Rechtsprechung
| BFH, 22.05.2012 - V E 2/12 |
Verfahrensgang
- BFH, 22.05.2012 - V E 2/12
- BFH, 19.07.2012 - V S 23/12
Wird zitiert von ...
- BFH, 19.07.2012 - V S 23/12
Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 69a GKG
Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 V E 2/12 wies der Senat die Erinnerung des Rügeführers gegen die Kostenrechnung zurück.Rn. 3 Hiergegen erhebt der Rügeführer erneut Einwendungen, mit denen er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren V B 67/08 und den Verfahren über die Anhörungsrüge V S 15/10 und die Erinnerung V E 2/12 wiederholt, wonach die Finanzgerichtsordnung (FGO), die Abgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz, das GKG und eine Vielzahl weiterer Gesetze nichtig seien.
Rn. 4 II. Der Rügeführer wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH V E 2/12.
Rn. 9 Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier V E 2/12), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (…BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1289, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
Der Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welchen konkreten und für das Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung des BFH (V E 2/12) entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung über die Erinnerung nicht berücksichtigt haben könnte und in welcher Weise der Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden sein soll.
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