Rechtsprechung
| BVerwG, 23.06.1959 - V C 235.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 23.04.1957 - VIII-56.8212
- BVerwG, 23.06.1959 - V C 235.57
- BVerwG, 24.06.1959 - V C 235.57
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Rechtsprechung
| BVerwG, 24.06.1959 - V C 235.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 23.04.1957 - VIII-56.8212
- BVerwG, 23.06.1959 - V C 235.57
- BVerwG, 24.06.1959 - V C 235.57
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 24.06.1959 - V C 235.57
In dem Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186) ist ausgesprochen, daß es für die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht aber auf den Grund des Gefangenhaltens ankommt.
- BVerwG, 13.04.1970 - V B 24.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Die Revision wird zugelassen, weil das genannte Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - (BVerwGE 5, 186), vom 3. März 1958 - BVerwG V C 256.57 - (BVerwGE 6, 223) und vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht. - BVerwG, 26.11.1959 - V CB 135.59
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschädigung bei Festnahme …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es jedoch, daß der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt war, damit der Dienst in der Waffen-SS als militärischer Dienst anzusehen ist (Urteile des beschließenden Senats vom 25. März 1959 - BVerwG V C 284.57 -, vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 - und BVerwG V C 288.57 [DVBl. 1959 S. 750] - und vom 26. August 1959 - BVerwG V C 73.58 -). - BVerwG, 25.05.1960 - V C 13.58
Rechtsmittel
Hat sich der ursprüngliche Kläger bei seiner Festnahme im militärischen Einsatz befunden (vgl. Urteile vom 25. März 1959 - BVerwG V C 284.57 - vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 und BVerwG V C 288.57 - [BVerwGE 9, 23]) oder ist der KZ-Wachdienst auf Grund einer Einberufung durch die Wehrersatzbehörde oder einer Verpflichtung nach der Dritten Verordnung zur Sicherung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen und ist der ursprüngliche Kläger zunächst lediglich oder überwiegend wegen dieses Dienstes, nicht aber wegen konkreter Beschuldigungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, in Gewahrsam genommen worden, so ist er echter Kriegsgefangener geworden und bis zu seiner Entlassung geblieben.
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