Rechtsprechung
| BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 20.07.1957 - 199 I 56
- BVerwG, 28.01.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 07.08.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 11.09.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 07.10.1959 - V C 285.57
Auf Grund einer Abkommandierung zu leistender Dienst eines Wehrmachtsangehörigen …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1959 - BVerwG V C 285.57/V C 286.57 - (BVerwGE 9, 193 = DÖV 1959, 957) und in der sich diesem Grundsatzurteil anschließenden Rechtsprechung ausgeführt, daß Dienst, den ein Wehrmachtsangehöriger auf Grund einer Abkommandierung leistet, militärischer Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist.Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1959 (a.a.O.) ausgeführt, daß das Wehrdienstverhältnis durch eine Abkommandierung oder Abstellung des Wehrpflichtigen nicht geändert worden ist.
Eine solche Freistellung hat - wie aus den Vorgängen BVerwG V C 102.57 und BVerwG V C 285.57/286.57 gerichtsbekannt ist - bei reichsdeutschen Angehörigen der deutschen Wehrmacht, die zu KZ-Wachverbänden der SS überstellt worden sind, in der Regel nicht stattgefunden.
- BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
Änderung des Festhaltegrundes die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen nicht beeinträchtigt, daß es bei einem echten Kriegsgefangenen auch nicht darauf ankommt, ob ihn die Feindmacht in Kriegsgefangenschaft oder in eine andere Art von Gewahrsam hat nehmen wollen, wenn nur die Tätigkeit, derentwegen er festgenommen worden ist, nach deutschem Recht militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist (Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 -), und daß schließlich die Kriegsgefangenschaft nur durch Freilassung und Heimschaffung beendet wird (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). - BVerwG, 16.12.1959 - V C 114.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
Änderung des Festhaltegrundes die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen nicht beeinträchtigt, daß es bei einem echten Kriegsgefangenen auch nicht darauf ankommt, ob ihn die Feindmacht in Kriegsgefangenschaft oder in eine andere Art von Gewahrsam hat nehmen wollen, wenn nur die Tätigkeit, derentwegen er festgenommen worden ist, nach deutschem Recht militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist (Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 -), und daß schließlich die Kriegsgefangenschaft nur durch Freilassung und Heimschaffung beendet wird (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). - BVerwG, 16.12.1959 - V C 102.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
Eine solche Freistellung hat - wie aus den Vorgängen BVerwG V C 102.57 und BVerwG V C 285.57/286.57 gerichtsbekannt ist - bei reichsdeutschen Angehörigen der deutschen Wehrmacht, die zu KZ-Wachverbänden der SS überstellt worden sind, in der Regel nicht stattgefunden.
- BVerwG, 07.07.1969 - V B 24.69
Beschwerdefristbeginn bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung
Im Hinblick auf die Urteile des erkennenden Senats vom 8. Juli 1957 - BVerwGE 5, 186 -, vom 3. März 1958 - BVerwGE 6, 223 - und vom 23. März 1960 - BVerwG V C 320.57 - war das Armenrecht zu bewilligen. - BVerwG, 25.05.1960 - V C 135.59
Einstufung des auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der …
Denn es kommt nicht darauf an, ob die Feindmacht jemanden in Kriegsgefangenschaft oder in eine andere Art von Gewahrsam hat nehmen wollen, wenn nur die Tätigkeit, derentwegen der Betreffende festgenommen worden ist, nach deutschem Recht militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen ist (Urteile vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 - und vom 23. März 1960 - BVerwG V C 320.57 -). - BVerwG, 24.06.1960 - V B 9.60
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist Wachdienst in einen Konzentrationslager nur dann militärischer oder militärähnlicher Dienst, wenn der Diensttuende dazu nach dem Wehrgesetz einberufen oder als Soldat von einem militärischen Befehlshaber abkommandiert oder auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) verpflichtet worden ist (vgl. besonders Urteile vom 7. Oktober 1959 - BVerwGE 9, 193 - undvom 23. März 1960 - BVerwG V C 320.57 -). - BVerwG, 25.05.1960 - V C 122.59
Rechtsmittel
Es kommt nur darauf an, ob die Ursache seiner Festnahme ein Dienst gewesen ist, der nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist (Urteile vom 7. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 193] , vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 114.58 - und vom 23. März 1960 - BVerwG V C 320.57 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 11.09.1959 - V C 320.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 20.07.1957 - 199 I 56
- BVerwG, 28.01.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 07.08.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 11.09.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
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| BVerwG, 28.01.1959 - V C 320.57 |
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- BVerwG, 07.08.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 11.09.1959 - V C 320.57
- BVerwG, 23.03.1960 - V C 320.57
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