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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1957 - V C 388.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,144
BVerwG, 29.05.1957 - V C 388.56 (https://dejure.org/1957,144)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1957 - V C 388.56 (https://dejure.org/1957,144)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1957 - V C 388.56 (https://dejure.org/1957,144)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVFG § 1 Abs. 1 S. 3, § 4 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 108
  • NJW 1957, 1647 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • VGH Hessen, 29.11.1996 - 7 UE 1303/94

    Vertriebenenausweis: Domizilwille von Personen, die infolge von …

    Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Vorschrift, Evakuierte grundsätzlich von den Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes auszunehmen; die Wohltaten dieses Gesetzes sollten nämlich nur denjenigen Personen zugute kommen, die in den Vertreibungsgebieten "verwurzelt waren und diese enge Verbindung mit dem ihnen angestammten Grund und Boden durch ... Flucht oder Vertreibung verloren haben" (BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, BVerwGE 5, 108, zu der im wesentlichen gleichen Vorläufervorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG 1953).

    Danach darf die Bestimmung als Ausnahmevorschrift nicht ausdehnend ausgelegt werden und sind als Umstände, aus denen sich der Wille zur ständigen Niederlassung in den Vertreibungsgebieten für die Nachkriegszeit ergibt, nicht "Erwägungen allgemeiner Art, Annahmen, Vermutungen, Erwartungen und Hoffnungen, sondern nur bestimmte und zweifelsfrei feststehende Tatsachen" anzusehen (BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, a.a.O.).

    Als solche Tatsachen kommen etwa der Ankauf von Grundeigentum zu Wohnzwecken, die Einrichtung oder der Erwerb eines ortsgebundenen Unternehmens bzw. die Einheirat in ein solches Unternehmen sowie die gänzliche Aufgabe von Haushalt und Wohnung am früheren Wohnort in Betracht (BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, a.a.O.; vgl. ferner Ehrenforth, BVFG, Kommentar, 1959, § 1, Erl. 2 d ee).

    In Anbetracht dessen, daß das Schicksal des aus Dresden stammenden und als Unteroffizier bei der deutschen Wehrmacht in Rumänien eingesetzten Großvaters väterlicherseits der Klägerin damals noch ungewiß war, konnte die Großmutter - auch mit Blick auf die in keiner Weise voraussehbaren Nachkriegsverhältnisse - bei ihrem Eintreffen in Grenzdorf Ende März 1945 noch keine in die Zukunft reichenden festen Entschlüsse hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung nach dem Kriege fassen (vgl. auch hierzu wiederum BVerwG, U. v. 29.05.1957 - V C 388.56 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.06.1962 - VIII C 109.60

    Zum Wohnsitz des Berufssoldaten

    Dieser Begriff bestimmt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BVerwGE 5, 104; 5, 110 [BVerwG 29.05.1957 - V C 388/56]; 9, 269 [BVerwG 29.10.1959 - II C 173/58]; Urteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 319.56 -, MDR 1958.
  • BVerwG, 07.01.1959 - V CB 158.57

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Klärung einer Rechtsfrage von …

    Mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage des Wohnsitzes der Kläger nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts beurteilt (BVerwGE 5, 110) und sodann geprüft, ob sich aus den Umständen der Wille der Kläger zur ständigen Niederlassung in Wien auch für die Zeit nach dem Kriege ergebe (BVerwGE 5, 108).

    Wenn das Berufungsgericht sich nicht vom Gegenteil hat überzeugen können, so betrifft dies lediglich den vorliegenden Einzelfall, ergibt aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einen sonstigen Grund für die Zulassung der Revision, zumal der Senat zu dem Begriff der "Umstände" nach § 1 Abs. 1 Satz 3 (jetzt § 1 Abs. 4) BVFG bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1957 (BVerwGE 5, 108) grundsätzlich Stellung genommen hat.

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