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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,122
BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66 (https://dejure.org/1967,122)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1967 - V C 131.66 (https://dejure.org/1967,122)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1967 - V C 131.66 (https://dejure.org/1967,122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Kriegerwaisen auf Deckung des Bedarfs an Bekleidung im Rahmen der Erziehungsbeihilfe - Anspruch des Kriegerwaisen auf Deckung der Bekleidungskosten - Beachtung des fürsorge-rechtlichen oder sozialhilfe-rechtlichen Grundsatzes hinsichtlich der Befriedigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 217
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.12.1966 - V C 0193.66

    Nachbewilligung von Fürsorgeunterstützung - Gewährung von Hilfe für die …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66
    Auch bei der Erziehungsbeihilfe gilt der fürsorge- und sozialhilferechtliche Grundsatz, daß Hilfe für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann, und daß es nicht Aufgabe der Fürsorgebehörden ist, Schulden des Hilfesuchenden abzudecken, soweit diese Schulden nicht durch ein säumiges Verhalten der Behörde entstanden sind (siehe zuletzt Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1966 - BVerwG V C 0193.66 -).
  • BVerwG, 21.09.1966 - V C 225.65

    Zur Höhe der Erziehungsbeihilfe zum Besuch der höheren Schule durch Kinder im …

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66
    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 225.65 - ausgesprochen, daß die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes nicht notwendig zur Aufgabe der Erziehungsbeihilfe gehöre.
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von …

    Rn. 17 b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152;… in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27), ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen.
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen …

    Rn. 17 Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152; BVerwGE 94, 127; 90, 154; 26, 217). Dem sind der 14. und 4. Senat des BSG gefolgt (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - und 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R sowie 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, alle zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 161 ).

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