Rechtsprechung
| BVerwG, 27.08.1958 - V C 379.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56
Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 379.57
Dahin hat das Gericht, seit dem grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64, 67) [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] in ständiger Rechtsprechung entschieden. - BVerwG, 05.03.1958 - V C 569.56
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Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 379.57
Das Gericht hat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 5. März 1958 (DVBl. 1958 S. 474), das dem Kläger mitgeteilt worden ist, dahin entschieden: "Wer im Inland aus politischen Gründen (z.B. im Rahmen des sogenannten automatischen Arrests) interniert worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangener." Das Gericht hält an dieser Entscheidung fest, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. - BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 379.57
In der Revisionsbegründungsschrift nimmt der Kläger auf die Rechtsprechung des Gerichts Bezug, die insbesondere durch die Entscheidung vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186) bekanntgeworden ist. - BVerwG, 03.06.1958 - V C 313.57
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Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 379.57
Zu dieser Frage hat das Gericht im einzelnen in demUrteil vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 313.57 - Stellung genommen. - BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56
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Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 379.57
Das Verhalten der Besatzungsmacht läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß im Rahmen einer summarischen Aktion die Entlassung des Klägers aus der deutschen Wehrmacht vorsorglich verfügt worden ist, ohne daß dadurch dem Kläger der Status eines Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG zuerkannt worden wäre, in diesem Sinne hat das Gericht bereits durchUrteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 - gegenüber einem in der vormaligen britischen Zone aus politischen Gründen verhafteten Antragsteller entschieden.
- BVerwG, 28.09.1959 - V C 344.58
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Der beschließende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die nachträgliche Erteilung eines Wehrmachtsentlassungsscheins nicht zu dem Schluß zwänge, der Betroffene sei echter Kriegsgefangener gewesen (vgl.Urteile vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 -, 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57 -, 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 556.56 -, 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 -). - BVerwG, 22.03.1961 - V C 165.59
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Denn auch bei den "unechten" Kriegsgefangenen (§ 2 Abs. 2 KgfEG) kommt es nur auf den Grund der Festnahme, nicht dagegen auf den der weiteren Festhaltung an; ein Wechsel des Festhaltegrundes ist unbeachtlich (vgl.Urteile vom 27. August 1958 - BVerwG V C 6.58, BVerwG V C 379.57 und BVerwG V C 599.56 - [NJW 1958 S. 2132] sowievom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 537.56 -). - BVerwG, 04.08.1966 - V B 64.66
Anspruch auf eine Kriegsgefangenenentschädigung bei geglückter Flucht des …
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß es auf den Zeitpunkt der Ausstellung oder Aushändigung eines Entlassungsscheines nicht ankommt, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a.Urteil vom 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57).
- BVerwG, 06.02.1961 - V B 117.60
Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Berücksichtigungen von …
Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß es auf die Vorstellungen der Gewahrsamsmacht über den Festnahmegrund nicht ankommt und daß die Erteilung eines Entlassungsscheines durch diese Macht nicht zu dem Schluß zwinge, der Betroffene sei echter Kriegsgefangener gewesen (vgl. u.a. Urteile des beschließenden Senats vom 5. März 1958 - BVerwG V C 334.56 [DÖV 1958 S. 796; RiOW 1958 S. 244] -, vom 23. Juli 1958 - BVerwG V C 335.56 [DÖV 1959 S. 918] - und vom 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57 -). - BVerwG, 12.11.1959 - V B 108.59
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Ebenso ist durch diese Rechtsprechung geklärt, daß die nachträgliche Erteilung eines Wehrmachtsentlassungsscheines durch die Besatzungsmacht nicht zu dem Schlüsse zwingt, der Betroffene sei echter Kriegsgefangener gewesen (vgl. u.a.Urteil vom 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57 -). - BVerwG, 26.05.1959 - V B 42.59
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So hat der Senat entschieden, daß die Aushändigung eines Entlassungsscheines weder die Rechtsstellung als Kriegsgefangener begründet, wenn die Voraussetzungen dafür nach § 2 Abs. 1 KgfEG nicht vorliegen (vgl.Urteile vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 -, vom 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57 - undvom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 556.56 - sowieBeschluß vom 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 -), noch die Kriegsgefangenschaft beendet, wenn der ausländische Gewahrsam tatsächlich fortbesteht (vgl. u.a. Urteile vom 13. November 1957 - DÖV 1958 S. 473 = NJW 1958 S. 275 - und vom 3. März 1958 - BVerwGE 6, 223 -). - BVerwG, 07.01.1960 - V B 128.59
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Denn es ist bereits durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß weder aus der Erteilung eines solchen Entlassungsscheines noch aus dessen Inhalt zu schließen ist, ob und wie lange eine Kriegsgefangenschaft im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vorgelegen hat (vgl. u.a.Urteile vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 -, vom 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57 -, vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 556.56 - undvom 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 -).
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