Rechtsprechung
| BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als militärischer Dienst i.S. des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KGEG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 9, 23
- NJW 1959, 1603 (Ls.)
- DVBl 1959, 750
- DÖV 1959, 956
Wird zitiert von ... (32)
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.1980 - IV 234/79
Begriff der Kriegsgefangenschaft; Dienst in der Waffen-SS als militärischer …
Der Dienst in der Waffen-SS, soweit er mit militärischem Einsatz, für die Kriegsführung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hat, ist - gleich, ob er berufsmäßig oder nichtberufsmäßig geleistet worden ist - militärischer Dienst im Sinne des BVG § 2 Abs. 1a - und damit des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - gewesen (wie BVerwG, 1959-06-24, BVerwGE 9, 23).Die Einheiten der Waffen-SS wurden überwiegend als Kampftruppen eingesetzt, wobei im steigendem Maße und unter Aufgabe des Grundsatzes der Freiwilligkeit im Laufe des Krieges Wehrpflichtige auch zur Waffen-SS eingezogen wurden (zu diesen Verhältnissen etwa: BVerwG, Urteil vom 5.4.1960, Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3, Urteile vom 24.6.1959 und vom 23.5.1962, BVerwGE 9, 23 und 14, 187; ferner Urteil des Senats vom 4.5.1976 - IV 236/73 -).
Angesichts dieser Verhältnisse haben Rechtsprechung und Schrifttum zugrundegelegte, daß während des Krieges in der Waffen-SS geleisteter Dienst - soweit sie der Wehrmacht unterstellt gewesen sei - als militärischer Dienst nach § 2 Abs. 1a BVG, dh als Wehrdienst im Sinne der Wehrgesetze, anzusehen sei, und zwar auch, wenn der Dienst freiwillig geleistet worden sei; dieser Dienst stehe dem Dienst aufgrund des Wehrgesetzes vom 21.5.1935 (RGBl I S 609) gleich (BVerwG, Urteil vom 24.6.1959, BVerwGE 9, 23 unter Hinweis auf Urteile vom 8.7.1957 - BVerwGE 5, 186 - und vom 25.3.1959 - BVerwG V C 223/57; BVerwG V C 284/57 - BSG, Urteil vom 25.5.1960, BSGE 12, 172 unter Bezugnahme auf BVerwGE 9, 23; Schönleiter, BVG, 1953, § 2 Erl 14;… Wilke, BVG, 2. Aufl 1965, § 2 Erl I 1b;… Schickel/Gurgel, BVG, 3. Aufl Stand 1.4.1979, § 2 Erl 4c; in den Kommentaren der Hinweis, darüber habe bei den Beratungen zum Bundesversorgungsgesetz Übereinstimmung geherrscht und nur aus politischen Gründen habe man die Waffen-SS nicht ausdrücklich im Bundesversorgungsgesetz erwähnt, auch habe das Bundesversorgungsgesetz einschränkende Bestimmungen beseitigt).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 9, 23 insbesondere ausgesprochen, daß Dienst in der Waffen-SS in aller Regel dann militärischer Dienst im Sinne des § 2 Abs. 1a BVG und damit des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes sei, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegsführung militärisch eingesetzt worden sei (was bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ausschied, weil ein Einsatz im Rahmen der Organisation eines Konzentrationslagers in Frage stand).
- BVerwG, 27.08.1965 - II C 87.63
Rechtsmittel
Hiernach entspricht die Haft des Klägers nach Art und Zweck der Haft solcher Angehörigen militärähnlicher Verbände, die wegen angeblicher Unrechtshandlungen, wie z.B. der Mißhandlung von Fremdarbeitern, (vgl. BVerwGE 5, 191 [BVerwG 08.07.1957 - V C 389/56]) oder wegen des Dienstes in Konzentrationslagern (vgl. BVerwGE 9, 23 [25]), festgenommen und bestraft wurden, oder der Internierung von Personen, denen - wie z.B. Funktionären der NSDAP - politisches Fehlverhalten vorgeworfen wurde (vgl. BVerwGE 6, 232).Werden dagegen Personen deshalb "wegen ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes" in Haft genommen, weil sie bei diesem Dienst möglicherweise Unrechtshandlungen begangen haben und dafür bestraft werden sollen, so sind die wesentlichen Kennzeichen der "Kriegsgefangenschaft" nicht erfüllt (vgl. a. BVerwGE 9, 23 [25]).
