Rechtsprechung
| BVerwG, 19.02.1964 - V C 163.62 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs der tätigen Teilhaberschaft im Sinne des Lastenausgleichsrechts - Anforderungen an die Gewährung eines Aufbaudarlehens zur Sicherung der eigenen und der familiären Lebensgrundlage im Sinne des Lastenausgleichsrechts - Anforderungen ...
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 11.02.1960 - A 448/59
- BVerwG, 19.02.1964 - V C 163.62
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.09.1959 - III C 268.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.02.1964 - V C 163.62
In Verbindung mit der Vorschrift in Nr. 10 Abs. 2 AGew-DB, die sich auf Aufbaudarlehen für einen Ehegatten zur Sicherung der Lebensgrundlage der Familie bezieht, ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch dann ein Vorhaben zur Sicherung der Lebensgrundlage der Familie dient, wenn zwar wegen entgegenstehender Zulassungsvorschriften nur der nicht-antragsberechtigte Ehegatte nach außen hin als Betriebsinhaber in Erscheinung tritt, sich aber aus den Umständen ergibt, daß der antragsberechtigte Ehegatte das Aufbaudarlehen nicht nur in den Betrieb kapitalmäßig einbringen will, um über das Vermögen des anderen hinweg mittelbare (kapitalistische) Nutzungen zu ziehen, sondern in diesem mit tätig wird und damit aus eigenem Recht unmittelbar die Einkünfte für die Lebensgrundlage der Familie mit erzielt(Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 268.57 - [MDR 1960, 73 [BVerwG 03.09.1959 - III C 268/57] = Mtbl.BAA 1960, 73 = NJW 1959, 2277 = RLA 1960, 60 = ZLA 1960, 26 = Fachberater 1960, 185 = Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 52]).
- BVerwG, 13.11.1963 - V C 201.62
Entschädigungsanspruch wegen einer Erwerbsminderung durch einen Verkehrsunfall …
Auszug aus BVerwG, 19.02.1964 - V C 163.62
Sie ergibt sich vielmehr daraus, daß die nicht speziell geregelten Fälle selbständiger Mitarbeit von Ehefrauen in Betrieben, für die allein der Ehemann der Träger der besonderen gesetzlichen Erfordernisse ist, zutreffend nur unter sinngemäßer Berücksichtigung der vorrangigen Norm der Gleichberechtigung der Geschlechter und Ehepartner betrachtet werden können (vgl. hierzuUrteil vom 13. November 1963 - BVerwG V C 201.62 - [MDR 1964, 259]).
- BVerwG, 22.02.1967 - V C 149.65
Rechtsmittel
BAA 1960, 73 = MDR 1960, 73 [BVerwG 03.09.1959 - III C 268/57] = NJW 1959, 2277 = RLA 1960, 60 = ZLA 1960, 26 = Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 52], vom 13. November 1963 [BVerwGE 17, 136] und vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 163.62 - [Fachberater 1965, 55 = RiOW 1965, 39 = RLA 1964, 223 = ZLA 1964, 222]). - BVerwG, 22.11.1965 - V CB 97.65
Antrag auf ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Rüge einer …
Insbesondere ist durch die Urteile vom 14. August 1963 - BVerwG V C 194.62 - (ZLA 1963, 363) und 19. Februar 1964 - BVerwG V C 163.62 - (RiOW 1965, 39 = RLA 1964, 223 = Fachberater 1965, 55) geklärt, daß es nicht erforderlich ist, daß der Darlehensbewerber sämtliche fachlichen Voraussetzungen in seiner Person enfüllt.
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