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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.1972 - V C 2.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,578
BVerwG, 28.06.1972 - V C 2.72 (https://dejure.org/1972,578)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1972 - V C 2.72 (https://dejure.org/1972,578)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1972 - V C 2.72 (https://dejure.org/1972,578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ArgeLandentwicklung

    Beitrag; Beitragspflicht; Beitragsstundung; Beiträge; Reichsabgabenordnung; Stundung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Beiträgen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens

  • ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)

    Stundung/Beiträge; Reichsabgabenordnung; Beitrag/Beitragsstundung; Beitrag/Beitragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 190
  • MDR 1973, 253
  • DVBl 1973, 454
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 80.66

    Neuverteilung von Flurstücken zur Flurbereinigung - Einordnung eines …

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1972 - V C 2.72
    Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die von den Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu leistenden Geldbeiträge mit der Folge gestundet werden können, daß anstelle der festgesetzten Hebesätze, denen ein für alle Teilnehmer einheitlich geltender Beitragsmaßstab zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - [RdL 1969, 299]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]), ein den individuellen Verhältnissen des einzelnen Beitragsschuldners angepaßter Tilgungssatz tritt.
  • BVerwG, 15.01.1969 - IV C 244.65

    Freistellung von Beiträgen zur Flurbereinigung wegen mangelnder Umlegungsvorteile …

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1972 - V C 2.72
    Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die von den Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu leistenden Geldbeiträge mit der Folge gestundet werden können, daß anstelle der festgesetzten Hebesätze, denen ein für alle Teilnehmer einheitlich geltender Beitragsmaßstab zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - [RdL 1969, 299]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]), ein den individuellen Verhältnissen des einzelnen Beitragsschuldners angepaßter Tilgungssatz tritt.
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 33.84

    Flurbereinigungskosten - Teilnehmer - Neuanordnung - Vorteile - Beitragspflicht - …

    Stehen hierfür die nach § 19 Abs. 1 FlurbG von den Teilnehmern zu erbringenden Leistungen (s. dazu für den Normalfall der im Interesse der Teilnehmer liegenden Flurbereinigung BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - V C 2/72]) nicht zur Verfügung, weil (und soweit) den Teilnehmern aus der Umlegung keine Vorteile entstehen, ist der Finanzbedarf der Teilnehmergemeinschaft auf andere Weise zu befriedigen.
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 38.84

    Flurbereinigung - Beitragsrückstand - Verzugszinsen - Säumniszuschlag

    Wenn gleichwohl der Korporationszwang aufrechterhalten wird, dann ist dies nur deshalb gerechtfertigt, weil die noch ausstehenden Beiträge der Säumigen ansonsten von pflichtgetreuen Teilnehmern aufgebracht werden müßten (vgl. BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - V C 2/72]), und es ist dies nur für die Zeit gerechtfertigt, die die Teilnehmergemeinschaft benötigt, um den rückständigen Beitragsanspruch gegenüber dem säumigen Teilnehmer ohne Verzug durchzusetzen.
  • BVerwG, 10.07.1987 - 5 B 82.87

    Rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Beiträgen und der Erhebung von …

    Daß die Teilnehmergemeinschaft nicht verpflichtet werden kann, der bedrängten wirtschaftlichen Lage eines einzelnen Teilnehmers durch Stundung Rechnung zu tragen, hat das Bundesverwaltungsgericht für die Heranziehung zu Beiträgen bereits klargestellt (vgl. BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - BVerwG V C 2.72] ).

    Sollte diese (in BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - BVerwG V C 2.72] offengelassene) Frage zu bejahen sein, könnte über die Stundung im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 FlurbG nur die dort für zuständig erklärte Flurbereinigungsbehörde entscheiden.