- BVerwG, 25.05.1960 - V C 13.58
Rechtsmittel
Hat sich der ursprüngliche Kläger bei seiner Festnahme im militärischen Einsatz befunden (vgl. Urteile vom 25. März 1959 - BVerwG V C 284.57 - vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 und BVerwG V C 288.57 - [BVerwGE 9, 23]) oder ist der KZ-Wachdienst auf Grund einer Einberufung durch die Wehrersatzbehörde oder einer Verpflichtung nach der Dritten Verordnung zur Sicherung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen und ist der ursprüngliche Kläger zunächst lediglich oder überwiegend wegen dieses Dienstes, nicht aber wegen konkreter Beschuldigungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, in Gewahrsam genommen worden, so ist er echter Kriegsgefangener geworden und bis zu seiner Entlassung geblieben.Liegen diese besonderen Voraussetzungen jedoch nicht vor, so ist eine Festnahme wegen KZ-Wachdienstes (Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 - [a.a.O.]) ebenso wie eine solche wegen berufsmäßiger Bewachung von Strafgefangenen (Urteil vom 25. März 1959 - BVerwG V C 307.57 -) eine Verbringung in automatischen Arrest, die einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht auslöst (Urteil vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 232]).
- BVerwG, 08.11.1961 - V C 216.59
Rechtsmittel
Aber auch dann, wenn der Kläger gelegentlich des Transports der KZ-Häftlinge im Zeitpunkt der Gefangennahme durch die Amerikaner in Kampfhandlungen verwickelt und in diesem Zusammenhang für die Kriegführung militärisch eingesetzt gewesen sein sollte, hätte er militärischen Dienst geleistet und wäre wegen dieses Dienstes in Gefangenschaft geraden (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23 [25]]). - BVerwG, 08.11.1961 - V C 246.59
Rechtsmittel
Eine etwa formell noch bestehende Zugehörigkeit zur Waffen-SS würde daran nichts ändern; denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt der Dienst in der Waffen-SS in aller Regel nur dann als militärischer Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt war und deshalb in Gewahrsam genommen worden ist (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]). - BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 12.75
Berechnung der Jubiläunsdienstzeiten - Dienst als Luftwaffenhelfer als …
Ferner sei auch der militärische Einsatz der Waffen-SS während des Krieges - allerdings nicht derjenige vor dem 1. Januar 1940 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 68.60 - [Buchholz 234 § 72 G 131 Nr. 2]) - als Wehrdienst i.S. der deutschen Wehrgesetze anerkannt worden (BVerwGE 5, 186 [188]; Urteil vom 24. Juni 1955 - BVerwG 5 C 288.57 - [DÖV 1959, 956]). - BVerwG, 26.08.1959 - V C 64.58
Rechtsmittel
Überdies kommt es nicht darauf an, ob die Grenzpolizei in irgendeinem dienstlichen Verhältnis zur Waffen-SS gestanden oder sogar deren Uniform getragen hat; denn nicht jeder Dienst in der Waffen-SS ist militärischer Dienst, sondern nur derjenige, bei dem der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist(Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 -). - BVerwG, 13.01.1960 - V C 33.58
Rechtsmittel
Damit ist der Kläger aber nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nicht wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes festgenommen worden; denn der Dienst im Wachpersonal der Konzentrationslager fällt in aller Regel weder unter § 2 noch unter § 2 BVG (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]) Sein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ist somit nach § 2 Abs. 1 KgfEG nicht gerechtfertigt. - BVerwG, 13.01.1960 - V C 78.58
Rechtsmittel
Zu dieser Frage hat das erkennende Gericht in anderem Zusammenhang entschieden, daß Dienst in der Waffen-SS in aller Regel nur dann militärischer Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]). - BVerwG, 23.05.1962 - VI C 68.60
Rechtsmittel
Dem ist der Befehl Hitlers vom 17. August 1938 entgegenzuhalten, den das Bundesverwaltungsgericht schon in dem Urteil des V. Senats - BVerwGE 9, 23 [25] - zur Kennzeichnung der Eigenart der SS-VT herangezogen hat. - BVerwG, 07.10.1959 - V C 285.57
Auf Grund einer Abkommandierung zu leistender Dienst eines Wehrmachtsangehörigen …
- BVerwG, 21.03.1969 - VI B 5.69
- BVerwG, 24.01.1962 - V C 17.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 13.12.1961 - V C 25.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 18.10.1961 - V C 81.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.04.1961 - V C 383.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 21.10.1959 - V C 30.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 21.10.1959 - V C 294.57
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Begriff des Kriegsgefangenen
- BVerwG, 26.11.1964 - II C 92.62
Anrechnung des im zweiten Weltkrieg geleisteten Notdiensts in der "Technischen …
- BVerwG, 05.02.1964 - V C 119.63
- BVerwG, 05.02.1964 - V C 108.63
Voraussetzung für die Freilassung eines echten Kriegsgefangenen - Begriffliche …
- BVerwG, 13.03.1963 - V C 69.62
Geltendmachung einer Ungleichbehandlung von Kriegshinterbliebenen und …
- BVerwG, 11.10.1960 - V B 74.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.05.1960 - V CB 254.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 07.10.1959 - V C 48.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 07.10.1959 - V C 39.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.09.1959 - V B 82.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 26.08.1959 - V C 73.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 18.10.1960 - V C 283.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 26.11.1959 - V CB 135.59
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschädigung bei Festnahme …
- BVerwG, 26.11.1959 - V CB 67.59
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