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| BGH, 20.12.1955 - V BLw 66/55 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53
Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte
Auszug aus BGH, 20.12.1955 - V BLw 66/55
Die hier in Rede stehende Vorschrift läßt die Rechtsbeschwerde ohne ihre Zulassung durch das Beschwerdegericht dann zu, wenn streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder ob über den Streitfall eine anders Stelle - etwa ein Sondergericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde - zu befinden hat, wenn also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1954, V ZR 38/53, BGHZ 12, 254 [257]), in Zweifel gezogen wird. - BGH, 22.06.1954 - V BLw 18/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1955 - V BLw 66/55
In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß für eine Unterscheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die sachliche Unrichtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, kein Raum bleibe (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1954, V BLw 18/54, und vom 20. Oktober 1954, V BLw 58/54). - BGH, 20.10.1954 - V BLw 58/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1955 - V BLw 66/55
In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß für eine Unterscheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die sachliche Unrichtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, kein Raum bleibe (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1954, V BLw 18/54, und vom 20. Oktober 1954, V BLw 58/54). - BGH, 11.10.1955 - V BLw 55/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1955 - V BLw 66/55
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1955 (V BLw 55/55) dargelegt hat, würde es dem Sinn und Zweck des § 24 LwVG widersprechen, wenn man die Rechtsbeschwerde auch bei schweren Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts zulassen wollte, da das letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte; denn es würde schlechterdings nicht möglich sein, zwischen schweren und leichteren Gesetzesverletzungen eine scharfe Grenze zu ziehen.
- BGH, 09.07.1959 - V BLw 23/59
Rechtsmittel
Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören (vgl. BGHZ 12, 254), in Zweifel gezogen wird, wenn also streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder über den Streitfall eine andere Stelle - etwa ein Sondergericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde - zu befinden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Februar 1955, V BLw 3/55, RdL 1955, 103 und 20. Dezember 1955, V BLw 66/55). - BGH, 06.12.1960 - V BLw 11/60
Rechtsmittel
Um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG handelt es sich somit nur dann, wenn streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder ob über den Streitfall eine andere Stelle - etwa eine Verwaltungsbehörde, ein Verwaltungsgericht oder ein Sondergericht - zu befinden hat, wenn also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören, in Zweifel gezogen wird (vgl. BGHZ 12, 254 = RdL 1954, 132 sowie Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1955, V BLw 66/55). - BGH, 13.07.1956 - V ZB 5/56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß selbst schwere verfahrensrechtliche Verstöße die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels nicht zu begründen vermögen, da ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht bestehe (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1954, V BLw 18/54, vom 20. Oktober 1954, V BLw 58/54, vom 11. Oktober 1955, V BLw 55/55, und vom 20. Dezember 1955, V BLw 66/55). - BGH, 10.11.1959 - V BLw 1/59
Rechtsmittel
Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören (BGHZ 12, 254), in Zweifel gezogen wird, wenn also streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder über den Streitfall eine andere Stelle - etwa ein Sondergericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde - zu befinden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Februar 1955, V BLw 3/55, RdL 1955, 103 und 20. Dezember 1955, V BLw 66/55).
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