Rechtsprechung
| BVerwG, 23.11.1960 - V C 248.59 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1130) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 22.09.1959 - IV/335/59
- BVerwG, 23.11.1960 - V C 248.59
Papierfundstellen
- MDR 1961, 1041
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 05.03.1958 - V C 584.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - V C 248.59
Denn zu Deutschland im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gehört das Gebiet des Deutschen Reiches (nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937), wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237 [239]) ausgeführt hat. - BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - V C 248.59
Diese Rechtsstellung hat er nicht etwa dadurch verloren, daß die ursprüngliche Gewahrsamsmacht, die Sowjetunion, ihn einer anderen Macht, Polen, übergeben hatte (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186]) Vielmehr endet eine Kriegsgefangenschaft - außer durch eine gelungene Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung; vgl. insbesondere die Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (NJW 1958 S. 275, DVBl. 1958 S. 134, DÖV 1958 S. 473) und vom 3. März 1958 (BVerwGE 6, 223 [225]) Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß die Heimschaffung vollzogen ist, wenn der Kriegsgefangene sich wieder in seinem Heimatstaat befindet, und daß es einer Heimschaffung nicht bedarf, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Freilassung bereits im Gebiete seines Heimatstaates aufhält (vgl. das erwähnte Urteil vom 13. November 1957). - BVerwG, 13.11.1957 - V C 595.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - V C 248.59
Diese Rechtsstellung hat er nicht etwa dadurch verloren, daß die ursprüngliche Gewahrsamsmacht, die Sowjetunion, ihn einer anderen Macht, Polen, übergeben hatte (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186]) Vielmehr endet eine Kriegsgefangenschaft - außer durch eine gelungene Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung; vgl. insbesondere die Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (NJW 1958 S. 275, DVBl. 1958 S. 134, DÖV 1958 S. 473) und vom 3. März 1958 (BVerwGE 6, 223 [225]) Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß die Heimschaffung vollzogen ist, wenn der Kriegsgefangene sich wieder in seinem Heimatstaat befindet, und daß es einer Heimschaffung nicht bedarf, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Freilassung bereits im Gebiete seines Heimatstaates aufhält (vgl. das erwähnte Urteil vom 13. November 1957). - BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
Auszug aus BVerwG, 23.11.1960 - V C 248.59
Diese Rechtsstellung hat er nicht etwa dadurch verloren, daß die ursprüngliche Gewahrsamsmacht, die Sowjetunion, ihn einer anderen Macht, Polen, übergeben hatte (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186]) Vielmehr endet eine Kriegsgefangenschaft - außer durch eine gelungene Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung; vgl. insbesondere die Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (NJW 1958 S. 275, DVBl. 1958 S. 134, DÖV 1958 S. 473) und vom 3. März 1958 (BVerwGE 6, 223 [225]) Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß die Heimschaffung vollzogen ist, wenn der Kriegsgefangene sich wieder in seinem Heimatstaat befindet, und daß es einer Heimschaffung nicht bedarf, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Freilassung bereits im Gebiete seines Heimatstaates aufhält (vgl. das erwähnte Urteil vom 13. November 1957).
- BVerwG, 04.04.1962 - V C 31.60
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehört dazu, daß der Kriegsgefangene die Möglichkeit erlangt, sich in gleicher Weise wie die übrigen einheimischen Bewohner innerhalb des Landes dorthin zu begeben, wohin er will (vgl. die Urteile vom 23. November 1960 - BVerwG V C 248.59 - und vom 2. November 1959 - BVerwG V C 343.57 -). - BVerwG, 28.03.1974 - V C 101.72
Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Voraussetzung für das …
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb von jeher davon ausgegangen, daß ein deutscher Kriegsgefangener, der in seinen ostpreußischen Heimatort entlassen wird, heimgeschafft ist (Urteile vom 22. November 1960 - BVerwG V C 248.59 - 13. September 1961 - BVerwG V C 68.59 - 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 46.60 -). - BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 3/61
Rechtmäßigkeit der Zurücknahme einer Anwaltszulassung - Zurücknahme einer …
Weiter wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hamburg durch Versäumnisurteil vom 3. April 1959 zur Herausgabe von Unterlagen verurteilt (5 C 248/59).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.