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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,2380
BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77 (https://dejure.org/1979,2380)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1979 - 5 C 70.77 (https://dejure.org/1979,2380)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1979 - 5 C 70.77 (https://dejure.org/1979,2380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die erneute Förderung einer weiteren Ausbildung - Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Beendigung der Erstausbildung wegen zweimaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung - Fachrichtungswechsel nach Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 505
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76

    Zweitstudium - Ausbildung - Abschlußprüfung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77
    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 -) und BVerwGE 55, 194 (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 -) entwickelt hat, kann der Kläger im Anschluß daran für eine nochmals aufgenommene Ausbildung keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch nehmen.

    Durch diese Bestimmung soll lediglich in Ausnahmefällen eine Ergänzung der bereits berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung durch eine weitere Förderung erleichtert werden (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [192]; 55, 194 [196/197]).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 54, 191 (193) [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] ausgesprochen hat, ist der in der genannten Vorschrift geregelte Abbruch der Ausbildung begrifflich nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist.

    Zu einer Beendigung der Ausbildung führt regelmäßig auch das endgültige Nichtbestehen der Abschlußprüfung (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [193]).

    Nach dem Scheitern in der Abschlußprüfung der einen Fachrichtung stellt die Aufnahme der Ausbildung in einer anderen Fachrichtung keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dar (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [194]).

  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer - …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77
    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 -) und BVerwGE 55, 194 (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 -) entwickelt hat, kann der Kläger im Anschluß daran für eine nochmals aufgenommene Ausbildung keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch nehmen.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 55, 194 (196) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75] klargestellt hat, ist entsprechend dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG, daß nur eine Ausbildung gefördert werden soll, eine bereits durchlaufene Ausbildung in diesem Sinne als Ausbildung zu werten, wenn sie bei Anwendbarkeit der materiellen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig wäre oder gewesen wäre.

    Durch diese Bestimmung soll lediglich in Ausnahmefällen eine Ergänzung der bereits berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung durch eine weitere Förderung erleichtert werden (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [192]; 55, 194 [196/197]).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 55, 194 (199) [BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75] ausgeführt hat, ist der Gesichtspunkt der mangelnden Eignung im vorliegenden Zusammenhang nur dann von Bedeutung, wenn es um die Prüfung geht, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt.

  • OLG Braunschweig, 04.11.1999 - 2 U 29/99

    Wirksamkeit eines Testaments bei Vorliegen einer allgemeinen …

    Rn. 33 Da der Senat den Sachverhalt im Zivilprozeß nicht von amts wegen aufzuklären hat - anders als im Erbscheinsverfahren, auf das sich die vom Beklagten in der Berufungsbegründung S. 9 zitierte Entscheidung des BayObLG FamRZ 1980, 505 (nur Leitsatz ausführlich BayObLGZ 1979, 256 ff.) bezieht - hat er auch nicht ohne nähere konkrete Beweisantritte zu bestimmten Tatsachen "die behandelnden Ärzte, das Pflegepersonal, die Richterin und den Notar ..." - der im übrigen vor Jahren verstorben ist - "zur Beurteilung der Testierunfähigkeit" vernehmen müssen.
  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Zwar endet mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung die Ausbildung auch förderungsrechtlich (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]; 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82]sowie Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - FamRZ 1980, 505> und vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - FamRZ 1984, 1155>).
  • BVerwG, 08.11.1984 - 5 C 45.81

    Ausbildung - Förderungsfähig - Scheitern - Zwischenprüfung - Lehrerausbildung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der in § 7 Abs. 3 BAföG vorausgesetzte Abbruch der bisherigen Ausbildung, der immer auch einem Fachrichtungswechsel vorausgeht, begrifflich allerdings nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist (BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14).

    Eine Beendigung der Ausbildung, die einen Fachrichtungswechsel ausschließt, hat der Senat nicht nur in dem endgültigen Scheitern des Auszubildenden in der Abschlußprüfung (BVerwGE 54, 191; Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.), sondern auch in dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung gesehen, sofern dies dazu führt, daß der Auszubildende seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann (BVerwGE 67, 104).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2007 - 4 ME 594/07

    Ausbildungsförderung nach Abschluss eines Diplomstudiengangs I für den anstelle …

    Ein solcher Fachrichtungswechsel ist begrifflich nicht mehr möglich, wenn die förderungsfähige Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung beispielsweise durch das Bestehen der Abschlussprüfung beendet ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - V C 70.77 -, FamRZ 1980, 505, und Urteil vom 14.7.1977 - V C 63.76 -, BVerwGE 54, 191;… Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 BAföG Rn. 38).
  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der …

    Da der Feststellungslast für die Testierunfähigkeit erst dann Bedeutung zukommt, wenn nach dem Ermittlungsergebnis Zweifel verbleiben, das Gericht also weder von der Testierfähigkeit noch von der Testierunfähigkeit des Erblassers überzeugt ist, müssen zunächst die Aufklärungsmöglichkeiten in gebotenem Umfang ausgeschöpft werden (BayObLGZ 1979, 256/261 = FamRZ 1980, 505 Ls; BayObLG FamRZ 1994, 593 ; OLG Hamm OLGZ 1989, 271/275).
  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung - …

    Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist.
  • OLG Frankfurt, 19.02.1997 - 20 W 409/94

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bezüglich der Testierfähigkeit …

    Umfang ausgeschöpft werden (BayObLGZ 1979, 256/261 = FamRZ 1980, 505 Ls; BayObLG FamRZ 1994, 593;… BayObLGZ 1995, 383 = aaO; OLG Hamm OLGZ 1989, 271/275).
  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82

    Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung - …

    Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist.
  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des …

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  • BVerwG, 14.07.1983 - 5 B 26.83

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Abbruch einer …

    Da der Abbruch einer Ausbildung nur möglich ist, so lange diese Ausbildung noch nicht beendet ist, ein berufsqualifizierender Abschluß vom Ausbildenden noch nicht erreicht worden ist, aber noch angestrebt werden kann (vgl. hierzu BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [193]; Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14] und vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 104.80 -), tritt die andere Ausbildung an die Stelle der abgebrochenen (bisherigen) Ausbildung.
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