Rechtsprechung
| BVerwG, 25.03.1959 - V C 284.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 30.04.1957 - VIII-56.8079
- BVerwG, 25.03.1959 - V C 284.57
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 284.57
In dem Urteil vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 (BVerwGE 5, 186) - ist ausgesprochen, daß es für die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht aber auf den Grund des Gefangenhaltens ankommt.
- BVerwG, 24.06.1960 - V B 9.60
Rechtsmittel
Denn Waffen-SS-Dienst ist nur dann militärischer Dienst, wenn er im militärischen Einsatz für die Kriegführung geleistet wird (vgl.Urteile vom 27. August 1958 - BVerwG V C 338.57 - undvom 25. März 1959 - BVerwG V C 223.57, BVerwG V C 284.57 -). - VGH Baden-Württemberg, 20.03.1980 - IV 234/79
Begriff der Kriegsgefangenschaft; Dienst in der Waffen-SS als militärischer …
Angesichts dieser Verhältnisse haben Rechtsprechung und Schrifttum zugrundegelegte, daß während des Krieges in der Waffen-SS geleisteter Dienst - soweit sie der Wehrmacht unterstellt gewesen sei - als militärischer Dienst nach § 2 Abs. 1a BVG, dh als Wehrdienst im Sinne der Wehrgesetze, anzusehen sei, und zwar auch, wenn der Dienst freiwillig geleistet worden sei; dieser Dienst stehe dem Dienst aufgrund des Wehrgesetzes vom 21.5.1935 (RGBl I S 609) gleich (BVerwG, Urteil vom 24.6.1959, BVerwGE 9, 23 unter Hinweis auf Urteile vom 8.7.1957 - BVerwGE 5, 186 - und vom 25.3.1959 - BVerwG V C 223/57; BVerwG V C 284/57 - BSG, Urteil vom 25.5.1960, BSGE 12, 172 unter Bezugnahme auf BVerwGE 9, 23; Schönleiter, BVG, 1953, § 2 Erl 14;… Wilke, BVG, 2. Aufl 1965, § 2 Erl I 1b;… Schickel/Gurgel, BVG, 3. Aufl Stand 1.4.1979, § 2 Erl 4c; in den Kommentaren der Hinweis, darüber habe bei den Beratungen zum Bundesversorgungsgesetz Übereinstimmung geherrscht und nur aus politischen Gründen habe man die Waffen-SS nicht ausdrücklich im Bundesversorgungsgesetz erwähnt, auch habe das Bundesversorgungsgesetz einschränkende Bestimmungen beseitigt). - BVerwG, 26.11.1959 - V CB 135.59
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschädigung bei Festnahme …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es jedoch, daß der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt war, damit der Dienst in der Waffen-SS als militärischer Dienst anzusehen ist (Urteile des beschließenden Senats vom 25. März 1959 - BVerwG V C 284.57 -, vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 - und BVerwG V C 288.57 [DVBl. 1959 S. 750] - und vom 26. August 1959 - BVerwG V C 73.58 -). - BVerwG, 25.05.1960 - V C 13.58
Rechtsmittel
Hat sich der ursprüngliche Kläger bei seiner Festnahme im militärischen Einsatz befunden (vgl. Urteile vom 25. März 1959 - BVerwG V C 284.57 - vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 und BVerwG V C 288.57 - [BVerwGE 9, 23]) oder ist der KZ-Wachdienst auf Grund einer Einberufung durch die Wehrersatzbehörde oder einer Verpflichtung nach der Dritten Verordnung zur Sicherung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen und ist der ursprüngliche Kläger zunächst lediglich oder überwiegend wegen dieses Dienstes, nicht aber wegen konkreter Beschuldigungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, in Gewahrsam genommen worden, so ist er echter Kriegsgefangener geworden und bis zu seiner Entlassung geblieben.
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