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| BVerwG, 16.12.1959 - V C 102.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.10.1959 - V C 285.57
Auf Grund einer Abkommandierung zu leistender Dienst eines Wehrmachtsangehörigen …
Auszug aus BVerwG, 16.12.1959 - V C 102.57
Das erkennende Gericht hat in seinemUrteil vom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 285.57/286.57 - ausgesprochen, daß entgegen der Regel, nach der Waffen-SS-Dienst nur bei militärischem Einsatz des einzelnen SS-Angehörigen Wehrdienst ist, in so gelagerten Fällen der Dienst bei der Waffen-SS als militärischer Dienst anerkannt werden muß. - BVerwG, 15.04.1959 - V C 381.58
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Auszug aus BVerwG, 16.12.1959 - V C 102.57
Im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hält das erkennende Gericht zwar die Flucht des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft im Mai 1945 für geglückt; denn er konnte zunächst unangefochten seinen Wohnsitz erreichen und sich bei seiner Familie aufhalten (vgl.Urteil vom 15. April 1959 - BVerwG V C 381.58 -). - BVerwG, 05.03.1958 - V C 503.56
Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs des Heimkehrers i.S.d. § 1 Abs. 1 …
Auszug aus BVerwG, 16.12.1959 - V C 102.57
Die Rechtsfrage, wegen der die Revision vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist, ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 228) entschieden.
- BVerwG, 13.01.1960 - V C 78.58
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Dadurch hatte er ein solches Maß von persönlicher Freiheit wiedergewonnen, daß von der Fortdauer eines Gewahrsams nicht die Rede sein konnte (vgl. Urteile vom 15. April 1959 - BVerwG V C 381.58 - und vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 102.57 -). - BVerwG, 08.11.1961 - V C 216.59
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Aber auch in diesem Falle kommt es darauf an, ob der Dienst als KZ-Bewacher möglicherweise für den Kläger militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist (Urteile vom 7. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 193] , vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 102.57 - und vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 17.58 -). - BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
Rechtsmittel
Eine solche Freistellung hat - wie aus den Vorgängen BVerwG V C 102.57 und BVerwG V C 285.57/286.57 gerichtsbekannt ist - bei reichsdeutschen Angehörigen der deutschen Wehrmacht, die zu KZ-Wachverbänden der SS überstellt worden sind, in der Regel nicht stattgefunden. - BVerwG, 25.10.1961 - V C 169.59
Rechtsmittel
Diese ist - im Gegensatz zu der Meinung der Revision - als geglückt anzusehen; denn der Kläger vermochte seinen bisherigen Wohnsitz Zanow, der innerhalb des Deutschen Reiches nach den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und damit in Deutschland im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes liegt (Urteil vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237]), zu erreichen und sich bei seiner Familie aufzuhalten(Urteile vom 15. April 1959 - BVerwG V C 381.58 -, vom 21. Oktober 1959 - BVerwG V C 250.58 - undvom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 102.57 -).
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