Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 14.06.1960 - 6609/60
- BVerwG, 08.02.1961 - V C 8.61
- BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 12.03.1958 - V C 154.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61
In einem solchen Falle kommt es darauf an, aus welchem Grunde die Gewahrsamsmacht den Betroffenen nicht alsbald nach der Personenfeststellung wieder entlassen, sondern endgültig in Gewahrsam genommen hat (vgl.Urteile vom 5. März 1958 - BVerwG V C 334.56 - [DÖV 1958 S. 796; ROW 1958 S. 244] undvom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 17.60 -). - BVerwG, 05.03.1958 - V C 334.56
Angehöriger eines militärischen oder militärähnlichen Verbandes i.S.d. § 1 Abs. 1 …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61
In einem solchen Falle kommt es darauf an, aus welchem Grunde die Gewahrsamsmacht den Betroffenen nicht alsbald nach der Personenfeststellung wieder entlassen, sondern endgültig in Gewahrsam genommen hat (vgl.Urteile vom 5. März 1958 - BVerwG V C 334.56 - [DÖV 1958 S. 796; ROW 1958 S. 244] undvom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 17.60 -). - BVerwG, 28.03.1962 - V C 71.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61
Doch kann, wie der Senatim Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG V C 71.60 - ausgeführt hat, in besonderen Fällen die mangelhafte Unterrichtung über die den Antragsberechtigten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehenden Rechte, vor allem bei solchen Heimkehrern, die erstmalig aus dem Ausland nach Deutschland kommen und mit den deutschen Lebens- und Rechtsgewohnheiten nicht vertraut sind, ein Unvermögen herbeiführen, das sie im Sinne von § 9 Abs. 5 KgfEG hindert, einen auf die Verwirklichung ihrer Rechte gerichteten Willen überhaupt zu betätigen.
- BVerwG, 16.03.1960 - V B 7.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61
Diese Vorschrift bestimmt: "Ist ein Berechtigter an der Antragstellung durch Umstände verhindert worden, die außerhalb seines Willens lagen, so ist er noch binnen sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses zur Antragstellung zugelassen." Zur Auslegung dieser, von anderen die Gewährung von Nachsicht bei Fristversäumnis regelnden Bestimmungen abweichenden Vorschrift hat der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 16. März 1960 - BVerwG V B 7.60 - folgendes ausgeführt:. - BVerwG, 24.01.1962 - V C 17.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61
In einem solchen Falle kommt es darauf an, aus welchem Grunde die Gewahrsamsmacht den Betroffenen nicht alsbald nach der Personenfeststellung wieder entlassen, sondern endgültig in Gewahrsam genommen hat (vgl.Urteile vom 5. März 1958 - BVerwG V C 334.56 - [DÖV 1958 S. 796; ROW 1958 S. 244] undvom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 17.60 -). - BVerwG, 25.02.1955 - IV C 020.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.06.1962 - V C 8.61
Zu Unrecht vergleicht der Kläger seine Lage mit demim Urteil vom 25. Februar 1955 - BVerwG IV C 020.54 - (NJW 1955 S. 921) behandelten Fall eines deutschen Soldaten, der sich in Feindesland verborgen halten mußte, um einer todbringenden Gefangennahme zu entgehen.
- BVerwG, 08.05.1963 - V C 154.62
Relvanz der Dauer der Festhaltung als eine durch bestimmte äußere Merkmale …
Sicher endet die Verschleppung nicht eher, als der Verschleppte imstande ist, das Verschleppungsgebiet zu verlassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Gewahrsam des Verschleppten im Verschleppungsgebiet in mehr oder weniger gelockerten Formen besteht (vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 14. Juni 1961 - BVerwG V C 186.58 - undvom 22. Juni 1962 - BVerwG V C 8.61 -).
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| BVerwG, 08.02.1961 - V C 8.61 |
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