Rechtsprechung
| BVerwG, 02.07.1969 - V C 98.68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einschaltung des örtlichen Studentenwerks und des Deutschen Studentenwerks bei der Entscheidung über die Förderung - Rückgängigmachung von Förderungsmaßnahmen durch einen nicht zur Bewilligung der Maßnahmen berufenen Kläger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 21.10.1968 - V C 98.68
- BVerwG, 02.07.1969 - V C 98.68
Papierfundstellen
- BVerwGE 32, 283
- DÖV 1969, 788
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66
Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule - …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1969 - V C 98.68
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO, weil die Förderung der Ausbildung wirtschaftlich Schwacher mit zur Fürsorge zählt (BVerwGE 27, 58).
- BGH, 17.01.1985 - III ZR 196/83
Rechtsweg für die Rückforderung von öffentlich-rechtlich geregelten, durch ein …
Auch wenn die durchführende Stelle eine juristische Person des Privatrechts ist und deshalb nicht ohne weiteres in das Verwaltungsgefüge eingeordnet werden kann, ist die Durchführung der Subventionsvergabe dennoch als öffentlich-rechtlich anzusehen, soweit die Stelle für sich die Befugnis in Anspruch nimmt, die Förderungsmaßnahme, die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist, rückgängig zu machen (BVerwGE 32, 283 [BVerwG 02.07.1969 - V C 98/68]).Die Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht liegen aber ebenso wie das Verfahren, in dem sie festgestellt werden sollen, auf der gleichen Ebene des öffentlichen Rechts wie die Voraussetzungen der Subventionsbewilligung (BGHZ 57, 130, 135 f. [BGH 21.10.1971 - VI ZR 87/69]; BVerwGE 32, 283 [BVerwG 02.07.1969 - V C 98/68];… Maurer aaO).
- BVerwG, 06.11.1979 - 6 B 106.79
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist hiernach stets dann gegeben, wenn der Kläger den geltend gemachten Anspruch aus einem Beamtenverhältnis herleitet; die weitere Prüfung, ob dem Kläger dieser Anspruch tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges (vgl. BVerwGE 12, 64 [65]; 22, 45/46; 32, 283/284).
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| BVerwG, 21.10.1968 - V C 98.68 |
Volltextveröffentlichung
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Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 21.10.1968 - V C 98.68
- BVerwG, 02.07.1969 - V C 98.68
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