Rechtsprechung
| BVerwG, 31.10.1962 - V C 103.62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Reihenfolge der Umwandlung bei Mehrzahl von Darlehen - Differenzierung zwischen Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch und Zahlungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche - Grundsatz der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel - Absicherung von ...
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 10.03.1960 - 6 KL 1792/58
- BVerwG, 31.10.1962 - V C 103.62
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.10.1962 - V C 24.62
Umwandlung von Aufbaudarlehen in eine Hauptentschädigung - Vorschriften des …
Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 103.62
Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteil des III. Senatsvom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 = RLA 1960, 57 = ZLA 1960, 23]), auch wenn sie zum Teile gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag(Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 -). - BVerwG, 15.02.1961 - V C 248.58
Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 103.62
Die Ausgestaltung derartiger Rechtsbeziehungen steht im Ermessen des Gesetzgebers (Urteil vom 15. Februar 1961 [BVerwGE 12, 59 (63) [BVerwG 15.02.1961 - V C 248/58]]), der diese Befugnis, jedenfalls soweit es sich lediglich um die verwaltungsmäßige Durchführung handelt, durch § 319 Abs. 2 LAG dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes übertragen hat. - BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 103.62
Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteil des III. Senatsvom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 = RLA 1960, 57 = ZLA 1960, 23]), auch wenn sie zum Teile gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag(Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 -).
- BVerwG, 27.02.1963 - V C 70.62 Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteile vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 103.62 und BVerwG V C 179.62 [ZLA 1963, 25] -), auch wenn sie zum Teil gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag (Urteile vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 [ZLA 1963, 45] und BVerwG V C 39.62 -).
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