Rechtsprechung
| BVerwG, 12.11.1958 - V C 523.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Begriff des Kriegsgefangenen
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.11.1957 - V C 595.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.11.1958 - V C 523.56
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß die Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG - abgesehen von einer geglückten Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung endet (vgl. insbesondere das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - in NJW 1958 S. 275; DVBl. 1958 S. 134; DÖV 1958 S. 473). - BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
Auszug aus BVerwG, 12.11.1958 - V C 523.56
Es hat schließlich die Fortdauer des Gewahrsams sogar bei denjenigen Kriegsgefangenen bejaht, die sich in Frankreich als sogenannte Freiarbeiter verpflichtet hatten (vgl. Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). - BVerwG, 08.01.1958 - V C 336.56
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung wegen Kriegsgefangenschaft - …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1958 - V C 523.56
Ebenso hat das Gericht im Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 336.56 - über den Fall eines Kriegsgefangenen in polnischem Gewahrsam entschieden.
- BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60
Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung …
Insbesondere gilt dies für die Überführung eines echten Kriegsgefangenen in ein Arbeitsverhältnis, wenn sich damit die äußeren Lebensbedingungen, der Zustand der Unfreiheit, nicht ändern (vgl. das erwähnte Urteil vom 13. November 1957 und das Urteil vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 -). - BVerwG, 08.07.1960 - IV C 316.58
Rechtsmittel
Sämtliche Entscheidungen beherrscht der Grundgedanke, es komme auf das Maß von Unfreiheit an, wie es dem Gewahrsam eines Kriegsgefangenen entspreche (vgl. u.a. BVerwG V C 523.56, Urteil vom 12. November 1958; BVerwG V C 338.56 vom 13. November 1957 - DÖV 1958, 57 -). - BVerwG, 18.10.1961 - V C 92.59
Rechtsmittel
Insbesondere beendet die Überführung eines Kriegsgefangenen in ein Zwangsarbeitsverhältnis die Kriegsgefangenschaft nicht, wenn sich damit nicht der Zustand der Unfreiheit geändert hat (vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 -, vom 31. August 1960 - BVerwG V C 362.58 -, vom 28. September 1960 - BVerwG V C 153.59 - undvom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 100.59 -).
- BVerwG, 12.04.1961 - V C 383.58
Rechtsmittel
Von einer Freilassung kann daher so lange keine Rede sein, als der Beigeladene keine Möglichkeit hatte, seinen Aufenthalt nach eigenem Willen zu bestimmen (vgl.Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - [DÖV 1958, 473 = NJW 1958, 275] sowieUrteile vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 - undvom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 23.59 -). - BVerwG, 31.08.1960 - V C 362.58
Rechtsmittel
Insbesondere beendet die Überführung eines echten Kriegsgefangenen in ein Zwangsarbeitsverhältnis in Ostpreußen die Kriegsgefangenschaft nicht, wenn sich damit nicht der Zustand der Unfreiheit geändert hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 -). - BVerwG, 19.01.1960 - V B 143.59
Rechtsmittel
Für den Fall der Verneinung dieser Frage wäre gegebenenfalls ferner zu prüfen, ob das Urteil des Landesverwaltungsgerichts mit der Entscheidung des beschließenden Senatsvom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 - vereinbar ist, wonach die Überführung eines (echten) Kriegsgefangenen in ein Zwangsarbeitsverhältnis in Ostpreußen die Kriegsgefangenschaft nicht beendet, wenn sich damit nicht der Zustand der Unfreiheit geändert hat. - BVerwG, 28.03.1962 - V C 30.60
Rechtsmittel
Deshalb beendet die Überführung eines echten Kriegsgefangenen in ein Zwangsarbeitsverhältnis in Ostpreußen nicht die Kriegsgefangenschaft (vgl. Urteil vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 -). - BVerwG, 07.12.1960 - V C 100.59
Kriegsgefangenenentschädigung wegen eines militärähnlichen Dienstes während der …
In seinem Urteil vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 - hat es im Falle eines echten Kriegsgefangenen in Ostpreußen, der nach seiner "Entlassung" von der Ortskommandantur Königsberg zu Arbeitsleistungen innerhalb Königsbergs verpflichtet wurde, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - folgendes ausgeführt:. - BVerwG, 29.06.1960 - V B 26.60
Rechtsmittel
Zudem hat der beschließende Senat in seinemUrteil vom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 - entschieden, daß die Überführung eines, (echten) Kriegsgefangenen in ein Zwangsarbeitsverhältnis in Ostpreußen die Kriegsgefangenschaft nicht beendet, wenn sich damit nicht der Zustand der Unfreiheit geändert hat. - BVerwG, 13.11.1959 - V B 111.59
Rechtsmittel
Der Beklagte rügt, daß das Landesverwaltungsgericht den Begriff der Freilassung verkannt habe, und beruft sich dazu auf das Urteil des beschließenden Senatsvom 12. November 1958 - BVerwG V C 523.56 -. - BVerwG, 28.09.1960 - V C 30.59
Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung für eine in einem sowjetischen …
- BVerwG, 28.09.1960 - V C 29.59
Zahlung einer Kriegsgefangenenentschädigung an eine als Krankenpflegerin für …
- BVerwG, 17.08.1960 - V B 51.60
Anforderungen an eine echte Kriegsgefangenschaft
- BVerwG, 07.01.1960 - V B 128.59
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".