Rechtsstellung zugestanden (§ 5 Nr. 2 und § 6 Abs. 3 HöfeO), sie wäre hier aber nicht zum Zuge gekommen, weil die Antragstellerin wegen Wirtschaftsunfähigkeit als Vorerbin ausgeschieden wäre (§ 6 Abs. 5 HöfeO); ein Hofvorerbe muß, weil er während der Zeit der Vorerbschaft wahrer Erbe ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951, V BLw 61/50, BGHZ 3, 254 [255] = RechtdLandw 1952, 20.; Palandt, § 2100 Bem. 2) wirtschaftsfähig sein; lediglich beim Ehegattenhof braucht der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe nicht wiftschaftsfähig zu sein (§ 6 Abs. 5 Satz 2 am Schluß und § 8 Abs. 1 HöfeO; Lange-Wulff, Höfeordnung S 160 Bem. 89 Nr. 3; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S 137 Bem. II zu § 8).Diese Zustimmung ist, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats annimmt, nur zu erteilen, wenn ein triftiger Grund für die Übergehung sämtlicher Abkömmlinge vorliegt (Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 72/50, RechtdLandw 1952, 54 Nr. 8 = NJW 1952, 103, vom 30. Oktober 1951, V BLw 61/50, RechtdLandw 1952, 20 = NJW 1952, 102 und vom 29. April 1952, V BLw 64/51).
- BGH, 20.02.1951 - V BLw 121/49
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
Die Entscheidung über die Frage der Wirtschaftsfähigkeit einer Person ist jedoch Sache der tatrichterlichen Würdigung und daher mit der Rechtsbeschwerde nur in der Richtung angreifbar, ob dem Tatrichter bei seiner Würdigung ein Rechtsverstoß (z.B. ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ein Verfahrensmangel) unterlaufen ist (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschlüsse vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52).Im allgemeinen ist zur einwandfreien Klärung der Wirtschaftsfähigkeit einer Person vom Tatrichter zu verlangen, daß er vor allem unter Einsatz der Sachkunde der Landwirtschaftsrichter eine Prüfung der betreffenden Person, möglichst an Ort und Stelle, über ihre Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betriebes vornimmt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951,-V BLw 121/49 und vom 29. April 1952, V BLw 112/51, RechtdLandw 1952, 270).
- BGH, 29.04.1952 - V BLw 112/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
Im allgemeinen ist zur einwandfreien Klärung der Wirtschaftsfähigkeit einer Person vom Tatrichter zu verlangen, daß er vor allem unter Einsatz der Sachkunde der Landwirtschaftsrichter eine Prüfung der betreffenden Person, möglichst an Ort und Stelle, über ihre Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betriebes vornimmt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951,-V BLw 121/49 und vom 29. April 1952, V BLw 112/51, RechtdLandw 1952, 270).
- BGH, 09.10.1951 - V BLw 72/50
Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
Diese Zustimmung ist, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats annimmt, nur zu erteilen, wenn ein triftiger Grund für die Übergehung sämtlicher Abkömmlinge vorliegt (Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 72/50, RechtdLandw 1952, 54 Nr. 8 = NJW 1952, 103, vom 30. Oktober 1951, V BLw 61/50, RechtdLandw 1952, 20 = NJW 1952, 102 und vom 29. April 1952, V BLw 64/51). - BGH, 29.04.1952 - V BLw 64/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
Diese Zustimmung ist, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats annimmt, nur zu erteilen, wenn ein triftiger Grund für die Übergehung sämtlicher Abkömmlinge vorliegt (Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 72/50, RechtdLandw 1952, 54 Nr. 8 = NJW 1952, 103, vom 30. Oktober 1951, V BLw 61/50, RechtdLandw 1952, 20 = NJW 1952, 102 und vom 29. April 1952, V BLw 64/51). - BGH, 14.10.1952 - V BLw 26/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
Die Entscheidung über die Frage der Wirtschaftsfähigkeit einer Person ist jedoch Sache der tatrichterlichen Würdigung und daher mit der Rechtsbeschwerde nur in der Richtung angreifbar, ob dem Tatrichter bei seiner Würdigung ein Rechtsverstoß (z.B. ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ein Verfahrensmangel) unterlaufen ist (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschlüsse vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52).
- BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
Verwaister Hof. Feststellung des Erben
Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruht.Es hat nicht verkannt, daß auch außerhalb des Testaments liegende Umstände bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers berücksichtigt werden können (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1952 V BLw 66/52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52
Rechtsmittel
Mit Recht hat das Beschwerdegericht hierbei nicht lediglich auf den Inhalt dieser letztwilligen Verfügung abgestellt, sondern darüber hinaus die ganzen Begleitumstände berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1952, V BLw 66/52), denn nur eine solche umfassende Betrachtung konnte zu einer zuverlässigen Ermittlung des Willens des Erblassers führen.Wollte er sie wirtschaftlich bis zu ihrem Lebensende sichern, so konnte das gemäß § 11 EHRV nur dadurch zweifelsfrei erreicht werden, daß er ihr das Recht der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs auf Lebenszeit ausdrücklich einräumte (denn es war nicht ohne weiteres gewährleistet, daß in der früheren Erbeinsetzung jedenfalls die Zuwendung der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs erblickt werden werde; vgl. BGH vom 4. November 1952, V BLw 66/52).
- BGH, 27.04.1954 - V BLw 85/53
Rechtsmittel
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung auf einer Gesetzesverletzung beruht.Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Erforschung des Willens der Vertragsteile das Alter der Antragstellerin, die Kinderlosigkeit ihrer ersten achtjährigen Ehe, die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments zugunsten der Antragsgegnerin und auch Erklärungen der Antragstellerin in einem früheren Verfahren berücksichtigt hat; denn auch außerhalb des Erbvertrages liegende Umstände können bei der Ermittlung des Willens der Vertragschließenden herangezogen werden (vgl. RGZ 134, 279/80; Beschluß des Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52).
- BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
Rechtsmittel
Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. den Beschluß vom 20. November 1951, V BLw 73/50, die Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52 sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Rechtsverletzung beruht.Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht bei der Erforschung des Willens des Erblassers den Inhalt der Entmündigungs- und Vormundschaftsakten und die Umstände, unter denen August S. seinen letzten Willen erklärt hat, berücksichtigt; denn auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers herangezogen werden (RGZ 134, 279/80; RG JW 1913, 991 Nr. 20 und 1916, 405 [406]; Beschluß des Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52; RGRKomm Anm. 2 zu § 36 TestG).
- BGH, 05.10.1954 - V BLw 45/54
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Ob im Einzelfalle die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Tatrichter sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat oder ihm eine sonstige Gesetzesverletzung unterlaufen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). - BGH, 07.07.1954 - V BLw 10/54
Rechtsmittel
Nicht zu beanstanden ist daher, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht lediglich auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung abgestellt hat, sondern auch auf solche von den Beteiligten behaupteten Vorgänge durch Beweiserhebung eingegangen ist, die für die Ermittlung des wahren Willens des Erblassers von Bedeutung sein konnten; denn dabei können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden und müssen in Zweifelsfällen die ganzen Begleitumstände Berücksichtigung finden, die zu der Errichtung der letztwilligen Verfügung geführt haben und über das mit ihr Beabsichtigte Aufschluß geben können (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52, und vom 2. März 1953, V BLw 93/52, RechtdLandw 1953, 137). - BGH, 22.09.1953 - V BLw 33/53
Rechtsmittel
Diese Auslegung war auch Sache des Tatrichters und ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze ausser acht gelassen oder verfahrensrechtliche Forschriften verletzt worden sind (vgl. z.B. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53). - BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53
Rechtsmittel
Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich nicht möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze ausser acht gelassen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden sind (vgl. z.B. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".