  • BVerwG, 15.11.1974 - V B 54.72

    Vorschuss/Befreiung; Beitrag/Beitragsmaßstab

    Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß die Ermessensbetätigung der Flurbereinigungsbehörde auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt bleibt, weil jede Befreiung zu Lasten der übrigen Teilnehmer geht und damit deren Beitragspflichten erweitert (BVerwGE 40, 190).
  • BVerwG, 07.09.1992 - 11 B 6.92

    Teilnehmerbeiträge in der Flurbereinigung - Voraussetzungen für die Befreiung von …

    In dem von den Klägerinnen an erster Stelle genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 - (Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13 S. 10) ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts (vgl. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG 4 C 244.65 - ; BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - V C 2/72]; Beschluß vom 15. November 1974 - BVerwG 5 B 54.72 - ) ausgeführt, daß eine Befreiung von Beiträgen und Beitragsvorschüssen nach der auch in letzterer Hinsicht einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 3 FlurbG davon abhänge, daß ein Teilnehmer "entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat und auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung teilnimmt".
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 70.84

    Zur Ausführung einer Flurbereinigung erforderliche Aufwendungen und …

    Stehen hierfür die nach § 19 Abs. 1 FlurbG von den Teilnehmern zu erbringenden Leistungen (s. dazu für den Normalfall der im Interesse der Teilnehmer liegenden Flurbereinigung BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - V C 2/72]) nicht zur Verfügung, weil (und soweit) den Teilnehmern aus der Umlegung keine Vorteile entstehen, ist der Finanzbedarf der Teilnehmergemeinschaft auf andere Weise zu befriedigen für die der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallenden Kosten haben in diesem Fall anstelle der Teilnehmer Dritte aufzukommen, und zwar regelmäßig diejenigen, die aus dem konkreten Vorhaben Vorteile ziehen (vgl. § 86 Abs. 2, § 88 Nr. 8 und § 106 FlurbG sowie für den Fall, daß die Flurbereinigung außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften öffentlichen Interessen dient, Krimmer/Wehr, BayVBl. 1972, 146 ).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 120.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Im übrigen stellt die Tatsache, daß ein Teilnehmer nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat, die Wertgleichheit der Abfindung nicht in Frage, sondern kann allenfalls eine Beitragsbefreiung des betroffenen Teilnehmers nach § 19 Abs. 3 FlurbG rechtfertigen (vgl. BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - V C 2/72]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 70 A 4.18

    Befreiung von Vorschüssen zu Flurbereinigungsbeiträgen - Zuständigkeit der …

    Für eine solche Sonderbelastung bietet aber das Flurbereinigungsgesetz keine Handhabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1972 - V C 2.72 - BVerwGE 40, 190, juris Rn. 14 zur Stundung von Beiträgen).
  • BVerwG, 29.09.1989 - 5 B 90.89

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der …

    Daß die Teilnehmergemeinschaft nicht verpflichtet werden kann, der bedrängten wirtschaftlichen Lage eines Teilnehmers durch Stundung der Beitragsschuld Rechnung zu tragen, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwGE 40, 190; s. auch den ein früheres Verfahren des Ehemanns der Klägerin betreffenden Senatsbeschluß vom 10. Juli 1987 - BVerwG 5 B 82.87 - ).
  • BVerwG, 26.05.1977 - V C 47.73

    Zulässigkeit einer Klageerhebung durch die Ehefrau im Falle der …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Teilnehmergemeinschaft zur Deckung ihres Anteils an den Ausführungskosten, zu denen auch die durch die nachträgliche Gewährung eines Geldausgleichs in Fällen der vorliegenden Art entstandenen Aufwendungen gehören, von staatlichen Zuschüssen abgesehen, andere Mittel als die von den Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu erbringenden Leistungen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 40, 190 [BVerwG 28.06.1972 - BVerwG V C 2.72] [193]).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 5 B 81.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vertretungszwang vor dem …

  • BVerwG, 14.02.1973 - V ER 255.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.12.1972 - V A 3.72

    Rechtsmittel

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