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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.08.1959 - V C 73.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,2079
BVerwG, 26.08.1959 - V C 73.58 (https://dejure.org/1959,2079)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1959 - V C 73.58 (https://dejure.org/1959,2079)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1959 - V C 73.58 (https://dejure.org/1959,2079)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56

    Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1959 - V C 73.58
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186] und vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]) endet die Kriegsgefangenschaft nur durch Entlassung und Heimschaffung oder durch gelungene Flucht, nicht aber durch Änderung des Festhaltegrundes oder der Art des Gewahrsams.
  • BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
    Auszug aus BVerwG, 26.08.1959 - V C 73.58
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186] und vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]) endet die Kriegsgefangenschaft nur durch Entlassung und Heimschaffung oder durch gelungene Flucht, nicht aber durch Änderung des Festhaltegrundes oder der Art des Gewahrsams.
  • BVerwG, 24.06.1959 - V C 288.57

    Rechtliche Grundlagen der Bewertung des Dienstes in der Waffen-SS als …

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1959 - V C 73.58
    Die Zugehörigkeit zur Waffen-SS ist zwar nicht immer militärischer Dienst im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, sondern nur dann, wenn der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt worden ist (vgl. Entscheidung des Senatsvom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 288.57 -).
  • BVerwG, 26.11.1959 - V CB 135.59

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschädigung bei Festnahme …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es jedoch, daß der Angehörige der Waffen-SS für die Kriegführung militärisch eingesetzt war, damit der Dienst in der Waffen-SS als militärischer Dienst anzusehen ist (Urteile des beschließenden Senats vom 25. März 1959 - BVerwG V C 284.57 -, vom 24. Juni 1959 - BVerwG V C 235.57 - und BVerwG V C 288.57 [DVBl. 1959 S. 750] - und vom 26. August 1959 - BVerwG V C 73.58 -).
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