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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1951 - V BLw 75/49   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,1454
BGH, 12.06.1951 - V BLw 75/49 (https://dejure.org/1951,1454)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1951 - V BLw 75/49 (https://dejure.org/1951,1454)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (https://dejure.org/1951,1454)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.02.1951 - V BLw 134/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.06.1951 - V BLw 75/49
    Dies hat bereits der Obersts Gerichtshof für die Britische Zone mit eingehender Begründung in einer Entscheidung vom 21. Dezember 1949 (OGH Bd. 3 S 155 ff) ausgesprochen, und der erkennende Senat hat eich dieser Meinung des Obersten Gerichtshofs in einem Beschluss von 20. Februar 1951 (V BLw 134/49) angeschlossen.
  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 39/64

    Anspruch auf Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs - …

    Unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21), des Oberlandesgerichts Celle vom 23. August 1948 - 7 Wlw 224/48 (RdL 1949, 171) und des "OGH vom 21. Dezember 49 (NJW-Fundheft)" meint er weiter, die Zuweisung an einen der Miterben müsse zumindest von den mutmaßlichen Erblasserwillen getragen werden.

    Hierzu führt die Rechtsbeschwerdebegründung die Entscheidungen des Senats vom 20. Februar 1951 - V BLw 134/49 (RdL 1951, 138 = LM MRVO (BrZ) 84 Art. VI Nr. 1) und vom 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21) sowie des "OLG Celle, RdL 59/471" an.

    Im übrigen sei die Zuweisung nur dann zulässig, wenn Aussicht bestehe, daß die Besitzung in der Familie bleibe (Beschlüsse des Senats vom 20. Februar 1951 - V BLw 134/49, RdL 1951, 138 und vom 12. Juni 1951 - V BLw 75/49, RdL 1952, 21) und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht werde, nämlich die Überführung des Betriebs in das Alleineigentum des selbstwirtschaftenden Landwirts (Beschlüsse des Senats vom 3. Februar 1959 - V BLw 21/58, LM MRVO (BrZ) 84 Art. VI Nr. 17 …und vom 27. April 1954 - V BLw 82/53, LM a.a.O. Nr. 10 = BGHZ 13, 154).

    Ebenso liegt es hinsichtlich der anderen von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen, den Beschlüssen des Senats vom 5. Oktober 1954 - V BLw 17/54 (LM MRVO Art. VI (BrZ) 84 Nr. 11), vom 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21) und vom 20. Februar 1951 - V BLw 134/49 (LM MRVO (BrZ) 84 Art. VI Nr. 1 = RdL 1951, 138) sowie dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 23. August 1948 - 7 Wlw 224/48 (RdL 1949, 171).

    Eine Abweichung liegt auch nicht gegenüber den Entscheidungen des Senats vom 20. Februar 1951 - V BLw 134/49 (RdL 1951, 138), 12. Juni 1951 - V BLw 75/49 (RdL 1952, 21), 3. Februar 1959 - V BLw 21/58 (LM MRVO (BrZ) Art. VI Nr. 17) und vom 27. April 1954 - V BLw 82/53 (BGHZ 13, 154) insoweit vor, als der Beschwerdebegründung zufolge in den Beschlüssen eine Zuweisung nur dann für zulässig gehalten wird, wenn die Aussicht besteht, daß die Besitzung in der Familie bleibt, und wenn der vom Gesetz erstrebte Zweck verwirklicht wird, nämlich die Überführung der Besitzung in das Alleineigentum des selbstwirtschaftenden Landwirts.

  • BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53

    Zuweisung und Abfindung im Landwirtschaftsrecht

    Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Beschwerdegericht von dem jetzt geltenden Einheitswert ausgegangen ist (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21, …und vom 8. Juli 1952, aaO).

    Der erkennen de Senat hat denn auch in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 1951 (V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21 und V BLw 89/49) bereits ausgesprochen, daß über die Zuweisung und die Abfindungen gleichzeitig zu entscheiden ist.

