Rechtsprechung
| BVerwG, 27.08.1958 - V C 6.58 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,1182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 03.06.1958 - V C 309.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 6.58
Dahin hat das Gericht bereits durchUrteil vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 309.57 - entschieden, in dem ein Kläger Kriegsgefangenenentschädigung beantragt hatte, der wegen des Vorwurfs festgehalten worden war, er habe im Jahre 1942 im ehemaligen Generalgouvernement an Judenerschießungen teilgenommen. - BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56
Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 6.58
Dahin hat das Gericht seit dem grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56], 67 ) in ständiger Rechtsprechung entschieden, so auch neuerdings noch durch dasUrteil vom 6. August 1958 - BVerwG V C 383.56 -, welches das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - vom 27. Juli 1955 (MDR 1956 S. 60) - auf das sich der Kläger beruft - aufgehoben hat. - BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 6.58
Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Gerichts vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186), die übrigens nicht zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, sondern zum Heimkehrergesetz ergangen ist, geht schon deshalb fehl.
- BVerwG, 05.03.1958 - V C 569.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 6.58
Dahingehend hat das Gericht in seinen grundsätzlichen Urteil vom 5. März 1958 (DVBl. 1958 S. 474) entschieden, das dem Kläger mitgeteilt worden ist. - BVerwG, 27.08.1958 - V C 599.56
Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach der Festnahme durch die …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 6.58
Das Gericht hat wiederholt und insbesondere durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG V C 599.56 dahin entschieden, daß in dem von dem Kläger hervorgehobenen Punkte kein Unterschied zwischen § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 KgfEG besteht, obwohl der Gesetzgeber an beiden Stellen eine von einander abweichende Wortfassung gewählt hat: Auch bei den sogenannten unechten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG kommt es ebenso wie bei den echten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG darauf an, aus welchem Grunde sie festgenommen worden sind. - BVerwG, 23.07.1958 - V C 335.56
Zahlung einer Kriegsgefangenentschädigung wegen tatsächlichen militärischen oder …
Auszug aus BVerwG, 27.08.1958 - V C 6.58
In diesem Sinne hat das Gericht bereits durchUrteil vom 23. Juli 1958 - BVerwG V C 335.56 - entschieden.
- BVerwG, 22.03.1961 - V C 165.59
Rechtsmittel
Denn auch bei den "unechten" Kriegsgefangenen (§ 2 Abs. 2 KgfEG) kommt es nur auf den Grund der Festnahme, nicht dagegen auf den der weiteren Festhaltung an; ein Wechsel des Festhaltegrundes ist unbeachtlich (vgl.Urteile vom 27. August 1958 - BVerwG V C 6.58, BVerwG V C 379.57 und BVerwG V C 599.56 - [NJW 1958 S. 2132] sowievom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 537.56 -). - BVerwG, 15.05.1959 - V B 251.58
Rechtsmittel
Denn auch eine Festnahme, die auf die Bekleidung ziviler Ämter in der nationalsozialistischen Zeit zurückzuführen ist, steht nicht im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen der Kriegführung des 2. Weltkrieges, sondern ist als Kriegsfolge anzusehen, nämlich als Folge der von den Besatzungsmächten angestrebten politischen Ziele (vgl. u.a. Urteil des beschließenden Senatsvom 27. August 1958 - BVerwG V C 6.58 -).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.