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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.1961 - V C 419.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,6386
BVerwG, 25.01.1961 - V C 419.58 (https://dejure.org/1961,6386)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1961 - V C 419.58 (https://dejure.org/1961,6386)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1961 - V C 419.58 (https://dejure.org/1961,6386)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56

    Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2 …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1961 - V C 419.58
    Im Gegensatz zu den echten Kriegsgefangenen (§ 2 Abs. 1 KgfEG), bei denen es nicht darauf ankommt, ob der Gewahrsam in strenger oder milder Form aufrechterhalten worden ist, können die nach § 2 Abs. 2 KgfEG den Kriegsgefangenen gleichgestellten Personen nur so lange als Kriegsgefangene gelten, als sie auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind (vgl. Urteil vom 14. Januar 1959 [BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56]]).
  • BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56

    Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zugunsten Volksdeutschen aus der …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1961 - V C 419.58
    Das setzt voraus, daß die Ursache der Verhaftung ähnlich der eines echten Kriegsgefangenen gewesen ist, also auf "Sicherheitserwägungen" der Gewahrsamsmacht beruht hat (vgl. Urteil vom 25. März 1959 [BVerwGE 8, 222]).
  • BVerwG, 27.06.1962 - VI C 27.59

    Rechtsmittel

    Diese Tatsache kann einer regelmäßigen Meldepflicht bei der Polizei (vgl. zu dieser die Urteile vom 3. März 1958 - BVerwG V C 129.57 - und vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 417.57 -) nicht gleichgestellt werden und genügt nicht, um die Voraussetzungen einer solchen Bewachung zu erfüllen, durch welche die dauernde Kontrolle der Freiheitsbeschränkung gewährleistet wird; u.U. - je nachdem, ob mehr oder weniger großzügig bei solchen Genehmigungen verfahren wurde - könnte diese Möglichkeit sogar zu einer Verneinung der Fortdauer des Gewahrsams führen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG V C 419.58 -).
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