Rechtsprechung
| BVerwG, 07.06.1955 - V B 299.54, V C 231.54 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
Rechtsmittel
Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 -, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55 -, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54 -, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54 -, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist.
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