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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,3205
BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54 (https://dejure.org/1955,3205)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1955 - V BLw 75/54 (https://dejure.org/1955,3205)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1955 - V BLw 75/54 (https://dejure.org/1955,3205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1956, 138
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54
    Der Grundsatz, daß unter Umständen auch in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine den Erblasser bindende Hoferbenbestimmung liegen kann (BGHZ 12, 286), gilt nicht, wenn kein freies Bestimmungsrecht gegeben war, insbesondere wenn für die Bestimmung des Anerben die Zustimmung des Anerbengerichts erforderlich war.

    Die Rechtsbeschwerde verweist sodann auf die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = DNotZ 1954, 307) entwickelten Grundsätze, wonach eine bindende Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin vorliege.

    Vergeblich versucht die Rechtsbeschwerde, eine Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin aus der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (BGHZ 12, 286) herzuleiten, wonach, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen solle, und der Abkömmlich sich hierauf eingestellt hat, darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zum Hoferben liegen kann, so daß eine hiervon abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam ist und deshalb einem Übergabevertrag, der mit einer bindenden Hoferbenbestimmung in Widerspruch steht, die Genehmigung zu versagen ist.

  • BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 11. März 1952 V BLw 49/51 RechtdLandw 1952, 174 und die weiter dort angeführten Entscheidungen sowie Beschluß vom 7. Juli 1953 V BLw 29/53) kommt es für die Frage der Regelung des Nachlasses im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO allein auf die objektive Sach- und Rechtslage an.
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 49/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 11. März 1952 V BLw 49/51 RechtdLandw 1952, 174 und die weiter dort angeführten Entscheidungen sowie Beschluß vom 7. Juli 1953 V BLw 29/53) kommt es für die Frage der Regelung des Nachlasses im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO allein auf die objektive Sach- und Rechtslage an.
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 71/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54
    Eine andere Art der Bestimmung des Anerben war im Erbhofrecht nicht vorgesehen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 V BLw 71/53).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein freies Bestimmungsrecht gegeben, der Hofeigentümer also gar nicht in der Lage war, den Hoferben frei zu bestimmen (Beschluß vom. 3. Mai 1955, V BLw 75/54, RechtdLandw 1955, 197 = DNotZ 1956, 138).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 61/56

    Rechtsmittel

    Die Antragsgegnerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53) und vom 3. Mai 1955 (V BLw 75/54, RechtdLandw 1955, 197 = Lind-Möhr Nr. 15 zu § 7 HöfeO) abgewichen sei.

    Es ist zunächst nicht ersichtlich, worin die Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Mai 1955 (V BLw 75/54) liegen soll.

  • BGH, 12.02.1963 - V BLw 37/62

    Rechtsmittel

    Abgesehen hiervon steht die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß es für die Frage der Regelung des Nachlasses im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO, also im Bereich der früheren britischen Zone, allein auf die objektive Sach- und Rechtslage ankomme, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RdL 1952, 174 und vom 3. Mai 1955, V BLw 75/54, RdL 1955, 197, 198).
  • BGH, 17.12.1964 - V BLw 36/63

    Rechtsmittel

    Das Verhalten des Erblassers muß jedenfalls eindeutig den Willen erkennen lassen, daß der betreffende Abkömmling den Hof übernehmen soll (BGHZ 12, 286, 300 [BGH 16.02.1954 - V BLw 60/53] sowie Beschluß des Senats vom 3. Mai 1955, V BLw 75/54, RdL 1955, 197).
  • BGH, 10.12.1957 - V BLw 31/57

    Rechtsmittel

    Der Antragsteller begründet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit, daß das Oberlandesgericht von den Beschlüssen des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 = RdL 1954, 153), 9. Februar 1955 (V BLw 59/54, RdL 1955, 109) und 3. Mai 1955 (V BLw 75/54, RdL 1955, 197) abgewichen sei.
  • BGH, 14.07.1955 - V BLw 26/55

    Rechtsmittel

    Eine Anerbenbestimmung durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung auf dem Hofe, wie der erkennende Senat sie unter der Geltung des Höferechts (unter dem Gesichtspunkt eines Übergabevorvertrages) für möglich hält, war danach nach dem Reichserbhofrecht ausgeschlossen (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Mai 1955, V BLw 75/54).
  • BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54

    Rechtsmittel

    Die unter Heranziehung von Schrifttum und Rechtsprechung sorgfältig begründete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht im wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 286 [304]; 16, 334 [336]; vgl. weiter BGH v 9.2.1955 - V BLw 59/54 in NJW 1955, 1065 = Ehe und Familie 1955, 171; v 3.5.1955 V BLw 75/54 in RechtdLandw 1955, 197), der sich dabei auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit handele es sich nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners - Einwands der Arglist - mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei.
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