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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.1968 - V C 58.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,6436
BVerwG, 06.11.1968 - V C 58.64 (https://dejure.org/1968,6436)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1968 - V C 58.64 (https://dejure.org/1968,6436)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1968 - V C 58.64 (https://dejure.org/1968,6436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Ausschließung von sog. Lastenausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Versagung oder Ausschluss von Ausgleichsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.02.1965 - V C 51.64
    Auszug aus BVerwG, 06.11.1968 - V C 58.64
    Von den beiden angeführten Alternativen für die Ausschließung kommt hier, da der Beigeladenen das Verschweigen von Einkünften ihres Ehemannes vorgeworfen wird, nur die zweite in Betracht, die voraussetzt, daß die unrichtigen Angaben zum Zwecke der Täuschung, also wissentlich und willentlich im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit zum Zwecke der Herbeiführung eines Irrtums bei den Ausgleichsbehörden gemacht worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 - [ZLA 1965, 325]).
  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 111.68

    Ausschließung von Ausgleichsleistungen nach § 360 Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …

    Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Prüfung und Feststellung, inwieweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei, oder an die Behörde zur erneuten Ermessensbetätigung bedarf es indessen nicht, weil eine Beweisbedürftigkeit weiterer Tatsachen nicht erforderlich ist und nach der vorangestellten Auslegung der anzuwendenden Norm durch das Revisionsgericht die Rechtsfolgefeststellung getroffen werden kann, daß die Ermessensentscheidung des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist, und jedenfalls das verfassungsmäßige Übermaßverbot nicht verletzt (Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 055.64 - und vom 6. November 1968 - BVerwG V C 58.64 -).
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