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| BVerwG, 31.10.1962 - V C 179.62 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 06.06.1962 - 6 KL 43/61
- BVerwG, 31.10.1962 - V C 179.62
Papierfundstellen
- BVerwGE 15, 104
- NJW 1963, 505
- MDR 1963, 161
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.10.1962 - V C 24.62
Umwandlung von Aufbaudarlehen in eine Hauptentschädigung - Vorschriften des …
Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 179.62
Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteil des III. Senats vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 = RLA 1960, 57 = ZLA 1960, 23]), auch wenn sie zum Teile gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 -). - BVerwG, 15.02.1961 - V C 248.58
Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 179.62
Die Ausgestaltung derartiger Rechtsbeziehungen steht im Ermessen des Gesetzgebers (Urteil vom 15. Februar 1961 [BVerwGE 12, 59 (63) [BVerwG 15.02.1961 - V C 248/58]]), der diese Befugnis, jedenfalls soweit es sich lediglich um die verwaltungsmäßige Durchführung handelt, durch § 319 Abs. 2 LAG dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes übertragen hat. - BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 179.62
Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteil des III. Senats vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - [NJW 1960, 500 = RLA 1960, 57 = ZLA 1960, 23]), auch wenn sie zum Teile gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 -).
- BVerwG, 27.02.1963 - V C 70.62 Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteile vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 103.62 und BVerwG V C 179.62 [ZLA 1963, 25] -), auch wenn sie zum Teil gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag (Urteile vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 [ZLA 1963, 45] und BVerwG V C 39.62 -).
- BVerwG, 05.02.1964 - V C 150.62 Dieses Ergebnis beruht darauf, daß die Umwandlung eines Darlehens in Hauptentschädigung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung zwar zum Teil ähnlich, ihr aber nicht gleichzusetzen ist (Urteil vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 104 [BVerwG 31.10.1962 - V C 179/62]]).
- BVerwG, 25.10.1963 - IV C 281.61
Rechtsmittel
Denn diese Auffassung steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des V. Senats über das Wesen einer solchen Anrechnung (Urteile vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 - = BVerwGE 15, 99 und BVerwG V C 179.62 = BVerwGE 15, 104 [BVerwG 31.10.1962 - V C 179/62]), die im wesentlichen dahin geht: "Gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrages als erfüllt - und zwar im Zeitpunkt der Darlehensgewährung -, so folgt daraus, daß sich ein auf diesen Zeitpunkt als fällig zurückprojizierter Anspruch des Darlehensnehmers auf Hauptentschädigung und der Darlehensbetrag gegenübergestanden haben, so daß an Stelle eines Darlehens fiktiv fällige Hauptentschädigung geleistet worden ist. - BVerwG, 02.06.1965 - V C 111.64
Abgrenzung der Begriffe Darlehen, Darlehensbetrag und Darlehensverbindlichkeit im …
Wenn deshalb der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes in § 258 LAG eine "Anrechnungsvorschrift" geschaffen hat, so mag diese zwar Ähnlichkeiten mit der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung aufweisen, sie deckt sich jedenfalls mit ihr aber insoweit nicht, als sich aus ihrer öffentlich-rechtlichen Natur Besonderheiten ergeben (Urteile vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 104 [BVerwG 31.10.1962 - BVerwG V C 179.62]] und vom 27. Februar 1963 [BVerwGE 15, 324]).
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