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| BVerwG, 27.07.1956 - V C 85.55 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 26.11.1970 - IV R 131/69
Mündliche Verhandlung - Verzicht - Widerruflichkeit
Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der im Urteil 2 AZR 95/61 vom 23. November 1961 (-- NJW 1962, 509 --) den gegenteiligen Standpunkt vertrat, schloß sich inzwischen im Verfahren der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes der vom V. Senat des BGH im Urteil V ZR 158/57 vom 29. Oktober 1958 (BGHZ 28, 278 = NJW 1959, 244) vertretenen Auffassung an (vgl. BGH V ZR 133/66 vom 12. Juni 1970, NJW 1970, 1458), die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) übereinstimmt (vgl. Urteil des BVerwG V C 85/55 vom vom 27. Juli 1956, Die Öffentliche Verwaltung 1957 S. 461 -- DÖV 1957, 461 --). - BVerwG, 03.04.1962 - VIII B 56.61 Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist weder anfechtbar noch unterliegt er dem freien Widerruf(Urteil vom 27. Juli 1956 - BVerwG V C 85.55 -, ZMR 1956 S. 418, Beschluß vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I C 86.53 -, DÖV 1956 S. 411, und seitdem ständige Rechtsprechung).
- BVerwG, 28.01.1958 - IV C 184.57
Rechtsmittel
Auch die Stellungnahmen der Klägerin selbst (vgl. III der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts O.) in den Schriftsätzen vom 15. Mai 1957 zur Revision und Nichtzulassungsbeschwerde nebst Anlagen sowie in den Schreiben vom 12. und 16. Juni 1957 enthalten nach der Auffassung des Senats, sofern sie im Hinblick auf die Entscheidung BVerwG V C 85.55 vom 27. Juli 1956 überhaupt beachtlich sein sollten, außer vielfach vorgebrachter Kritik an der angeblich verzögerlichen Tätigkeit der Ausgleichsbehörden in anderen Angelegenheiten der Klägerin, worauf sich auch die angebliche Wortentziehung durch den Vorsitzenden in der Verhandlung vom 27. März 1957 bezieht, keine schlüssigen Verfahrensrügen. - BVerwG, 28.01.1958 - IV B 143.57
Rechtsmittel
Auch die Stellungnahmen der Klägerin selbst (vgl. III der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts O.) in den Schriftsätzen vom 15. Mai 1957 zur Revision und Nichtzulassungsbeschwerde nebst Anlagen sowie in den Schreiben vom 12. und 16. Juni 1957 enthalten nach der Auffassung des Senats, sofern sie im Hinblick auf die Entscheidung BVerwG V C 85.55 vom 27. Juli 1956 überhaupt beachtlich sein sollten, außer vielfach vorgebrachter Kritik an der angeblich verzögerlichen Tätigkeit der Ausgleichsbehörden in anderen Angelegenheiten der Klägerin, worauf sich auch die angebliche Wortentziehung durch den Vorsitzenden in der Verhandlung vom 27. März 1957 bezieht, keine schlüssigen Verfahrensrügen. - BVerwG, 23.05.1957 - I C 168.54
Prüfung der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit eines Kraftwagens - …
Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß der von einem Beteiligten ausgesprochene Verzicht auf eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn - wie das hier zutrifft - auch der andere Verfahrensbeteiligte eine solche Verzichtserklärung abgegeben hat (vgl. die Entscheidungen vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I C 86.53 - [DÖV 1956 S. 411], vom 27. Juli 1956 - BVerwG V C 85.55 - und vom 7. Mai 1957 - BVerwG I CB 37.57/II -).
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