Rechtsprechung
| BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1953, 700 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52
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Auszug aus BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52
Mit Recht hat das Beschwerdegericht hierbei nicht lediglich auf den Inhalt dieser letztwilligen Verfügung abgestellt, sondern darüber hinaus die ganzen Begleitumstände berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. November 1952, V BLw 66/52), denn nur eine solche umfassende Betrachtung konnte zu einer zuverlässigen Ermittlung des Willens des Erblassers führen.Wollte er sie wirtschaftlich bis zu ihrem Lebensende sichern, so konnte das gemäß § 11 EHRV nur dadurch zweifelsfrei erreicht werden, daß er ihr das Recht der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs auf Lebenszeit ausdrücklich einräumte (denn es war nicht ohne weiteres gewährleistet, daß in der früheren Erbeinsetzung jedenfalls die Zuwendung der Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs erblickt werden werde; vgl. BGH vom 4. November 1952, V BLw 66/52).
- BGH, 11.03.1952 - V BLw 49/51
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Auszug aus BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52
Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11. März 1952 (V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174) angeschlossen. - BGH, 30.01.1951 - V BLw 53/49
Ungeregelter Erbfall. Testament
Auszug aus BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52
Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Antragstellerin könne nach Höferecht nur Hofvorerbin geworden sein, ist irrig; sie übersieht, daß sich die Vorschrift des § 6 Abs. 3 HöfeO nur auf die gesetzliche Hoferbfolge bezieht und der Hofeigentümer, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, nach nunmehr wohl überwiegender Meinung berechtigt ist, seine Ehefrau zur unbeschränkten Hoferbin einzusetzen (vgl. hierzu BGHZ 1, 116 und 124).
- BGH, 30.01.1951 - V BLw 59/49
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Auszug aus BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52
In diesem Sinne hat sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1951 (V BLw 59/49, RechtdLandw 1951, 132) ausgesprochen. - BGH, 11.12.1951 - V BLw 81/51
Auszug aus BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52
Danach hat, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1951 (V BLw 81/51) dargelegt hat, die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die nach § 22 Buchst e LVO ohne Zuziehung der Landwirtschaftsrichter erlassen werden kann, nach § 21 LVO durch Beschluß zu ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein seinem Inhalt nach festgelegt wird, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs. 1. LVO). - BGH, 19.02.1952 - V BLw 37/51
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Auszug aus BGH, 02.03.1953 - V BLw 93/52
Dieser Beschluß, der nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952 (V BLw 37/51) eine in der Hauptsache ergehende Entscheidung des Amtsgerichts ist, wird erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 21 Abs. 5 Satz 2 LVO) und unterliegt nach § 23 LVO der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht und gegebenenfalls der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (a.A. Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 23 Anm 4 E b).
- BGH, 15.12.1953 - V BLw 79/53
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Dieser Beschluss ist, wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, wie jede andere Entscheidung der Landwirtschaftsgerichte nach § 21 Abs. 5 LVO den Beteiligten, denen vor Erlass der Entscheidung nach § 13 Abs. 3 LVO Gelegenheit zur Äusserung zu geben ist, mit Rechtsmittelbelehrung (§ 21 Abs. 6 LVO) zuzustellen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 2. März 1953, V BLw 93/52 RechtdLandw 1953, 137).Der erkennende Senat hat allerdings den Standpunkt eingenommen, die Hofnachfolge sei dann nicht klar, wenn mehrere Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorlägen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen seien und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zuliessen (Beschluss vom 2. März 1953, V BLw 93/52, RechtdLandw 1953, 137).
(Beschlüsse vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174, und vom 2. März 1953, V BLw 93/52, RechtdLandw 1953, 137).
- BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57
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Ebenso können mehrere Verfügungen von Todes wegen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zulassen, wie auch die Unklarheit über das Bestehen eines bestimmten Erbbrauchs oder objektive Zweifel an der Bauernfähigkeit des zunächst berufenen Anerben dazu führen, daß die Erbfolge nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist (vgl. Beschl. des Senats vom 2. März 1953, V BLw 93/52, insoweit RdL 1953, 137 nicht abgedruckt, und v. 2. November 1954, V BLw 60/54). - BGH, 07.07.1954 - V BLw 10/54
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Nicht zu beanstanden ist daher, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht lediglich auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung abgestellt hat, sondern auch auf solche von den Beteiligten behaupteten Vorgänge durch Beweiserhebung eingegangen ist, die für die Ermittlung des wahren Willens des Erblassers von Bedeutung sein konnten; denn dabei können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände herangezogen werden und müssen in Zweifelsfällen die ganzen Begleitumstände Berücksichtigung finden, die zu der Errichtung der letztwilligen Verfügung geführt haben und über das mit ihr Beabsichtigte Aufschluß geben können (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52, und vom 2. März 1953, V BLw 93/52, RechtdLandw 1953, 137). - BGH, 22.11.1956 - V BLw 12/56
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Wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung der Bedingung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt hat, die über den Willen der Erblasser Auskunft geben konnten, so befand es sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennden Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. März 1953, V BLw 93/52, NJW 1953, 700; vom 27. April 1954, V BLw 85/53, und vom 7. Juli 1954, V BLw 10/54).
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