Rechtsprechung
| BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 11.09.1958 - 196 I 58
- BVerwG, 19.03.1959 - V B 257.58
- BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56
Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei …
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Nach dieser Rechtsprechung ist der Ehemann der Klägerin Kriegsgefangener, sofern er in Norwegen wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis der Kriegführung festgenommen worden ist (Urteil vom 15. Mai 1957 [BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]]). - BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Nach dieser kommt es für die Frage, ob jemand Kriegsgefangener ist oder einem solchen gleichzustellen ist, ausschließlich auf den Grund der Festnahme des Gefangenen an, eine spätere Änderung des Festhaltegrundes oder ein Wechsel der Gewahrsamsmacht sind unbeachtlich (vgl. Urteil vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186]). - BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57
Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als …
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Ist jedoch ein der SS angehörender KZ-Bewacher - und wenn auch nur in der letzten Phase des Krieges - für die Kriegführung militärisch eingesetzt gewesen und hierbei gefangengenommen worden, so ist er - echter - Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]).
- BVerwG, 07.10.1959 - V C 285.57
Auf Grund einer Abkommandierung zu leistender Dienst eines Wehrmachtsangehörigen …
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Es kommt nur darauf an, ob die Ursache seiner Festnahme ein Dienst gewesen ist, der nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist (Urteile vom 7. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 193] , vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 - und vom 23. März 1960 - BVerwG V C 320.57 -). - BVerwG, 16.12.1959 - V C 114.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Es kommt nur darauf an, ob die Ursache seiner Festnahme ein Dienst gewesen ist, der nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist (Urteile vom 7. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 193] , vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 - und vom 23. März 1960 - BVerwG V C 320.57 -). - BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Es kommt nur darauf an, ob die Ursache seiner Festnahme ein Dienst gewesen ist, der nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist (Urteile vom 7. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 193] , vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 - und vom 23. März 1960 - BVerwG V C 320.57 -). - BVerwG, 07.10.1959 - V C 68.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Sollte sich bei ihnen ergeben, daß es trotz Erschöpfung aller Erkenntnisquellen ausgeschlossen ist, aufzuklären, aus welchem Grunde der Ehemann der Klägerin von den Briten festgenommen worden ist, so geht die noch verbleibende Ungewißheit zu Lasten desjenigen, der aus der nicht feststellbaren Tatsache Rechte herleiten will - hier der Klägerin (Urteil vom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 68.58 - [DVBl. 1960 S. 36]), Unerheblich ist, in welche Art des Gewahrsams die Feindmacht den Ehemann der Klägerin hat nehmen wollen. - BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Für Angehörige der SS-Totenkopfverbände scheidet allerdings militärähnlicher Dienst nach § 3 Abs. 1 Buchst. k des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) aus; denn aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 1 Abs. 3 der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) - Not dienst Verordnung - ergibt sich, daß für Personen, die bereits einem SS-Totenkopfverband angehörten, eine Notdienstverpflichtung nicht in Betracht kam und - wenn sie - trotzdem ausgesprochen worden wäre - gegenstandslos gewesen wäre (Beschluß vom 26. November 1959 - BVerwG V CB 67.59 -).
- BVerwG, 24.01.1962 - V C 18.60
Rechtsmittel
Nicht außer acht gelassen werden darf allerdings, daß allerdings, daß dem deutschen Recht der Begriff einer Kollektivschuld fremd ist(Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 13.58 - [DÖV 1961, 717 = Heimkehrer 1960 Nr. 21] und BVerwG V C 122.59, vom 29. Juni 1960 - BVerwG V C 179.59 - undvom 18. Oktober 1961 - BVerwG V C 224.59 -).
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