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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,109
BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57 (https://dejure.org/1959,109)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1959 - V C 288.57 (https://dejure.org/1959,109)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1959 - V C 288.57 (https://dejure.org/1959,109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als militärischer Dienst i.S. des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KGEG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; KgfEG § 2 Abs. 1, 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 23
  • NJW 1959, 1603 (Ls.)
  • DVBl 1959, 750
  • DÖV 1959, 956
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1980 - IV 234/79

    Begriff der Kriegsgefangenschaft; Dienst in der Waffen-SS als militärischer …

    Der Dienst in der Waffen-SS, soweit er mit militärischem Einsatz, für die Kriegsführung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hat, ist - gleich, ob er berufsmäßig oder nichtberufsmäßig geleistet worden ist - militärischer Dienst im Sinne des BVG § 2 Abs. 1a - und damit des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - gewesen (wie BVerwG, 1959-06-24, BVerwGE 9, 23).

    Die Einheiten der Waffen-SS wurden überwiegend als Kampftruppen eingesetzt, wobei im steigendem Maße und unter Aufgabe des Grundsatzes der Freiwilligkeit im Laufe des Krieges Wehrpflichtige auch zur Waffen-SS eingezogen wurden (zu diesen Verhältnissen etwa: BVerwG, Urteil vom 5.4.1960, Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3, Urteile vom 24.6.1959 und vom 23.5.1962, BVerwGE 9, 23 und 14, 187; ferner Urteil des Senats vom 4.5.1976 - IV 236/73 -).

    Angesichts dieser Verhältnisse haben Rechtsprechung und Schrifttum zugrundegelegte, daß während des Krieges in der Waffen-SS geleisteter Dienst - soweit sie der Wehrmacht unterstellt gewesen sei - als militärischer Dienst nach § 2 Abs. 1a BVG, dh als Wehrdienst im Sinne der Wehrgesetze, anzusehen sei, und zwar auch, wenn der Dienst freiwillig geleistet worden sei; dieser Dienst stehe dem Dienst aufgrund des Wehrgesetzes vom 21.5.1935 (RGBl I S 609) gleich (BVerwG, Urteil vom 24.6.1959, BVerwGE 9, 23 unter Hinweis auf Urteile vom 8.7.1957 - BVerwGE 5, 186 - und vom 25.3.1959 - BVerwG V C 223/57; BVerwG V C 284/57 - BSG, Urteil vom 25.5.1960, BSGE 12, 172 unter Bezugnahme auf BVerwGE 9, 23; Schönleiter, BVG, 1953, § 2 Erl 14;… Wilke, BVG, 2. Aufl 1965, § 2 Erl I 1b;… Schickel/Gurgel, BVG, 3. Aufl Stand 1.4.1979, § 2 Erl 4c; in den Kommentaren der Hinweis, darüber habe bei den Beratungen zum Bundesversorgungsgesetz Übereinstimmung geherrscht und nur aus politischen Gründen habe man die Waffen-SS nicht ausdrücklich im Bundesversorgungsgesetz erwähnt, auch habe das Bundesversorgungsgesetz einschränkende Bestimmungen beseitigt).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 9, 23 insbesondere ausgesprochen, daß Dienst in der Waffen-SS in aller Regel dann militärischer Dienst im Sinne des § 2 Abs. 1a BVG und damit des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes sei, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegsführung militärisch eingesetzt worden sei (was bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ausschied, weil ein Einsatz im Rahmen der Organisation eines Konzentrationslagers in Frage stand).

  • BVerwG, 27.08.1965 - II C 87.63

    Rechtsmittel

    Hiernach entspricht die Haft des Klägers nach Art und Zweck der Haft solcher Angehörigen militärähnlicher Verbände, die wegen angeblicher Unrechtshandlungen, wie z.B. der Mißhandlung von Fremdarbeitern, (vgl. BVerwGE 5, 191 [BVerwG 08.07.1957 - V C 389/56]) oder wegen des Dienstes in Konzentrationslagern (vgl. BVerwGE 9, 23 [25]), festgenommen und bestraft wurden, oder der Internierung von Personen, denen - wie z.B. Funktionären der NSDAP - politisches Fehlverhalten vorgeworfen wurde (vgl. BVerwGE 6, 232).

    Werden dagegen Personen deshalb "wegen ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes" in Haft genommen, weil sie bei diesem Dienst möglicherweise Unrechtshandlungen begangen haben und dafür bestraft werden sollen, so sind die wesentlichen Kennzeichen der "Kriegsgefangenschaft" nicht erfüllt (vgl. a. BVerwGE 9, 23 [25]).

  • BVerwG, 25.05.1960 - V C 13.58

    Rechtsmittel

    Hat sich der ursprüngliche Kläger bei seiner Festnahme im militärischen Einsatz befunden (vgl. Urteile vom 25. März 1959 - BVerwG V C 284.57 - vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 und BVerwG V C 288.57 - [BVerwGE 9, 23]) oder ist der KZ-Wachdienst auf Grund einer Einberufung durch die Wehrersatzbehörde oder einer Verpflichtung nach der Dritten Verordnung zur Sicherung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen und ist der ursprüngliche Kläger zunächst lediglich oder überwiegend wegen dieses Dienstes, nicht aber wegen konkreter Beschuldigungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, in Gewahrsam genommen worden, so ist er echter Kriegsgefangener geworden und bis zu seiner Entlassung geblieben.

    Liegen diese besonderen Voraussetzungen jedoch nicht vor, so ist eine Festnahme wegen KZ-Wachdienstes (Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 - [a.a.O.]) ebenso wie eine solche wegen berufsmäßiger Bewachung von Strafgefangenen (Urteil vom 25. März 1959 - BVerwG V C 307.57 -) eine Verbringung in automatischen Arrest, die einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht auslöst (Urteil vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 232]).

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