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| BVerwG, 11.05.1960 - V C 17.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 07.10.1957 - VIII b - 57.8134
- BVerwG, 11.05.1960 - V C 17.58
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - V C 17.58
Seine ständige Rechtsprechung, die auch nach erneuter Prüfung aufrechterhalten wird, geht ferner dahin, daß eine spätere Änderung des Festhaltegrundes die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen nicht beeinträchtigt, daß es bei einem echten Kriegsgefangenen auch nicht darauf ankommt, ob ihn die Feindmacht in Kriegsgefangenschaft oder in eine andere Art von Gewahrsam hat nehmen wollen, wenn nur die Tätigkeit, derentwegen er festgenommen worden ist, nach deutschem Recht militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist(Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 -), und daß schließlich die Kriegsgefangenschaft nur durch Freilassung und Heimschaffung beendet wird (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). - BVerwG, 16.12.1959 - V C 114.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - V C 17.58
Seine ständige Rechtsprechung, die auch nach erneuter Prüfung aufrechterhalten wird, geht ferner dahin, daß eine spätere Änderung des Festhaltegrundes die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen nicht beeinträchtigt, daß es bei einem echten Kriegsgefangenen auch nicht darauf ankommt, ob ihn die Feindmacht in Kriegsgefangenschaft oder in eine andere Art von Gewahrsam hat nehmen wollen, wenn nur die Tätigkeit, derentwegen er festgenommen worden ist, nach deutschem Recht militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist(Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 -), und daß schließlich die Kriegsgefangenschaft nur durch Freilassung und Heimschaffung beendet wird (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). - BVerwG, 07.10.1959 - V C 285.57
Auf Grund einer Abkommandierung zu leistender Dienst eines Wehrmachtsangehörigen …
Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - V C 17.58
Das erkennende Gericht hat in seinemUrteil vom 1. Oktober 1959 - BVerwG V C 285.57/286.57 - (BVerwGE 9, 193) und in der sich diesem Grundsatzurteil anschließenden Rechtsprechung entschieden, daß Dienst, den ein Wehrmachtsangehöriger auf Grund einer Abkommandierung leistet, militärischer Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist.
- BVerwG, 08.11.1961 - V C 216.59
Rechtsmittel
Aber auch in diesem Falle kommt es darauf an, ob der Dienst als KZ-Bewacher möglicherweise für den Kläger militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist (Urteile vom 7. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 193] , vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 102.57 - und vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 17.58 -). - BVerwG, 28.02.1962 - V C 110.60
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs eines der Kommandatur des …
Denn es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß sogenannte KZ-Bewacher in aller Regel wesentlich länger als der Kläger festgehalten und von den alliierten Gerichten verurteilt worden sind, wenn nur der geringste Verdacht bestand, daß sie sich Unrechtshandlungen hatten zuschulden kommen lassen (Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 17.58 -).
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