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| BVerwG, 21.11.1968 - V C 111.65 |
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Kurzfassungen/Presse
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BGB § 195; Bayer. AGBGB Art. 125
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 19.02.1964 - L 7 III 63
- BVerwG, 21.11.1968 - V C 111.65
Papierfundstellen
- BVerwGE 31, 65
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57
Darreichende Verwaltung
Auszug aus BVerwG, 21.11.1968 - V C 111.65
Gerade auf dem Gebiet der darreichenden Verwaltung war der Gesetzgeber frei in der Ausgestaltung der Gesetzgebung, und das Lastenausgleichsgesetz hat zum Teil abweichend von den Vorschriften des BGB Regelungen - befugt - getroffen (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57]). - BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.11.1968 - V C 111.65
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 20. Juni 1967 (BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66] [218,19]) in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausgesprochen, daß die Anwendung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften gegenüber Rückforderungen des Ausgleichsfonds schon deshalb ausscheidet, weil solche Forderungen nicht landesrechtlich unterschiedlich normierten Verjährungsfristen unterworfen sein können. - BVerwG, 29.08.1968 - III C 17.67
Erteilung einer Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1968 - V C 111.65
Inzwischen hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG III C 17.67 - dahin entschieden, daß Art. 124 Bayer. AGBGB, der den umgekehrten Fall des Erlöschens von Ansprüchen des Staates auf eine Geldzahlung behandelt, nicht gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds gegen einen im Freistaat Bayern wohnenden Bürger angewandt werden könne.
- BSG, 14.05.1975 - 1 RA 11/74
Versicherungsträger - Erstattungsanspruch - Erlöschen - Frist
Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 21. November 1968 (BVerwGE 31, 65, 67) sogar für Ansprüche, die nur aufgrund der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) aus Bundesgesetzen hergeleitet werden, eine bundesrechtliche "Annexkompetenz" für eine entsprechende Anwendung der im gesamten Bundesgebiet geltenden Verjährungsvorschriften des BGB bejaht (…ebenso bereits BVerwGE 28, 336, 338 unter Berufung auf Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., Allgemeiner Teil, 9. Aufl. S. 167 und BSG 19, 88; desgl. Schmitt in BayVBl. 1971, 299, 300 für den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes).Eine abweichende Entscheidung läßt sich auch nicht damit begründen, daß es sich in dem vom BVerwG im Urteil vom 21. November 1968 a.a.O. entschiedenen Fall um eine Landesexekutive im Bundesauftrag (Art. 85 GG) gehandelt hat, während der Erstattungsanspruch nach § 72 Abs. 11 G 131 eine Landesexekutive als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 83 GG betrifft.
- BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch …
- BVerwG, 30.04.1969 - V C 104.66
Erhöhte Unterhaltsbeihilfe für weggefallene öffentliche Renten - Annahme eines …
Der Senat hat im Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG V C 111.65 - (ZLA 1969, 53) bereits ausgesprochen, daß für Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückforderung überzahlter Leistungen grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, also die Verjährungsvorschriften des § 195 BGB.
- BVerwG, 26.05.1971 - V C 20.69
Anspruch auf Entschädigung bei Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbescheids von …
Daneben gelten auch die allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwGE 23, 25; 31, 67) [BVerwG 21.11.1968 - V C 111/65]. - BSG, 21.04.1982 - 4 RJ 41/81
Erstattungsanspruch nach § 72 Abs 11 G131 - Kosten für ein Heilverfahren
Das BVerwG hat mit Urteil vom 21. November 1968 (BVerWGE 31, 65 ff; vgl auch BVerwG in BayVBl 1973, 328).zur Frage der Verjährung von Ansprüchen des Ausgleichsfonds ausgeführt, daß es sich bei der Verjährung um einen Annex des jeweiligen Fachgebiets handele und, so- Frageüstehe". - BVerwG, 20.05.1976 - V C 12.74
Einwand der Verwirkung - Anforderungen an einen unzumutbaren Nachteil
Im Rahmen des Lastenausgleichs gilt für Rückforderungsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BVerwGE 31, 65). - BVerwG, 07.11.1974 - II C 55.72
Abführen von Nutzungsentgeldern für die Direktoren der Universitätskliniken für …
In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, daß - soweit keine Spezialregelung getroffen ist - die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts entsprechend gelten, wobei es sich nach dem jeweiligen Fallbereich richtet, welche Verjährungsfrist gilt (u.a. BVerwGE 28, 336 [338 f.]; 31, 65 [66 f.]). - BVerwG, 21.01.1970 - V C 15.69
Lastenausgleichsrecht bei Unterbringung in einer Nervenheilanstalt auf Grund …
Der Senat hat im Urteil vom 21. November 1968 (BVerwGE 31, 65) auch bereits entschieden, daß für Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückforderung überzahlter Leistungen die Anwendung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften ausscheidet (vgl. auch BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66] [218/219] und Urteil des III. Senats vom 29. August 1968 - BVerwG III C 17.67 -). - BVerwG, 26.11.1969 - V C 14.67
Streichung von Deckungsforderungen der Kreditinstitute im Falle von …
Vielmehr ist § 195 BGB anzuwenden (BVerwGE 31, 65 und Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG V C 104.66 -). - BVerwG, 08.02.1973 - V C 66.72
Antrag auf Zurückstellung zum Wehrdienst - Zurückstellung eines Wehrpflichtigen …
Daß die Verjährungsfrage geklärt ist (vgl. BVerwGE 31, 65), steht der Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht im Wege.
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