  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 70/51

    Rechtsmittel

    Er war dabei an die Folgeordnung der Höfeordnung nicht gebunden; er hatte indes - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen zu nehmen, konnte jedoch von ihr abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlaß bestand, so insbesondere dann, wenn die Anwendung jener Regeln bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würden (Beschl. des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21 und Beschl. vom 9. Oktober 1951, V BLw 30/50).

    Für die Bemessung der Abfindungen ist entsprechend § 12 HöfeO vom Einheitswert der Besitzung (und zwar vom gegenwärtigen, nicht von dem zur Zeit des Erbfalls maßgebenden, Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21) auszugehen, nicht von einem Verkehrs, oder einem sonstigen Wert der Besitzung.

  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 30/50

    Verlust des Beschwerderechts

    Liegen die Voraussetzungen der Nr. 17 vor und kommen, entsprechend den Anträgen der Beteiligten, mehrere wirtschaftsfähige Personen unter den Miterben für die Zuweisung in Frage, so ist das Gericht bei der Zuweisung nicht an die Folgeordnung der Höfeordnung gebunden (§ § 5, 6 HöfeO), wie die Vorinstanzen im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21.12.1949 (OGHZ 3, 155 ff = RechtdLandw 1950, 123), der sich der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (Beschlüsse vom 20.2.1951, V BLw 134/49 in RechtdLandw 1951, 138 Nr. 16: vom 12.6.1951, V BLw 111/50 und V BLw 75/49), zutreffend angenommen haben.

    Wenn die Folgeordnung der Höfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so wird es doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlaß besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde oder wenn die Anwendung jener Regel bei den besonderen Verhältnissen eines Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (Beschluß des erkennenden Senats vom 12.6.1951, V BLw 75/49).

  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
    Sie steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Einklang (OGHZ 3, 155 = RechtdLandw 1950, 123; weiter OGH in RechtdLandw 1950, 143); ihr hat der erkennende Senat sich bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (Beschlüsse vom 20.2.1951, V BLw 134/49, vom 12.6.1951, V BLw 111/50 u. V BLw 75/49 und vom 9.10.1951, V BLw 30/50).

    Wenn die Folgeordnung der Höfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so wird es aber doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlass besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde oder wenn die Anwendung jener Regel bei den besonderen Verhältnissen eines Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (so die beiden bereits genannten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12.6. und 9.10.1951, V BLw 75/49 und V BLw 30/50).

  • BGH, 03.02.1959 - V BLw 21/58

    Rechtsmittel

    Wegen der Frage, welche Gesichtspunkte für die Auswahl eines von mehreren Bewerbern maßgebend sind, mag auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluß vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RdL 1952, 21 sowie den bereits, angeführten Beschluß vom 27. April 1954) verwiesen werden.
  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 78/54

    Rechtsmittel

    Das Gericht ist im Zuweisungsverfahren bei der Auswahl des Miterben nicht an die aus der gesetzlichen Hoferbenordnung sich ergebende Reihenfolge gebunden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 V BLw 134/49 DRspr II (284) Bl 49 = RechtdLandw 1951, 138 Nr. 16 = Lindenmaier-Möhring BrMilRegVO Nr. 84 Art VI (1) und vom 12. Juni 1951 V BLw 75/49 RechtdLandw 1952, 21).
  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 111/51

    Rechtsmittel

    Maßgebend für die Bemessung des Wertes des Rechtsbeschwerdegegenstandes ist hiernach der Einheitswert, und zwar der zur Zeit der Zuweisung geltende, nicht der Einheitswert zur Zeit des Erbfalls (Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49).
  • BGH, 02.02.1960 - V BLw 30/59

    Zuweisung von landwirtschaftlichem Eigentum an einem Grundstück zwecks …

    Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1951 (V BLw 75/49, RdL 1952, 21, 22) abgewichen.
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