Rechtsprechung
| BVerwG, 20.10.1955 - V C 229.54 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,1470) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- ZMR 1956, 55
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.03.1955 - V C 241.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.10.1955 - V C 229.54
Hierbei kann das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats davon absehen, einen rechtlich schwierig gelagerten Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen Ausgang bedeutsamer Rechtsfragen zu überprüfen (vgl. z.B. Beschluß vom 30. März 1955 in DÖV 1955 S. 388).
- BVerwG, 13.11.1961 - III C 137.61
Rechtsmittel
Da die abschließende Prüfung und Beantwortung dieser Fragen dem Sinn und Zweck der gesonderten ermessensbedingten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zuwiderlaufen würde (Beschlüsse vom 30. März 1955 - BVerwG V C 241.54 - [DÖV 1955 S. 388 = ZMR 1955 S. 318] und vom 20. Oktober 1955 - BVerwG V C 229.54 - [ZMR 1956 S. 55], BGH III ZR 208/52 in NJW 1954 S. 1038), würde es bei dieser Sach- und Rechtslage billigem Ermessen nicht entsprechen, wenn der Kläger mit Verfahrenskosten bedacht werden würde. - BVerwG, 29.09.1958 - III C 277.57
Rechtsmittel
Über die Kosten des eingestellten Verfahrens ist nach den §§ 26 und 61 BVerwGG in Verbindung mit § 91 a der Zivilprozeßordnung nach billigem Ermessen zu entscheiden; und zwar gilt das auch bei Rechtsfragen (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. März 1955 - BVerwG V C 241.54 - [DÖV 1955 S. 388] undvom 20. Oktober 1955 - BVerwG V C 229.54 - [ZMR 1956 S. 55]).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.