Rechtsprechung
| BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft - Rückforderung von Aufbaudarlehen durch Leistungsbescheid - Rückforderung bei unverschuldeter Aufgabe des Vorhabens - Umfang der behördlichen Betreuungspflicht - Schadensersatzansprüche bei zur Sicherung übereigneten ...
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 10.05.1963 - A 302/62
- BVerwG, 11.10.1963 - V CB 91.63
- BVerwG, 31.10.1963 - V CB 91.63
- BVerwG, 10.04.1964 - V CB 91.63
- BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63
Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63
Das gilt aber nicht schlechthin für die Lastenausgleichsbehörden(Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 74.63 -) und insonderheit auch nicht für Kreditinstitute, die die Verwaltung von Aufbaudarlehen nach dem Soforthilfe- oder Lastenausgleichsgesetz übernommen haben. - BVerwG, 31.10.1962 - V C 64.62
Auszug aus BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63
Richtig ist auch, daß nach Kündigung der Darlehen ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheid ergehen durfte(Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93]).
- BVerwG, 30.04.1969 - V C 84.67
Voraussetzungen der Rückforderung der öffentlich-rechtlich bewilligten …
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen dem Darlehensnehmer gegenüber der Behörde für den Regelfall alle Einwendungen zu, die er gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen kann (Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334]).Der erkennende Senat hat diese Pflicht des Instituts als eine solche zu sachgerechtem Handeln bezeichnet (Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 -).
- BVerwG, 19.06.1968 - V C 23.62
Auszahlung und Rückabwicklung eines Arbeitsplatzdarlehens - Verletzung der …
In seinen Urteilen vom 13. Januar 1965 (BVerwGE 20, 136 und BVerwG V C 91.63 [Mtbl. BAA 1966, 313 = ZLA 1965, 334]) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei der Bewilligung und Auszahlung von Existenzaufbaudarlehen, die ursächlich für das Mißlingen der Eingliederung ist, zur Folge haben kann, daß die mit der Darlehensgewährung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen dem Darlehensnehmer nicht angelastet werden dürfen. - BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63
Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines …
Geklärt durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, daß einer Umwandlung nur die Ansprüche zugrunde gelegt werden dürfen, die auch das Kreditinstitut, das das Darlehen verwaltet, mit Erfolg geltend machen könnte (Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [RLA 1964, 109 = ZLA 1963, 273] und vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 -).
- BVerwG, 18.12.1968 - V C 69.67
Vorliegen einer im öffentlichen Recht wurzelnde Betreuungspflicht der …
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Ausgleichsbehörden gegenüber denjenigen, die ein Aufbaudarlehen - gleich welcher Art - erhalten, eine im öffentlichen Recht wurzelnde Betreuungspflicht haben (vgl. u.a. Urteile vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 136] und BVerwG V C 91.63 [Mtbl. BAA 1966, 313 = ZLA 1965, 334] sowie Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 23.62 -). - BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64
Rechtsmittel
Diese werden von der Allgemeinheit aufgebracht und sollen dazu dienen, die Folgen des Krieges zu beseitigen oder lindern zu helfen und die Eingliederung der Lastenausgleichsberechtigten in das allgemeine Wirtschaftsleben zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334]). - BVerwG, 06.11.1967 - V ER 402.67
Rechtsmittel
Aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich - in Verbindung mit den Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - ergibt sich, daß der Antragstellerin aufgegeben worden ist, etwaige Schadensersatzansprüche durch eine Klage vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten zu klären. - BVerwG, 01.11.1967 - V C 125.66 Zu berücksichtigen ist indessen, daß der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch nur insoweit zu Recht besteht und ein Leistungsbescheid rechtmäßig ist, als der Darlehensnehmer dem verwaltenden Kreditinstitut gegenüber zur Leistung aus dem Darlehensvertrage verpflichtet ist und als er weder diesem noch den Behörden eine von ihnen zu vertretende Unterlassung der Betreuungspflicht entgegenhalten kann (vgl. Urteile vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334 = Mtbl.
- BVerwG, 09.09.1969 - III B 60.69
Nichtzulassung einer Revision - Verletzung der Aufklärungspflicht
Die gerügte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - liegt nicht vor. - BVerwG, 29.03.1965 - V CB 23.62
Sinn und Zweck des Armenrechts - Anwaltszwang im Verwaltungsprozess - Möglichkeit …
Immerhin ist die Rechtsverfolgung im Hinblick auf die in den Urteilen des erkennenden Senats vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 74.63 und BVerwG V C 91.63 - angesprochenen rechtlichen Erwägungen nicht von vornherein als aussichtslos und insbesondere nicht als mutwillig anzusehen (§ 75 BVerwGG in Verb. m. § 114 Abs. 1 ZPO). - BVerwG, 08.02.1973 - V C 66.72
Antrag auf Zurückstellung zum Wehrdienst - Zurückstellung eines Wehrpflichtigen …
Wie der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zutreffend ausgeführt hat, befindet sich das Verwaltungsgericht mit der im Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - vertretenen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit im Einklang, als es ausdrücklich den Gerichten überlassen worden ist, ob sie die dem bürgerlichen Recht angehörenden Fragen des Schadensersatzes selbst beurteilen und entscheiden können oder es den Beteiligten aufgeben wollen, ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen das Kreditinstitut durch die Zivilgerichte klären zu lassen, und sodann die Sache bis zu deren Entscheidung aussetzen.
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