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| BVerwG, 18.10.1960 - V C 283.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- DÖV 1961, 195
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.03.1958 - V C 584.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.10.1960 - V C 283.58
Deutschland in Sinne des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 (vgl. Urteil vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 237]). - BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
Auszug aus BVerwG, 18.10.1960 - V C 283.58
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts endet eine Kriegsgefangenschaft entweder durch gelungene Flucht oder durch Freilassung und Heimschaffung (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223 (225) [BVerwG 03.03.1958 - V C 256/57]]). - BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57
Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als …
Auszug aus BVerwG, 18.10.1960 - V C 283.58
Dahingestellt kann bleiben, ob der Dienst des Klägers, der zu seiner Gefangennahme geführt hat, deshalb militärischer Dienst gewesen ist, weil der Kläger gleichermaßen wie ein Angehöriger der Waffen-SS als Polizeiangehöriger im Truppenverband für Zwecke der Kriegführung militärisch eingesetzt gewesen ist (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]).
- BVerwG, 24.11.1965 - V C 41.65
Verpflichtung und Befugnis der Behörden zum Treffen einer neuen Sachentscheidung …
War der Kläger aber etwa deutscher Staatsangehöriger geworden, so hatte er einen Anspruch darauf, nach Deutschland heimgeschafft zu werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 156.59 -). - BVerwG, 16.10.1967 - VI C 61.63
Begriff des "ehemaligen Berufssoldaten" - Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft …
Der Umstand, daß sich der Kläger wegen der nach 1945 eingetretenen Verhältnisse nicht mehr mit seiner Heimat verbunden fühlte, sondern die (spätere) Bundesrepublik Deutschland als seine Heimat betrachtete, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. die Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 -, vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 - [DÖV 1961 S. 195] und vom 27. November 1963 - BVerwG V C 31.63 -). - BVerwG, 13.12.1961 - V C 3.60
Rechtsmittel
Auf die Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers zur Zeit seiner Kriegsgefangenschaft kommt es entscheidend an; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Kriegsgefangener, der deutscher Staatsangehöriger ist und für Deutschland militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hat, in aller Regel in das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 "heimzuschaffen" (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 -, auszugsweise in DÖV 1961 S. 195).
- BVerwG, 27.10.1965 - V C 89.64
Rechtsmittel
Hierzu wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (DVBl. 1958 S. 134 = DÖV 1958 S. 473 = NJW 1958 S. 275 = ZLA 1958 S. 159), vom 3. März 1958 (BVerwGE 6, 223 ), vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 und BVerwG V C 115.59 -, vom 9. November 1960 - BVerwG V C 15.58 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 156.59 - verwiesen. - BVerwG, 27.11.1963 - V C 31.63 Die Heimschaffung ist erst dann erfolgt, wenn der Kriegsgefangene, der deutscher Staatsangehöriger ist, in das Deutsche Reich in den Grenzen vom 21. Dezember 1937 gelangt ist, sei es im Wege der Abschiebung, sei es auf Grund eigenen Entschlusses (dazu Urteile des Senatsvom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 - [DÖV 1961 S. 195], vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 156.59 - [DÖV 1961 S. 717] undvom 28. Februar 1962 - BVerwG V C 221.58 -).
- BVerwG, 02.05.1963 - V B 40.63
Voraussetzungen einer dienstlichen Festnahme für die Gewährung von …
Das ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 [DÖV 1961, 195] - das gleichfalls einen deutschen Staatsangehörigen aus Litauen betreffende Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 156.59 [DÖV 1961, 717 [BVerwG 11.01.1961 - V C 159/59]] -). - BVerwG, 05.07.1961 - V C 234.59
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Diese aber ist bei einem Kriegsgefangenen, der deutscher Staatsangehöriger ist und für Deutschland militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hat, in aller Regel erst dann vollzogen, wenn der Gefangene in das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 verbracht worden ist oder dieses Gebiet nach seiner Freilassung aus eigenem Willen erreicht hat (Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 - [DÖV 1961, 195]). - BVerwG, 04.05.1972 - II C 21.69 Dabei müsse die Heimschaffung in den Staat erfolgen, von dem der Kriegsgefangene abhänge (zu vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1960 - BVerwG V C 283.58 - [DÖV 1961, 195] und BVerwGE 11, 161).
- BVerwG, 11.01.1961 - V C 156.59
Anspruch auf Heimschaffung eines in echte Kriegsgefangenschaft geratenen …
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1960 (BVerwG V C 283.58) näher dargelegt hat, ist ein Kriegsgefangener, der deutscher Staatsangehöriger ist und für Deutschland militärische Dienste geleistet hat, in aller Regel in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 heimzuschaffen.
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