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| BVerwG, 01.12.1954 - V C 205.54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 10.12.1953 - I B 212.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.12.1954 - V C 205.54
I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am10. November 1953 - I B 204.53 - und am10. Dezember 1953 - I B 212.53 - entschieden hat. - BVerwG, 10.11.1953 - I B 204.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.12.1954 - V C 205.54
I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am10. November 1953 - I B 204.53 - und am10. Dezember 1953 - I B 212.53 - entschieden hat. - BVerwG, 18.06.1954 - IV C 6.53
Auszug aus BVerwG, 01.12.1954 - V C 205.54
Die erwähnte Handhabung ist für das Verwaltungsstreitverfahren um so weniger angebracht, als ein Revisionskläger durch frühzeitige Einlegung der Revision keine Überlegungszeit einbüßt, da die Revisionsbegründungsfrist, wie der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 1954 - IV C 6.53 - entschieden hat, immer erst zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung abläuft.
- BVerwG, 02.02.1957 - IV C 347.56
Rechtsmittel
Für diese Auffassung könnte vielleicht noch ins Feld geführt werden, daß die Revisionsbegründungsfrist nach der Handhabung des Hauses nicht an die jeweilige Einlegung der Revision anknüpft, sondern starr zwei Monate seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beträgt (BVerwG IV C 6.53 vom 18. Juni 1954 = NJW 1955, 567; BVerwG II C 107.54vom 2. Juli 1954, BVerwG V C 205.54 vom 1. Dezember 1954).
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