Rechtsprechung
| BVerwG, 08.01.1958 - V C 336.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung wegen Kriegsgefangenschaft - Zeitpunkt einer Gefangennahme aus Sicherheitsgründen nach dem Ende von Kriegshandlungen - Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe wegen Gefährdung der polnischen Staatssicherheit
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 08.01.1958 - V C 336.56
Dahin hat das Gericht wiederholt entschieden; vgl. das Urteil vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - (NJW 1957 S. 1451 = MDR 1957 S. 699 = DÖV 1957 S. 809 [BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]) - hier unter dem Gesichtspunkt des Heimkehrerrechts - und das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 459.56 - (hier unter dem Gesichtspunkt des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts).Nach den Vorschriften des Völkerrrechts, die für die Rechtsstellung des Klägers maßgebend sind (vgl. BVerwG V C 305.56 und BVerwG V C 595.56), endete die Kriegsgefangenschaft des Klägers durch seine Freilassung, die erst Ende Januar 1954 stattgefunden hat.
- BVerwG, 13.11.1957 - V C 595.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.01.1958 - V C 336.56
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 -, das ebenfalls einen später zur Arbeitsleistung herangezogenen Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG betrifft, die folgenden Ausführungen gemacht:.Nach den Vorschriften des Völkerrrechts, die für die Rechtsstellung des Klägers maßgebend sind (vgl. BVerwG V C 305.56 und BVerwG V C 595.56), endete die Kriegsgefangenschaft des Klägers durch seine Freilassung, die erst Ende Januar 1954 stattgefunden hat.
- BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56
Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei …
Auszug aus BVerwG, 08.01.1958 - V C 336.56
Das hat die Beklagte neuerdings - unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64) - in Abrede gestellt, jedoch zu Unrecht. - BVerwG, 13.11.1957 - V C 459.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.01.1958 - V C 336.56
Dahin hat das Gericht wiederholt entschieden; vgl. das Urteil vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - (NJW 1957 S. 1451 = MDR 1957 S. 699 = DÖV 1957 S. 809 [BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]) - hier unter dem Gesichtspunkt des Heimkehrerrechts - und das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 459.56 - (hier unter dem Gesichtspunkt des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts).
- BVerwG, 16.10.1967 - VI C 61.63
Begriff des "ehemaligen Berufssoldaten" - Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft …
Es bedarf hier keiner Entscheidung der Frage, ob mit der Entlassung des Klägers aus dem russischen Kriegsgefangenenlager und seiner Überführung in das Gefangenenlager des polnischen Staatssicherheitsdienstes die Kriegsgefangenschaft geendet hat und ein Gewahrsam einer ausländischen Macht im Sinne des § 37 b Abs. 1 G 131 (F. 1957) begründet worden ist, oder vielmehr die Kriegsgefangenschaft des Klägers mit seiner Entlassung aus dem russischen Gefangenenlager nicht beendet wurde, weil er im Anschluß daran in eine andere Haftart übergeführt worden ist (so BVerwGE 5, 186 [189] und Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - [DVBl. 1958 S. 134 = NJW 1958 S. 275] und vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 - [BayVBl. 1958 S. 268];… vgl. auch VV Nr. 2 Abs. 2 b zu § 114 BBG und Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 53 Anm. 1, § 35 Anm. 7 a Abs. 3). - BVerwG, 07.12.1960 - V C 100.59
Kriegsgefangenenentschädigung wegen eines militärähnlichen Dienstes während der …
Ebenso hat das Gericht im Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 - über den Fall eines Kriegsgefangenen in polnischem Gewahrsam entschieden. - BVerwG, 12.11.1958 - V C 523.56
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Begriff des Kriegsgefangenen
Ebenso hat das Gericht im Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 - über den Fall eines Kriegsgefangenen in polnischem Gewahrsam entschieden.
- BVerwG, 19.09.1958 - V B 107.58
Rechtsmittel
Es hat ferner ausgesprochen, daß durch die Überführung des Kriegsgefangenen in ein Arbeitsverhältnis in Jugoslawien (vgl. das vorbezeichnete Urteil) und im polnisch verwalteten Teil Schlesiens (vgl.Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 -) keine Freilassung eingetreten ist, und daß auch die deutschen Kriegsgefangenen, die sich in Frankreich als Freiarbeiter verpflichteten, für diese Zeit Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen können, weil der ausländische Gewahrsam während der Zeit der Arbeitsverpflichtung fortbestanden habe (Urteil vom 3. März 1958 - BVerwGE 6, 223 -). - BVerwG, 03.03.1958 - V C 378.57
Rechtsmittel
In dieser Hinsicht hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß die Kriegsgefangenschaft auch dann fortdauert, wenn sich der innere Grund und der äußere Rahmen der Festhaltung ändern; vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 13. November 1957 und dasUrteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 -. - BVerwG, 03.03.1958 - V C 205.57
Rechtsmittel
In dieser Hinsicht hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß die Kriegsgefangenschaft auch dann fortdauert, wenn sich der innere Grund und der äußere Rahmen der Festhaltung ändern; vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 13. November 1957 und das Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 -. - BVerwG, 03.03.1958 - V C 390.57
Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit der Gefangenschaft - …
In dieser Hinsicht hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß die Kriegsgefangenschaft auch dann fortdauert, wenn sich der innere Grund und der äußere Rahmen der Festhaltung ändern; vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 13. November 1957 und das Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 -.
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