Rechtsprechung
| BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.10.1951 - V BLw 30/50
Verlust des Beschwerderechts
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
Sie steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Einklang (OGHZ 3, 155 = RechtdLandw 1950, 123; weiter OGH in RechtdLandw 1950, 143); ihr hat der erkennende Senat sich bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (Beschlüsse vom 20.2.1951, V BLw 134/49, vom 12.6.1951, V BLw 111/50 u. V BLw 75/49 und vom 9.10.1951, V BLw 30/50).Wenn die Folgeordnung der Höfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so wird es aber doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlass besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde oder wenn die Anwendung jener Regel bei den besonderen Verhältnissen eines Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (so die beiden bereits genannten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12.6. und 9.10.1951, V BLw 75/49 und V BLw 30/50).
- BGH, 12.06.1951 - V BLw 75/49
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
Sie steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Einklang (OGHZ 3, 155 = RechtdLandw 1950, 123; weiter OGH in RechtdLandw 1950, 143); ihr hat der erkennende Senat sich bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (Beschlüsse vom 20.2.1951, V BLw 134/49, vom 12.6.1951, V BLw 111/50 u. V BLw 75/49 und vom 9.10.1951, V BLw 30/50).Wenn die Folgeordnung der Höfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so wird es aber doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlass besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde oder wenn die Anwendung jener Regel bei den besonderen Verhältnissen eines Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (so die beiden bereits genannten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12.6. und 9.10.1951, V BLw 75/49 und V BLw 30/50).
- BGH, 12.06.1951 - V BLw 111/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
Sie steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Einklang (OGHZ 3, 155 = RechtdLandw 1950, 123; weiter OGH in RechtdLandw 1950, 143); ihr hat der erkennende Senat sich bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (Beschlüsse vom 20.2.1951, V BLw 134/49, vom 12.6.1951, V BLw 111/50 u. V BLw 75/49 und vom 9.10.1951, V BLw 30/50).
- BGH, 20.02.1951 - V BLw 134/49
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
Sie steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Einklang (OGHZ 3, 155 = RechtdLandw 1950, 123; weiter OGH in RechtdLandw 1950, 143); ihr hat der erkennende Senat sich bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (Beschlüsse vom 20.2.1951, V BLw 134/49, vom 12.6.1951, V BLw 111/50 u. V BLw 75/49 und vom 9.10.1951, V BLw 30/50). - BGH, 09.10.1951 - V BLw 72/50
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
Ein wichtiger oder triftiger Grund, wie er bei der gerichtlichen Zustimmung zu einer Übergehung der Abkömmlinge im Fall des § 7 Abs. 2 HöfeO oder bei einer Zustimmung zur Hoferbenbestimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HöfeO gegeben sein muss (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. und 30.10.1951, V BLw 72/50 und V BLw 47/50, sowie Schulte DNotZ 1951, 56, insbesondere Fussnote 13, und Pritsch DNotZ 1951, 303, insbesondere Fussnote 9), ist im Zuweisungsverfahren für ein Abweichen von der Folgeordnung der Höfeordnung nicht erforderlich; jeden sachlich beachtlichen Grund kann das Gericht hierfür als ausreichend ansehen. - BGH, 30.10.1951 - V BLw 47/50
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 75/50
Ein wichtiger oder triftiger Grund, wie er bei der gerichtlichen Zustimmung zu einer Übergehung der Abkömmlinge im Fall des § 7 Abs. 2 HöfeO oder bei einer Zustimmung zur Hoferbenbestimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HöfeO gegeben sein muss (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. und 30.10.1951, V BLw 72/50 und V BLw 47/50, sowie Schulte DNotZ 1951, 56, insbesondere Fussnote 13, und Pritsch DNotZ 1951, 303, insbesondere Fussnote 9), ist im Zuweisungsverfahren für ein Abweichen von der Folgeordnung der Höfeordnung nicht erforderlich; jeden sachlich beachtlichen Grund kann das Gericht hierfür als ausreichend ansehen.
- BGH, 23.09.1952 - V BLw 3/52
Rechtsmittel
Das hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. ZoBo den Beschl vom 20. November 1951, V BLw 75/50, und die in ihm angeführten Entscheidungen); es wird jetzt auch allgemein anerkannt.Wenn die Folgeordnung der Höfeordnung das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so muß es doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlaß besteht (vgl hierzu die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, VBLw 75/49; 9. Oktober 1951, V BLw 30/50; 20. November 1951, V BLw 75/50 und 8. Juli 1952, V BLw 70/51).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".